§ 17 T-HK Sperre

Heilvorkommen- und Kurortegesetz 2004, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 6 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.2023
(1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 6 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.

(3) Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

  1. (1)Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach § 16 Abs. 1 oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten zu verfügen, wenn die Kuranstalt ohne die nach Paragraph 16, Absatz eins, oder 10 erforderliche Bewilligung betrieben wird. Sie kann die Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn die Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht erfüllt sind, dieser Missstand nicht in einer für den Kurbetrieb angemessenen Frist behoben wird und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
  2. (2)Absatz 2Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des § 20 Abs. 5 nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.Die Bezirksverwaltungsbehörde kann die teilweise oder gänzliche Sperre von Kuranstalten verfügen, wenn Missstände im Sinn des Paragraph 20, Absatz 5, nicht beseitigt werden und dadurch der ordnungsgemäße Betrieb der Kuranstalt nicht mehr gewährleistet ist.
  3. (3)Absatz 3Die teilweise oder gänzliche Sperre ist auf Antrag aufzuheben, wenn der Mangel behoben wurde.

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