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(2) Bestellt dürfen nur Aufsichtsorgane werden, die über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verfügen. Diese sind der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
(3) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirkshauptmannschaft die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
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(6) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das nach § 60c Abs. 2 ausgefolgte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(7) Der Dienstausweis ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
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(9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
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(10) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 9 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 9 lit. a und b auch dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften durch
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(13) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirkshauptmannschaft anzeigen.
(14) Die Bezirkshauptmannschaft kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Abs. 1 lit. a und b genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.
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(2) Bestellt dürfen nur Aufsichtsorgane werden, die über die zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben eines Aufsichtsorganes erforderlichen Kenntnisse der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften verfügen. Diese sind der Bezirkshauptmannschaft anlässlich einer mündlichen Befragung nachzuweisen.
(3) Das Aufsichtsorgan hat vor der Bezirkshauptmannschaft die gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben zu geloben.
(4) Die Bezirkshauptmannschaft hat dem Aufsichtsorgan unmittelbar nach der Angelobung den Dienstausweis auszufolgen.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Dienstausweises zu erlassen. Der Dienstausweis hat zu enthalten:
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(6) Das Aufsichtsorgan hat bei der Ausübung seines Dienstes das nach § 60c Abs. 2 ausgefolgte Dienstabzeichen sichtbar zu tragen und den Dienstausweis mitzuführen. Der Dienstausweis ist auf Verlangen des Betretenen vorzuweisen.
(7) Der Dienstausweis ist der Bezirkshauptmannschaft zurückzugeben, wenn die Bestellung zum Aufsichtsorgan erloschen ist.
(8) Die Bestellung zum Aufsichtsorgan erlischt mit
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(9) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Bestellung zum Aufsichtsorgan mit schriftlichem Bescheid zu widerrufen, wenn
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(10) Im Verfahren zum Widerruf der Bestellung nach Abs. 9 kommt der Gemeinde, in den Fällen des Abs. 9 lit. a und b auch dem Aufsichtsorgan Parteistellung zu.
(11) Ein Aufsichtsorgan kann auf sein Amt verzichten. Der Verzicht ist gegenüber der Bezirkshauptmannschaft schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt angegeben ist, wirksam.
(12) Die Aufsichtsorgane haben die Befugnis zur Mitwirkung an der Vollziehung der im Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften durch
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(13) Das Aufsichtsorgan darf in Ausübung des Dienstes Personen, die es bei der Begehung einer der im Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und der Bezirkshauptmannschaft anzeigen.
(14) Die Bezirkshauptmannschaft kann Aufsichtsorgane zur Vornahme von Amtshandlungen nach § 50 Abs. 1, 2 und 8 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 ermächtigen. Die Ermächtigung ist auf die im Abs. 1 lit. a und b genannten Verwaltungsübertretungen zu beschränken.