§ 6 T-GB (weggefallen)

Gemeinde-Bezügegesetz 1998, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.05.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug§ 6 T-GB seit 03.05.2024 weggefallen. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.

(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.

Stand vor dem 03.05.2024

In Kraft vom 15.06.2012 bis 03.05.2024
(1) Dem Bürgermeister gebührt ein monatlicher Bezug§ 6 T-GB seit 03.05.2024 weggefallen. Dieser beträgt 165 v. H. des Ausgangsbetrages.

(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.

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