§ 84 GKUFG 1998 Überweisung der Beiträge und Zuwendungen

Gemeindebeamten-Kranken- und Unfallfürsorgegesetz 1998 - GKUFG 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 1015. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Die Beiträge nach Paragraph 82, sowie die Zuwendungen nach Paragraph 83, Absatz eins, sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach Paragraph 83, Absatz 3, gilt Paragraph 141, Absatz 4, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.10.2004 bis 31.12.2023

Die Beiträge nach § 82 sowie die Zuwendungen nach § 83 Abs. 1 sind spätestens bis zum 1015. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach § 83 Abs. 3 gilt § 141 Abs. 4 der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.Die Beiträge nach Paragraph 82, sowie die Zuwendungen nach Paragraph 83, Absatz eins, sind spätestens bis zum 15. eines jeden Monats dem Gemeindeverband zuzuführen. Hinsichtlich der Beiträge nach Paragraph 83, Absatz 3, gilt Paragraph 141, Absatz 4, der Tiroler Gemeindeordnung 2001 sinngemäß.

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