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Legende:
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(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
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(4) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20 sinngemäß Anwendung.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht nicht während der Dauer eines Urlaubes gegen Einstellung der Bezüge, sofern dieser länger als zwei Wochen dauert. Dies gilt nicht, wenn
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(3) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch für Personen, bei denen nach der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses
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(4) Auf die Ansprüche nach den Abs. 1, 2 und 3 finden die Bestimmungen der §§ 8 bis 20 sinngemäß Anwendung.