Gesetzesaktualisierungen

262 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 91-100 von 262

9 Paragrafen zu 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung (NÖ 1 GVV) aktualisiert


§ 167 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Kleinharraserbach

(1)Absatz einsDie von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzun... mehr lesen...


§ 153 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Regionalmusikschule Kreuzenstein

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bisamberg/Leobendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.Die von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung ... mehr lesen...


§ 94 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des G... mehr lesen...


§ 49 NÖ 1 GVV Gemeindemusikschulverband Region Sonntagberg-Ostarrichi

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Allhartsberg, Kematen an der Ybbs und Sonntagberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Allhartsberg – Kematen an der Ybbs – Sonntagberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemein... mehr lesen...


§ 43 NÖ 1 GVV Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Verwaltungsbezirkes Korneuburg

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwi... mehr lesen...


§ 29 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Oberes Urltal

(1)Absatz einsDas Ausscheiden der Gemeinde Ertl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 und am 6. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs... mehr lesen...


§ 24 NÖ 1 GVV Gemeindeabgabenverband Wiener Neustadt und Neunkirchen

(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die vo... mehr lesen...


§ 183 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Steinakirchen am Forst – Wang – Wolfpassing – Erholungszentrum und Blasmusikheim

(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, ... mehr lesen...


§ 184 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Unteres Traisental – Traismauer, Sitzenberg-Reidling, Nußdorf

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Traismauer, Sitzenberg-Reidling und Nußdorf ob der Traisen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Unteres Traisental – Traismauer, Sitzenberg-Reidling, Nußdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2021 wir... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) aktualisiert


Anl. 1 NÖ BRO

(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 4 NÖ BRO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...


§ 3 NÖ BRO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...


§ 2 NÖ BRO Referenzverwendungen

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...


NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) aktualisiert


§ 15 NÖ PKGV 2014 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.... mehr lesen...


§ 8 NÖ PKGV 2014 Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung

(1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatli... mehr lesen...


§ 2 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege

(1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.077,26 zu bezahlen.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph... mehr lesen...


§ 1 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld

(1)Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ... mehr lesen...


NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 23.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2022 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

33 Paragrafen zu NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) aktualisiert


Anl. 2 GBDO

1. Artikel III, IV und V der GBDO-Novelle 19631. Artikel römisch III, römisch IV und römisch fünf der GBDO-Novelle 1963Artikel III(1)Absatz einsDie Festsetzung des Stichtages im Sinne des § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 3 für jene Gemeindebeamten, die vor dem... mehr lesen...


§ 163 GBDO Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 36/2023Allgemeines Pensionsgesetz (AP... mehr lesen...


§ 162 GBDO Umgesetztes Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...


§ 95 GBDO Dienstfreistellung

(1) Dem Gemeindebeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.(2) Der Gemeindebeamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präside... mehr lesen...


§ 94a GBDO Familienhospizfreistellung

(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Ange... mehr lesen...


§ 94 GBDO Sonderurlaube ohne Bezüge

(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht aussch... mehr lesen...


§ 93 GBDO Sonderurlaub mit Bezügen

(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statu... mehr lesen...


§ 92 GBDO Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub, Urlaubsersatzleistung

(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis... mehr lesen...


§ 91 GBDO Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit

Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Gemeindebeamte eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder... mehr lesen...


§ 79 GBDO Ergänzungszulagen

(1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsat... mehr lesen...


§ 78 GBDO Waisenversorgungsgenuß

(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhe... mehr lesen...


§ 59b GBDO Ruhegenuss bei verkürzter Durchrechnung

(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Gru... mehr lesen...


§ 51 GBDO Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

(1)Absatz einsWenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersc... mehr lesen...


§ 50 GBDO Studienbeihilfe

(1)Absatz einsDen Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.(2)Absatz 2Den Gemeindebeamten, die die Kinderzu... mehr lesen...


§ 46 GBDO Mehrdienstleistungsentschädigung

(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese ... mehr lesen...


§ 39a GBDO Teilweise Dienstfreistellung

(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu... mehr lesen...


§ 38a GBDO Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (§ 25), Entlassung (§ 27) oder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag... mehr lesen...


§ 37 GBDO Dienstweg, Meldepflichten und Schutz vor Benachteiligung

(1)Absatz einsDie Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertret... mehr lesen...


§ 32g GBDO Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigk... mehr lesen...


§ 32e GBDO Wochenruhezeit

(1)Absatz einsDen Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 32d) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht mög... mehr lesen...


§ 32d GBDO Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. mehr lesen...


§ 32a GBDO Regelmäßige Dienstzeit

(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegu... mehr lesen...


§ 32 GBDO Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 32c), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragrap... mehr lesen...


§ 28 GBDO Allgemeine Pflichten

(1) Der Gemeindebeamte hat seine Verpflichtungserklärung unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verpflichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen.... mehr lesen...


§ 24 GBDO Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:1.Tod2. a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1:Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaftb)bei sonstigen Verwendungen:aa)Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfa... mehr lesen...


§ 9 GBDO Aufnahmehindernisse

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, ... mehr lesen...


§ 6 GBDO Ausnahmebestimmungen

(1)Absatz einsFür die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:a)Litera afür die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. ... mehr lesen...


§ 5 GBDO Allgemeine Aufnahmebedingungen

(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:1.ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren;2. a)bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;b)bei sonstigen Verwend... mehr lesen...


§ 4 GBDO Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

(1)Absatz einsDie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, vor allem seine Einstufung in eine Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe, richtet sich nach einem Stichtag. Mit dem Stichtag beginnt die Dienstlaufbahn in der jeweils niedrigsten Gehaltsstufe jener Verwendungsgruppe,... mehr lesen...


§ 2 GBDO Dienstpostenplan

(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festset... mehr lesen...


§ 1 GBDO Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhäl... mehr lesen...


NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...


§ 165 GBDO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) aktualisiert


§ 45 NÖ ElWG 2005 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Grundversorgung

(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) aktualisiert


§ 7a NÖ KGG Anordnung und Abstände

(1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen-Strichaufzählung2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2)Absatz 2Werden Kleinga... mehr lesen...


§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesges... mehr lesen...


§ 6 NÖ KGG Zulässigkeit

(1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht ... mehr lesen...


§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindes... mehr lesen...


NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2023 § 0 gültig von 07.07.2015 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2015... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) aktualisiert


§ 3 NÖ DAV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...


§ 2 NÖ DAV

Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...


NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) aktualisiert


§ 37 NÖ GPVG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt ... mehr lesen...


§ 19 NÖ GPVG Rechte und Pflichten der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung ... mehr lesen...


NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 31.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024 § 0 gültig von 01.01.2015 bis 30.01.2024 mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 (NÖ ÖV 2003) aktualisiert


§ 3 NÖ ÖV 2003 Verkaufstätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen

(1)Absatz einsAn Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:  Ort:Verkaufsstelle für:Zeitraum: 1.Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie BedarfsartikelWährend der Betriebszeit 2.PraterveranstaltungenGenussfertige Lebensmit... mehr lesen...


NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 (NÖ ÖV 2003) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2023 § 0 gültig von 12.12.2020 bis 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/202... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015 (NÖ LAV 2015) aktualisiert


§ 2 NÖ LAV 2015

Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen. mehr lesen...


§ 1 NÖ LAV 2015

Der Hebesatz beträgt für:1.Ziffer einsGrundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine)€ 0,2462.Ziffer 2Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,2463.Ziff... mehr lesen...


NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015 (NÖ LAV 2015) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...


§ 3 NÖ LAV 2015

(1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 91-100 von 262