§ 9 TGO Änderung eines Gemeinde- oder Ortschaftsnamens, Auflassung einer Ortschaft

Gemeindeordnung 2001 – TGO, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.

(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.

(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß. Verordnungen über die Genehmigung der Änderung von Gemeinde- oder Ortschaftsnamen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Landesgesetzblatt kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß.Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt Paragraph 7, Absatz 3, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 25.08.2017 bis 31.12.2023
(1) Die Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.

(2) Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.

(3) Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß. Verordnungen über die Genehmigung der Änderung von Gemeinde- oder Ortschaftsnamen sind im Landesgesetzblatt zu verlautbaren.

(5) Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Landesgesetzblatt kundzumachen.

  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden und ihre Ortschaften führen ihren bisherigen Namen.
  2. (2)Absatz 2Die Gemeinde kann ihren Namen ändern. Die Änderung des Namens bedarf der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht beeinträchtigt werden. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen liegt insbesondere dann vor, wenn der neue Name der Gemeinde mit dem Namen einer anderen Gemeinde im Bundesgebiet übereinstimmt oder mit diesem verwechselt werden kann.
  3. (3)Absatz 3Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Abs. 2 sinngemäß.Für die Änderung des Namens einer Ortschaft gilt Absatz 2, sinngemäß.
  4. (4)Absatz 4Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt § 7 Abs. 3 sinngemäß.Für die Erteilung der Genehmigung oder deren Versagung gilt Paragraph 7, Absatz 3, sinngemäß.
  5. (5)Absatz 5Ein Beschluss über die Auflassung einer Ortschaft ist von der Gemeinde der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Landesregierung hat die Auflassung einer Ortschaft im Verordnungsblatt für Tirol kundzumachen.

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