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(2) Zu Bergwächtern dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(3) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen.
(4) Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
(5) Kenntnisse in Erster Hilfe sind durch ein Zeugnis über den Abschluss eines entsprechenden, während der Tätigkeit als Anwärter abgelegten Kurses im Ausmaß von mindestens sechzehn Stunden oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.
(6) Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(7) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.
(8) Von der Bestellung einer Person zum Bergwächter oder zum Anwärter sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.
(2) Zu Bergwächtern dürfen nur Personen bestellt werden, die
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(3) Die körperliche und geistige Eignung ist durch ein Zeugnis eines Amtsarztes nachzuweisen.
(4) Nicht zuverlässig ist eine Person, wenn sie wegen einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung oder wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen von einem Gericht verurteilt worden ist, es sei denn, dass die Verurteilung getilgt ist oder der Beschränkung über die Erteilung von Auskünften aus dem Strafregister nach § 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 44/2001, oder einer vergleichbaren Vorschrift eines anderen Staates unterliegt. Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit ist eine Strafregisterbescheinigung oder ein vergleichbarer Nachweis anzuschließen.
(5) Kenntnisse in Erster Hilfe sind durch ein Zeugnis über den Abschluss eines entsprechenden, während der Tätigkeit als Anwärter abgelegten Kurses im Ausmaß von mindestens sechzehn Stunden oder eine mindestens gleichwertige Ausbildung nachzuweisen.
(6) Für die Tätigkeit als Anwärter kann die Bezirksverwaltungsbehörde Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und die die Voraussetzungen nach Abs. 2 lit. b bis d erfüllen, mit schriftlichem Bescheid bestellen und einer Einsatzstelle zuweisen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung des zu Bestellenden. Auf die Bestellung besteht kein Rechtsanspruch. Vor der Bestellung ist die Tiroler Bergwacht zu hören. Der Anwärter hat Bergwächter bei der Ausübung des Dienstes zu begleiten und sich dabei die notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen. Er hat an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen.
(7) Die fachliche Eignung ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung ist spätestens zwei Jahre nach der Bestellung zum Anwärter vor der Bezirksverwaltungsbehörde abzulegen. Die Landesregierung hat den Prüfungsstoff, der neben diesem Gesetz die zur Ausübung der Tätigkeit als Bergwächter erforderlichen Kenntnisse der im § 1 genannten Rechtsvorschriften, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 sowie der für Organe der öffentlichen Aufsicht maßgebenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, der Strafprozessordnung und des Sicherheitspolizeigesetzes zu umfassen hat, und die Durchführung der Dienstprüfung, die aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil zu bestehen hat, durch Verordnung näher zu bestimmen.
(8) Von der Bestellung einer Person zum Bergwächter oder zum Anwärter sind die Landesregierung und die Tiroler Bergwacht zu verständigen.