Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 91-100 von 280

17 Paragrafen zu Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) aktualisiert


§ 189 DPL 1972 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie §§ 59 Abs. 3, 60 Abs. 2, 66a und 176 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 32/2015 treten mit 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 59, Absatz 3,, 60 Absatz 2,, 66a und 176 Absatz 2, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2015, treten mit 1. ... mehr lesen...


§ 185 DPL 1972 Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2023Allgemeines Pensionsgesetz (A... mehr lesen...


§ 182 DPL 1972 Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...


§ 176 DPL 1972 Gehalt und Landesverwaltungsgerichtszulage

(1)Absatz einsDas Mitglied des Landesverwaltungsgerichtes erhält einen monatlichen Gehalt, der von der niedrigsten bis zur höchsten Gehaltsstufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt ergibt sich aus der nachstehenden Tabelle:Gehaltsstufe Euro Gehaltsstufe Euro1 3222,8 9 6024,62 3571,3 10 6375,53 3920,2 ... mehr lesen...


§ 76a DPL 1972 Ruhegenuß bei voller Durchrechnung

(1)Absatz einsDem Beamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuß, wenn seine ruhegenußfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind hiebei mit dem vollen Ausmaß zu berücksichtigen.(2)Absatz 2Der Ruhegenuß wird auf der Grundlage der Ruhegenußbe... mehr lesen...


§ 66a DPL 1972 Allgemeine Dienstzulage

Dem Beamten gebührt monatlich entsprechend der Dienstklasse oder Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe eine Allgemeine Dienstzulage. Sie beträgtbei Beamten derDienstklassen I bis VDienstklassen römisch eins bis VEuro  Verwendungsgruppen KS4 bis einschließlich Gehaltsstufe 4217,2KS bis einschließl... mehr lesen...


§ 60 DPL 1972 Gehalt der Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen

(1)Absatz einsDie Beamten der Dienstzweige ohne Dienstklassen erhalten einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppen und Gehaltsstufen bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Gehalt dieser Beamten ergibt sich aus... mehr lesen...


§ 59 DPL 1972 Gehalt

(1)Absatz einsDer Beamte erhält einen monatlichen Gehalt, der nach Verwendungsgruppe, Dienstklasse und Gehaltsstufe bestimmt wird und von der niedrigsten Gehaltsstufe (Eingangsstufe) an bis zu einer festgesetzten Höchststufe ansteigt.(2)Absatz 2Der Beamte erreicht einen höheren Gehalt durch:Vorrü... mehr lesen...


§ 57 DPL 1972 Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe

Die Bestimmung des § 66 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung.Die Bestimmung des Paragraph 66, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß Anwendung. mehr lesen...


§ 54 DPL 1972 Pensionsbeiträge

(1)Absatz einsDer Beamte, der eine Anwartschaft auf einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss hat und auf den Art. XXXII Abs. 1 der Anlage B nicht anzuwenden ist, hat, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat seiner ruhegenussfähigen Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsb... mehr lesen...


§ 41 DPL 1972 Erholungsurlaub

(1)Absatz einsDem Beamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.(2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muß jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Dienstfreistellung gemäß § 19 Abs. 1 verringert si... mehr lesen...


§ 30a DPL 1972 Regelmäßige Dienstzeit

(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlichen Verhältnis... mehr lesen...


§ 25 DPL 1972 Entlassung

(1)Absatz einsDer Beamte ist entlassen:a)Litera aaus dem aktiven Dienstverhältnis oder dem Ruhestandverhältnis, wenn gegen ihn ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;b)Litera baus dem aktiven Dienstverhältnis, wenn er durch ein inländisches Gericht wegen ... mehr lesen...


§ 21 DPL 1972 Dauernder Ruhestand

(1)Absatz einsDer Beamte tritt mit Ablauf des Jahres, in welchem er das 65. Lebensjahr vollendet, von Gesetzes wegen in den dauernden Ruhestand.(2)Absatz 2Der Beamte ist von der Landesregierung in den dauernden Ruhestand zu versetzen:a)Litera awenn er durch vier aufeinanderfolgende Kalenderjahre ... mehr lesen...


§ 19a DPL 1972 Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

Die Bestimmung des § 26 NÖ LBG, LGBl. 2100, findet auf Beamte dieses Gesetzes sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass im § 26 Abs. 8 anstelle des Ausdruckes „Sonstige besoldungsrechtliche Ansprüche“ der Ausdruck „Nebengebühren“ tritt.Die Bestimmung des Paragraph 26, NÖ LBG, Landesgesetzblatt 21... mehr lesen...


§ 15 DPL 1972 Besonderer Pensionsbeitrag

(1)Absatz einsSoweit das Land für die angerechneten Zeiträume keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Stirbt der Beamte, so geht diese Verpflichtung auf seine Hinterbliebenen über. Wenn der ... mehr lesen...


Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972 (DPL 1972) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

40 Paragrafen zu NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) aktualisiert


Anl. 1B GVBG

(1) Die Festsetzung des Stichtages im Sinne der §§ 27, 28 und 29 des wiederverlautbarten Gesetzes für jene Vertragsbediensteten, die vor dem 1. Juli 1963 in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurden und sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Dienststand befinden, h... mehr lesen...


§ 55 GVBG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie §§ 10 Abs. 1 lit. a und b, 12 Abs. 2, 44 Abs. 4, 45 Abs. 2, 46g Abs. 1 und § 46k in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 37/2015 treten am 1. März 2015 in Kraft.Die Paragraphen 10, Absatz eins, Litera a und b, 12 Absatz 2,, 44 Absatz 4,, 45 Absatz 2,, 46g Absatz eins und Par... mehr lesen...


§ 54 GVBG Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsArbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 i.d.F. BGBl. I Nr. 109/2023Arbeitslosenversiche... mehr lesen...


§ 53 GVBG Umgesetztes Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...


§ 46k GVBG

(1)Absatz einsFür Musikschullehrer, auf deren Dienstverhältnisse die Bestimmungen des Abs. 7 erster Satz der Übergangsbestimmungen zur GVBG-Novelle LGBl. 2420-38 anzuwenden sind, gelten anstelle des § 41 Abs. 1 Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86/1948 i.d.F. BGBl. I Nr. 8/2014, die Be... mehr lesen...


§ 46g GVBG Monatsentgelt der Musikschullehrer

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Musikschullehrer beträgt:in derin der EntlohnungsgruppeEntlohnungs-ms1ms2ms3ms4stufeEuro12949,22765,22492,42276,523064,32853,02559,92320,133179,12942,22628,32365,243294,03032,42697,52410,353408,43121,52767,32455,363522,33211,02842,62500,473636... mehr lesen...


§ 46f GVBG Bezüge der Musikschullehrer

(1) Den Musikschullehrern gebühren Monatsbezüge.(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt gemäß § 46g Abs. 1 und allfälligen Zulagen (Kinderzuschuss gemäß § 4 des Gehaltsgesetzes 1956 und Leiterzulage gemäß Abs. 3).(3) Dem Leiter einer Musikschule gebührt nach Maßgabe des Abs. 4 eine Leit... mehr lesen...


§ 46e GVBG Besondere Anstellungserfordernisse für den Leiter einer Musikschule; Dienstposten

(1) Im Dienstpostenplan der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) ist für die Musikschulleitung ein gesondert bezeichneter Dienstposten vorzusehen. Der Besetzung des Dienstpostens der Musikschulleitung hat eine öffentliche Ausschreibung sowie die Benachrichtigung der NÖ Landesregierung durch den Bürge... mehr lesen...


§ 46c GVBG Arbeitszeit der Musikschullehrer

(1) Die von einem vollbeschäftigten Musikschullehrer zu erbringende Gesamtstundenanzahl pro Schuljahr beträgt 1.768 Jahresstunden und teilt sich auf ina)999 Jahresstunden für die Unterrichtsverpflichtung. Unterrichtseinheiten mit mindestens 9 Schülern sind mit dem Faktor 1,2 zu bewerten. Eine Jah... mehr lesen...


§ 46 GVBG Anwendungsbereich

(1)Absatz einsAuf die an den von den Gemeinden erhaltenen privaten Unterrichtsanstalten verwendeten Vertragslehrer finden die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sinngemäß Anwendung. Für Musikschullehrkräfte gelten die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 8... mehr lesen...


§ 44 GVBG Aufnahmeerfordernisse und Entlohnung

(1)Absatz einsAls Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen außer den im § 2 Abs. 1 aufgezählten Voraussetzungen noch nachstehende Voraussetzungen zutreffen:Als Vertragsbedienstete im Gemeindewachdienst dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei ... mehr lesen...


§ 39 GVBG Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs. 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist, von jedem Teil aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden.(2) Ein wichtiger Grund, der den Gemeinderat (in Städten mit eigenem ... mehr lesen...


§ 35a GVBG Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Vertragsbedienstete haben der Gemeinde im Fall des Endens des Dienstverhältnisses durch einverständliche Auflösung (§ 35 Abs. 1 lit.b), Kündigung oder vorzeitige Auflösung die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag von € 2.5... mehr lesen...


§ 33 GVBG Urlaubsersatzleistung

(1) Einem Vertragsbediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des Dienstverhältnisses eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub, wenn er nicht unmittelbar in ein anderes Dienstverhältnis zur Gemeinde übernommen wird (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung g... mehr lesen...


§ 32b GVBG Familienhospizfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 GBDO, LGBl. 2400, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche1.teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 19 Abs. 1... mehr lesen...


§ 32a GVBG Dienstfreistellung

(1) Dem Vertragsbediensteten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.(2) Der Vertragsbedienstete, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretä... mehr lesen...


§ 32 GVBG Sonderurlaub

(1) Für die Gewährung eines Sonderurlaubes an einen Vertragsbediensteten gelten die Bestimmungen der §§ 93, 94 und 96 der NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 sinngemäß. Die Zeit eines Sonderurlaubs ohne Bezüge ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienst... mehr lesen...


§ 31b GVBG Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit

Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Vertragsbedienstete eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger... mehr lesen...


§ 31 GVBG Erholungsurlaub

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub. In den ersten sechs Monaten des Dienstverhältnisses darf der Verbrauch des Erholungsurlaubes ein Zwölftel des jährlichen Ausmaßes für jeden begonnenen Monat des Dienstverhältnisses nicht übersteigen.(2) ... mehr lesen...


§ 25 GVBG Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

(1)Absatz einsWenn ein Vertragsbediensteter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht ü... mehr lesen...


§ 22 GVBG Erhöhung des Entgelts von Pflege- und Betreuungspersonal

Die NÖ Landesregierung hat durch Verordnung entgeltgestaltende Vorschriften für die verpflichtende Auszahlung von Entgelterhöhungen, die aus Zweckzuschüssen des Bundes für Pflege- und Betreuungspersonal gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Pflegefondsgesetz – PFG, BGBl. I Nr. 57/2011 in der Fassung BGBl. I Nr. 1... mehr lesen...


§ 20a GVBG Verwendungszulage

(1) Ergibt sich die Notwendigkeit, dass ein Vertragsbediensteter einen anderen Vertragsbediensteten einer höherwertigen Entlohnungsgruppe oder Funktionsgruppe oder einen Gemeindebeamten einer vergleichbar höherwertigen Verwendungsgruppe oder Funktionsgruppe an mehr als vier zusammenhängenden Woch... mehr lesen...


§ 19 GVBG Teilbeschäftigung; teilweise Dienstfreistellung

(1) Für eine Wochentagsarbeitsstunde gebührt, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden beträgt der 173,2. Teil des Monatsbezuges, wenn jedoch die wöchentliche Arbeitszeit für Vollbeschäftigte mit weniger als 40 Stunden festgesetzt ist, der anteilsmäßig entsprechend geringere Teil des Monatsbe... mehr lesen...


§ 15 GVBG Studienbeihilfe

(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt ohne Rücksicht auf ihr Beschäftigungsausmaß eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet... mehr lesen...


§ 12 GVBG Monatsentgelt für die Inhaber von Funktionsdienstposten

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der Vertragsbediensteten, die vom Gemeinderat (Stadtsenat) mit einem Funktionsdienstposten betraut worden sind, bestimmt sich nach der Funktionsgruppe, der dieser Dienstposten zugeordnet ist, höchstens jedoch nach der Funktionsgruppe gemäß § 11 Abs. 2. Für die Einr... mehr lesen...


§ 10 GVBG Monatsentgelt

(1)Absatz einsDas Monatsentgelt der vollbeschäftigten Vertragsbediensteten beträgt:a)Litera aim allgemeinen Schemain derin der EntlohnungsgruppeEntlohnungs-1234567stufeEuro12145,72152,22174,92210,32278,12477,23037,622166,12175,62203,52253,32339,62580,63170,132186,52199,02232,12296,32401,12684,033... mehr lesen...


§ 7 GVBG Bezüge

(1) Dem Vertragsbediensteten gebühren Monatsbezüge.(2) Der Monatsbezug besteht aus dem Monatsentgelt und allfälligen Zulagen (Dienstzulage, Personalzulage, Zulagen der Vertragsbediensteten an Gemeindekrankenanstalten gemäß § 21 der NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Ausgleichszulage im Falle ... mehr lesen...


§ 6c GVBG Dienstweg, Anzeigepflicht, Schutz vor Benachteiligung

(1)Absatz einsDie Vertragsbediensteten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Der Dienststellenleiter ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2)Absatz 2Der Vertragsbedienstete hat alle für das Diens... mehr lesen...


§ 6a GVBG Verwendungsbeschränkungen, Befangenheit

(1) Ein Vertragsbediensteter darf mit-seinem Ehegatten oder eingetragenem Partner-seinem Kind, Enkelkind oder Urenkel-einem Elternteil, Großelternteil oder Urgroßelternteil-seiner Schwester oder seinem Bruder-seinen im gleichen Grad Verschwägerten oder-seinen Wahleltern oder Wahlkindernnicht in f... mehr lesen...


§ 4h GVBG Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 4c bis 4g sind auf Vertragsbedienstete mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung der Aufgaben im Katastrophenschutzdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer A... mehr lesen...


§ 4f GVBG Wochenruhezeit

(1)Absatz einsDen Vertragsbediensteten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 4e) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht... mehr lesen...


§ 4e GVBG Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Vertragsbediensteten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. mehr lesen...


§ 4b GVBG Regelmäßige Dienstzeit

(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegu... mehr lesen...


§ 4a GVBG Dienstzeit Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 4d), der Mehrleistungen und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6) während derer Vertragsbedienstete verpflichtet sind, ihrer dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragr... mehr lesen...


§ 4 GVBG Allgemeine Dienstpflichten und Verpflichtungserklärung

(1) Der Vertragsbedienstete ist verpflichtet, die ihm übertragenen Arbeiten und Verrichtungen fleißig und gewissenhaft nach bestem Wissen und Können und mit vollster Unparteilichkeit zu vollziehen. Er hat seinen Vorgesetzten und Mitbediensteten mit Achtung zu begegnen, die dienstlichen Anordnunge... mehr lesen...


§ 3a GVBG Verwendungsbeschränkungen

Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Vertragsbediensteten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesonde... mehr lesen...


§ 3 GVBG Dienstvertrag

(1) Der Dienstvertrag ist schriftlich auszufertigen und von beiden Teilen zu unterschreiben. Er hat jedenfalls Bestimmungen darüber zu enthalten:a)in welchem Zeitpunkt das Dienstverhältnis beginnt;b)ob der Vertragsbedienstete für einen bestimmten Dienstort oder für einen örtlichen Verwaltungsbere... mehr lesen...


§ 2 GVBG Aufnahmeerfordernisse

(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, bei denen nachstehende Voraussetzungen zutreffen:a)die österreichische Staatsbürgerschaft;b)das vollendete 15. Lebensjahr;c)die volle Handlungsfähigkeit; Minderjährige können jedoch mit Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters au... mehr lesen...


§ 1 GVBG Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehen (Vertragsbedienstete).(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß für Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband (Schulgemeinde, Staatsbü... mehr lesen...


NÖ Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1976 (GVBG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 07.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 31/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 06.05.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

23 Paragrafen zu NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBDG) aktualisiert


§ 220 NÖ LBDG Übergangsbestimmung

(1)Absatz einsDem jeweiligen Besoldungsstichtag (§ 7) der Bediensteten, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung in einem Dienstverhältnis befinden, werden zukünftig 3 Jahre vorangestellt. Die sich daraus ergebende besoldungsrechtliche Stellung ist unter sinngemäßer Anwendung vo... mehr lesen...


§ 218 NÖ LBDG Inkrafttreten

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 67 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 33/2015 tritt mit 1. März 2015 in Kraft.Paragraph 67, Absatz 3, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 33 aus 2015, tritt mit 1. März 2015 in Kraft.(3)Ab... mehr lesen...


§ 217 NÖ LBDG Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 133/2023Allgemeines Pensionsgesetz (A... mehr lesen...


§ 216 NÖ LBDG Umgesetzte EU-Richtlinien

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie 2014/54/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen, ABl. L... mehr lesen...


§ 136 NÖ LBDG Bemessungsgrundlagen

(1)Absatz einsFür jeden Monat der Versicherungszeit, für den ein Pensionsbeitrag oder ein Überweisungsbetrag geleistet wurde (Beitragsmonat), ist1.Ziffer einsdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach § 63 oderdie Bemessungsgrundlage für den Pensionsbeitrag nach Paragraph 63, oder2.Ziff... mehr lesen...


§ 103 NÖ LBDG Reisegebühren bei Benützung der Eisenbahn

Bei Benützung der Eisenbahn gebührt der Ersatz des Fahrpreises der zweiten Wagenklasse. Der Ersatz des Fahrpreises der ersten Wagenklasse gebührt, wenn diese Wagenklasse auf einer Fahrt über 200 Kilometer tatsächlich benützt wird. Für die Ermittlung der Wegstrecke findet § 101 Abs. 2 mit der Maßg... mehr lesen...


§ 102 NÖ LBDG Massenbeförderungsmittel

(1)Absatz einsBei Dienstreisen außerhalb der Länder Niederösterreich und Wien erhalten die Bediensteten als Reisekostenvergütung die notwendigen Reisekosten für ein Massenbeförderungsmittel. Diese Reisekosten werden auch bei Dienstreisen in Niederösterreich und Wien ersetzt, wenn die Bediensteten... mehr lesen...


§ 94 NÖ LBDG Aus- und Weiterbildungskosten

(1)Absatz einsIm Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben1.Ziffer einsVertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis durch einverständliche Lösung mit Ausnahme einer solchen gemäß § 87 Abs. 3, Kündigung, Entlassung oder durch eine ungerechtfertigte Dienstabwesenheit von ununterbrochen zumindest... mehr lesen...


§ 93 NÖ LBDG Urlaubsabgeltung

(1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt anlässlich der Beendigung des privatrechtlichen oder der Auflösung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als auch im Falle einer Pensionierung nach diesem Gesetz eine Urlaubsabgeltung. Sofern Vertragsbedienstete in das öffentlich-rechtliche Dienstve... mehr lesen...


§ 86 NÖ LBDG Entlassung

(1)Absatz einsEntlassen ist:1.Ziffer einsaus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, gegen wen ein auf Entlassung lautendes, rechtskräftiges Disziplinarerkenntnis ergangen ist;2.Ziffer 2aus dem privatrechtlichen oder aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, über wen zweimal aufeinand... mehr lesen...


§ 80 NÖ LBDG Ansprüche bei Dienstverhinderung

(1)Absatz einsVertragsbedienstete, die nach Antritt des Dienstes durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert sind, ohne dass sie die Verhinderung vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, behalten den Anspruch auf den Dienstbezug und den Kinderzuschuss bis zur Dauer v... mehr lesen...


§ 72 NÖ LBDG Kinderzuschuss

(1)Absatz einsEin Kinderzuschuss gebührt monatlich – soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist – für jedes der folgenden Kinder, für das Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird oder für das nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird,... mehr lesen...


§ 66 NÖ LBDG Studienbeihilfen, Lehrlingsbeihilfe

(1)Absatz einsBediensteten, die den Kinderzuschuss für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 276,–, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.(2)Absatz 2Bediensteten, die den Kinderzuschuss für zw... mehr lesen...


§ 65 NÖ LBDG Anerkennung und außerordentliche Zuwendung für besondere Leistungen

(1)Absatz einsDen Bediensteten kann von der Dienstbehörde für besondere Leistungen, für Verdienste um das Land Niederösterreich oder für solche auf fachlichem Gebiet die besondere Anerkennung ausgesprochen werden.(2)Absatz 2Ferner kann die Dienstbehörde für die im Abs. 1 genannten Leistungen und ... mehr lesen...


§ 63 NÖ LBDG Pensionsbeitrag

(1)Absatz einsDie aktiven beamteten Bediensteten haben, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, für jeden Kalendermonat ihrer Landesdienstzeit einen monatlichen Pensionsbeitrag zu entrichten. Der Pensionsbeitrag ist von den Bezügen der beamteten Bediensteten einzubehalten.(2)Absatz 2Der Pen... mehr lesen...


§ 60 NÖ LBDG Definition von Begriffen

(1)Absatz einsDas Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67).Das Gehalt ist das monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (Paragraph 67,).(2)Absatz 2Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§... mehr lesen...


§ 57 NÖ LBDG Begünstigte Behinderte

(1)Absatz einsFür im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 BEinstG kann das Gehalt je nach der im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdienst höchsten erfolgreich abgeschlossenen Vorbildung für AbsolventenFür im Zeitpunkt der Aufnahme in den Landesdiens... mehr lesen...


§ 47 NÖ LBDG Ausmaß des Erholungsurlaubes

(1)Absatz einsDer Erholungsurlaub gebührt jährlich im folgenden Ausmaß:1.Ziffer einsbis zum vollendeten 43. Lebensjahr 200 Arbeitsstunden;2.Ziffer 2ab dem vollendeten 43. Lebensjahr 240 Arbeitsstunden.(2)Absatz 2Für begünstigte Behinderte im Sinne des § 2 Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr... mehr lesen...


§ 46 NÖ LBDG Erholungsurlaub

(1)Absatz einsDen Bediensteten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) ein Erholungsurlaub.(2)Absatz 2Der jährliche Erholungsurlaub kann in mehreren Teilen gewährt werden. Ein Urlaubsteil muss jedoch mindestens 80 Arbeitsstunden betragen. Bei einer Teilzeitbeschäftigung verringert sich das Mi... mehr lesen...


§ 44 NÖ LBDG Dienstweg, Meldepflichten, Schutz vor Benachteiligung

(1)Absatz einsDie Bediensteten haben die ihr Dienstverhältnis berührenden Angelegenheiten, auf deren Erfüllung kein Rechtsanspruch besteht, bei ihrer Dienststellenleitung einzubringen. Diese ist verpflichtet, alle Anbringen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.(2)Absatz 2Die Bedie... mehr lesen...


§ 33 NÖ LBDG Regelmäßige Dienstzeit

(1)Absatz einsDie regelmäßige Wochendienstzeit (Normalleistung) beträgt 40 Stunden.(2)Absatz 2Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegung der Dienstzeit (Dienstplan) ist unter Berücksichtigung der dienstlichen Interessen vorzunehmen, wobei auf die persönlich... mehr lesen...


§ 26 NÖ LBDG Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung

(1)Absatz einsBediensteten, die zumindest 5 Jahre ununterbrochen im Dienst des Landes gestanden sind, kann auf Antrag eine Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes mit Freistellung gewährt werden, wenn kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.(2)Absatz 2Die Freistellung nach Abs. 1 kann in ... mehr lesen...


NÖ Landes-Bedienstetengesetz (NÖ LBDG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 11/2024 § 0 gültig von 21.07.2023 bis 29.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 38/2023... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu 1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung (NÖ 1 GVV) aktualisiert


§ 167 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Kleinharraserbach

(1)Absatz einsDie von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzun... mehr lesen...


§ 153 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Regionalmusikschule Kreuzenstein

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bisamberg/Leobendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.Die von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung ... mehr lesen...


§ 94 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des G... mehr lesen...


§ 49 NÖ 1 GVV Gemeindemusikschulverband Region Sonntagberg-Ostarrichi

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Allhartsberg, Kematen an der Ybbs und Sonntagberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Allhartsberg – Kematen an der Ybbs – Sonntagberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemein... mehr lesen...


§ 43 NÖ 1 GVV Gemeindeabfallwirtschaftsverband des Verwaltungsbezirkes Korneuburg

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwi... mehr lesen...


§ 29 NÖ 1 GVV Gemeindeabwasserverband Oberes Urltal

(1)Absatz einsDas Ausscheiden der Gemeinde Ertl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 und am 6. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs... mehr lesen...


§ 24 NÖ 1 GVV Gemeindeabgabenverband Wiener Neustadt und Neunkirchen

(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die vo... mehr lesen...


§ 183 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Steinakirchen am Forst – Wang – Wolfpassing – Erholungszentrum und Blasmusikheim

(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, ... mehr lesen...


§ 184 NÖ 1 GVV Gemeindeverband der Musikschule Unteres Traisental – Traismauer, Sitzenberg-Reidling, Nußdorf

(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Traismauer, Sitzenberg-Reidling und Nußdorf ob der Traisen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Unteres Traisental – Traismauer, Sitzenberg-Reidling, Nußdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2021 wir... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) aktualisiert


Anl. 1 NÖ BRO

(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


§ 4 NÖ BRO Übergangsbestimmungen

(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...


§ 3 NÖ BRO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...


§ 2 NÖ BRO Referenzverwendungen

In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...


NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung (NÖ BRO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) aktualisiert


§ 15 NÖ PKGV 2014 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.... mehr lesen...


§ 8 NÖ PKGV 2014 Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung

(1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatli... mehr lesen...


§ 2 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld für kurzfristige Pflege

(1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.077,26 zu bezahlen.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph... mehr lesen...


§ 1 NÖ PKGV 2014 Pflegekindergeld

(1)Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ... mehr lesen...


NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014 (NÖ PKGV 2014) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 23.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2022 ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

9 Paragrafen zu NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) aktualisiert


§ 82 NÖ KJHG Strafbestimmungen

(1)Absatz einsSofern die nachstehenden Handlungen oder Unterlassungen nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bilden oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit einer strengeren Strafe bedroht sind, sind sie als Verwaltungsübertretung mit ... mehr lesen...


§ 65 NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz einsDie Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß § 64 festzusetzen. Dabei ist auf den altersgemäßen Betreuungsaufwand Bedacht zu nehmen.Die Landesregierung ist ermächtigt, durch Verordnung die Leistungen gemäß Paragraph 64, festzusetzen. Dabei ist auf den al... mehr lesen...


§ 64 NÖ KJHG Pflegekindergeld und sozialversicherungsrechtliche Absicherung und Förderungen

(1)Absatz einsPflegepersonen, die mit der Ausübung der Pflege und Erziehung von Pflegekindern durch den Kinder- und Jugendhilfeträger betraut sind, erhalten vom Land auf schriftlichen Antrag ein pauschaliertes Pflegekindergeld, das zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes... mehr lesen...


§ 55 NÖ KJHG Verordnungsermächtigung für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen

(1)Absatz einsDie Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der vollen Erziehung gemäß § 51.Die Landesregierung erlässt durch Verordnung Richtlinien für die Errichtung und den Betrieb ... mehr lesen...


§ 17 NÖ KJHG Fachliche Ausrichtung

(1)Absatz einsLeistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nach fachlich anerkannten Standards sowie dem aktuellen Stand der Wissenschaft zu erbringen.(2)Absatz 2Für die Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe sind nur Fachkräfte zulässig, die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich ausg... mehr lesen...


§ 9 NÖ KJHG Zusammenarbeit

Bei der Besorgung der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben der Kinder- und Jugendhilfeträger und die beauftragten privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen mit anderen Einrichtungen oder Personen, die im selben konkreten Fall Familien, Kinder und Jugendliche betreuen und fördern (insb... mehr lesen...


NÖ Kinder- und Jugendhilfegesetz (NÖ KJHG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 53/2023 § 0 gültig von 25.01.2022 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2022 ... mehr lesen...


§ 48a NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Unterstützung der Erziehung gemäß § 45 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistu... mehr lesen...


§ 29a NÖ KJHG Verordnungsermächtigung

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann durch Verordnung Richtlinien über den Betrieb und die Heranziehung von privaten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen zur Durchführung der Sozialen Dienste gemäß § 26 erlassen. Diese Richtlinien haben insbesondere Leistungsbeschreibungen und Leistungsentgelte... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

33 Paragrafen zu NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) aktualisiert


Anl. 2 GBDO

1. Artikel III, IV und V der GBDO-Novelle 19631. Artikel römisch III, römisch IV und römisch fünf der GBDO-Novelle 1963Artikel III(1)Absatz einsDie Festsetzung des Stichtages im Sinne des § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 3 für jene Gemeindebeamten, die vor dem... mehr lesen...


§ 163 GBDO Verweisungen

Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 36/2023Allgemeines Pensionsgesetz (AP... mehr lesen...


§ 162 GBDO Umgesetztes Unionsrecht

Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...


§ 95 GBDO Dienstfreistellung

(1) Dem Gemeindebeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.(2) Der Gemeindebeamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präside... mehr lesen...


§ 94a GBDO Familienhospizfreistellung

(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Ange... mehr lesen...


§ 94 GBDO Sonderurlaube ohne Bezüge

(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht aussch... mehr lesen...


§ 93 GBDO Sonderurlaub mit Bezügen

(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statu... mehr lesen...


§ 92 GBDO Verlust des Anspruches auf Erholungsurlaub, Urlaubsersatzleistung

(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis... mehr lesen...


§ 91 GBDO Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit

Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Gemeindebeamte eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder... mehr lesen...


§ 79 GBDO Ergänzungszulagen

(1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsat... mehr lesen...


§ 78 GBDO Waisenversorgungsgenuß

(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhe... mehr lesen...


§ 59b GBDO Ruhegenuss bei verkürzter Durchrechnung

(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Gru... mehr lesen...


§ 51 GBDO Führung eines Straf- oder Zivilprozesses im dienstlichen Interesse und sonstiger Kostenersatz

(1)Absatz einsWenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersc... mehr lesen...


§ 50 GBDO Studienbeihilfe

(1)Absatz einsDen Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.(2)Absatz 2Den Gemeindebeamten, die die Kinderzu... mehr lesen...


§ 46 GBDO Mehrdienstleistungsentschädigung

(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese ... mehr lesen...


§ 39a GBDO Teilweise Dienstfreistellung

(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu... mehr lesen...


§ 38a GBDO Aus- und Weiterbildungskosten

(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (§ 25), Entlassung (§ 27) oder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag... mehr lesen...


§ 37 GBDO Dienstweg, Meldepflichten und Schutz vor Benachteiligung

(1)Absatz einsDie Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertret... mehr lesen...


§ 32g GBDO Ausnahmebestimmungen

(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigk... mehr lesen...


§ 32e GBDO Wochenruhezeit

(1)Absatz einsDen Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 32d) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht mög... mehr lesen...


§ 32d GBDO Tägliche Ruhezeiten

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. mehr lesen...


§ 32a GBDO Regelmäßige Dienstzeit

(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegu... mehr lesen...


§ 32 GBDO Begriffsbestimmungen

(1)Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 32c), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragrap... mehr lesen...


§ 28 GBDO Allgemeine Pflichten

(1) Der Gemeindebeamte hat seine Verpflichtungserklärung unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verpflichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen.... mehr lesen...


§ 24 GBDO Auflösung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:1.Tod2. a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1:Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaftb)bei sonstigen Verwendungen:aa)Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfa... mehr lesen...


§ 9 GBDO Aufnahmehindernisse

(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, ... mehr lesen...


§ 6 GBDO Ausnahmebestimmungen

(1)Absatz einsFür die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:a)Litera afür die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. ... mehr lesen...


§ 5 GBDO Allgemeine Aufnahmebedingungen

(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:1.ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren;2. a)bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;b)bei sonstigen Verwend... mehr lesen...


§ 4 GBDO Dienst- und besoldungsrechtliche Stellung

(1)Absatz einsDie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, vor allem seine Einstufung in eine Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe, richtet sich nach einem Stichtag. Mit dem Stichtag beginnt die Dienstlaufbahn in der jeweils niedrigsten Gehaltsstufe jener Verwendungsgruppe,... mehr lesen...


§ 2 GBDO Dienstpostenplan

(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festset... mehr lesen...


§ 1 GBDO Geltungsbereich und Inhalt des Gesetzes

(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhäl... mehr lesen...


NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976 (GBDO) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...


§ 165 GBDO Inkrafttreten

(1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

1 Paragraf zu NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 (NÖ ElWG 2005) aktualisiert


§ 45 NÖ ElWG 2005 Pflichten der Stromhändler und sonstigen Lieferanten, Grundversorgung

(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

5 Paragrafen zu NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) aktualisiert


§ 7a NÖ KGG Anordnung und Abstände

(1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen-Strichaufzählung2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2)Absatz 2Werden Kleinga... mehr lesen...


§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesges... mehr lesen...


§ 6 NÖ KGG Zulässigkeit

(1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht ... mehr lesen...


§ 2 NÖ KGG Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindes... mehr lesen...


NÖ Kleingartengesetz (NÖ KGG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2023 § 0 gültig von 07.07.2015 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2015... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 91-100 von 280