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(2) Dem Bezirksausschuss obliegen:
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(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.
(4) Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Dem Bezirksausschuss obliegen:
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(3) Den Vorsitz in den Sitzungen des Bezirksausschusses hat bei der Wahl des Bezirksleiters der älteste Einsatzstellenleiter, im Übrigen der Bezirksleiter zu führen.
(4) Der Bezirksausschuss ist vom Bezirksleiter nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Bezirksausschusses verlangen. Von der Einberufung sind die Landesregierung, die Bezirksverwaltungsbehörde und der Landesleiter zu verständigen. Die Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörde können zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der ebenso wie der Landesleiter berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.