§ 13 T-BergWG Landesausschuss

Bergwachtgesetz 2003, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Der Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.

(2) Dem Landesausschuss obliegen:

a)

die Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

b)

die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;

c)

die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;

d)

die Anstellung von Bediensteten;

e)

die Verleihung von Ehrenzeichen;

f)

die Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;

g)

die Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.

(3) Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.

(4) Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesausschuss obliegen:
    1. a)Litera adie Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    2. b)Litera bdie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;
    3. c)Litera cdie Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;
    4. d)Litera ddie Anstellung von Bediensteten;
    5. e)Litera edie Verleihung von Ehrenzeichen;
    6. f)Litera fdie Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;
    7. g)Litera gdie Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.
  3. (3)Absatz 3Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.
  4. (4)Absatz 4Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2023
(1) Der Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.

(2) Dem Landesausschuss obliegen:

a)

die Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;

b)

die Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;

c)

die Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;

d)

die Anstellung von Bediensteten;

e)

die Verleihung von Ehrenzeichen;

f)

die Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;

g)

die Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.

(3) Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.

(4) Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.

(5) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

  1. (1)Absatz einsDer Landesausschuss besteht aus dem Landesleiter als Vorsitzendem, seinen Stellvertretern und den Bezirksleitern.
  2. (2)Absatz 2Dem Landesausschuss obliegen:
    1. a)Litera adie Verwaltung des Vermögens, insbesondere die Festsetzung des Jahresvoranschlages und die Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
    2. b)Litera bdie Beratung und Beschlussfassung in allen wichtigen Angelegenheiten der Tiroler Bergwacht sowie in allen Angelegenheiten, die für mehr als einen Bergwachtbezirk von Bedeutung sind;
    3. c)Litera cdie Festsetzung einer dem Landesleiter, den Bezirksleitern und den Einsatzstellenleitern zu gewährenden Aufwandsentschädigung;
    4. d)Litera ddie Anstellung von Bediensteten;
    5. e)Litera edie Verleihung von Ehrenzeichen;
    6. f)Litera fdie Erlassung und die Änderung der Satzung nach Anhören der Bezirksausschüsse;
    7. g)Litera gdie Wahl des Landesleiters und von zwei Stellvertretern des Landesleiters sowie die Wahl von zwei Rechnungsprüfern des Landesausschusses und von zwei Stellvertretern dieser Rechnungsprüfer aufgrund der von den Bezirksausschüssen erstatteten Wahlvorschläge.
  3. (3)Absatz 3Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.
  4. (4)Absatz 4Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
  5. (5)Absatz 5Im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse, insbesondere wenn ein persönliches Zusammentreten der Mitglieder nicht möglich ist, wie etwa im Fall einer Katastrophe, Epidemie oder Pandemie, kann anlässlich der Einberufung der Sitzung festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird. In diesem Fall
    1. a)Litera agelten die per Video zugeschalteten Mitglieder als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
    2. b)Litera bist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beratung und Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
    3. c)Litera csind im Protokoll die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
    4. d)Litera dkönnen auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
  6. (6)Absatz 6Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.

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