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(2) Dem Landesausschuss obliegen:
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(3) Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.
(4) Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.
(2) Dem Landesausschuss obliegen:
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(3) Der Landesausschuss kann die Verwaltung bestimmter Teile des Vermögens mit Ausnahme der Veräußerung und Belastung einem Bezirksausschuss oder einer Einsatzstelle übertragen.
(4) Der Landesausschuss ist vom Landesleiter nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich, sowie binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es die Landesregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landesausschusses verlangen. Von der Einberufung ist die Landesregierung zu verständigen. Diese kann zu den Sitzungen einen Vertreter entsenden, der berechtigt ist, an den Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Den Vorsitz in den Sitzungen des Landesausschusses hat bei der Wahl des Landesleiters der älteste anwesende Bezirksleiter, im Übrigen der Landesleiter zu führen.