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(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.
(2) Den Bürgermeister-Stellvertretern, den amtsführenden Stadträten und den Stadträten gebührt ein monatlicher Bezug. Der Gemeinderat hat diesen entsprechend dem besonderen Maß der Verantwortung und dem besonderen Zeit- und Arbeitsaufwand höchstens bis zu dem im Abs. 1 genannten Hundertsatz des Ausgangsbetrages festzusetzen.