Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Betriebsbewilligung nach § 16 Abs. 4 widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet, so ist sie mit schriftlichem Bescheid für unzulässig zu erklären. Wird die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige für unzulässig erklärt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt sie als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.
(2) In der Kuranstaltsordnung sind insbesondere zu regeln:
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
|
(3) Die Kuranstaltsordnung und jede wesentliche Änderung derselben ist der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen und von dieser zu prüfen. Ergibt sich dabei, dass die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung den Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Betriebsbewilligung nach § 16 Abs. 4 widerspricht oder einen ordnungsgemäßen Kurbetrieb nicht gewährleistet, so ist sie mit schriftlichem Bescheid für unzulässig zu erklären. Wird die Kuranstaltsordnung bzw. deren Änderung nicht innerhalb von zwei Monaten nach dem Einlangen der Anzeige für unzulässig erklärt oder stimmt die Behörde ausdrücklich zu, so gilt sie als genehmigt.
(4) Die Kuranstaltsordnung ist in der Kuranstalt so aufzulegen, dass sie für jedermann zugänglich ist.