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(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Wochevon drei Wochen auszuschreiben.
(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.
(1) In den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. a oder b hat der Bürgermeister, in den Fällen des § 61 Abs. 2 lit. c der Bürgermeister-Stellvertreter, die Volksbefragung innerhalb einer Wochevon drei Wochen auszuschreiben.
(2) Die Volksbefragung ist spätestens innerhalb von sieben Wochen nach der Ausschreibung an einem Sonntag oder einem anderen öffentlichen Ruhetag durchzuführen.
(3) Die Ausschreibung hat den Tag der Volksbefragung und die gestellte Frage zu enthalten. Die Ausschreibung ist nach § 60 Abs. 1 kundzumachen. Der erste Tag dieser Kundmachung gilt als Stichtag.