(1)Absatz einsDie von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (§ 11 Abs. 2) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2008 wirksam.Die von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 11, Absatz 2,) wird genehmigt. Die Satzun... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Bisamberg/Leobendorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2002 wirksam.Die von den Gemeinden Bisamberg und Leobendorf beschlossene Gründung ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabwasserverband Oberer Weidenbach” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 1993 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Pirawarth und Gaweinstal beschlossene Bildung des G... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Allhartsberg, Kematen an der Ybbs und Sonntagberg beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeverband der Musikschule Allhartsberg – Kematen an der Ybbs – Sonntagberg” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wird am 1. Jänner 1991 wirksam.Die von den Gemein... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Bisamberg, Enzersfeld, Ernstbrunn, Großmugl, Großrußbach, Hagenbrunn, Harmannsdorf, Hausleiten, Langenzersdorf, Leitzersdorf, Leobendorf, Niederhollabrunn, Rußbach, Sierndorf und Stetteldorf am Wagram beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes “Gemeindeabfallwi... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Ausscheiden der Gemeinde Ertl sowie die von allen verbandsangehörigen Gemeinden und der Verbandsversammlung am 16. Dezember 1987 und am 6. April 1988 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 bis 3, § 6 Abs. 1, 3, 4 und 5, § 7 Abs. 1, 2 und 4, § 10, § 11 Abs... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die vo... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie von den Gemeinden Traismauer, Sitzenberg-Reidling und Nußdorf ob der Traisen beschlossene Bildung des Gemeindeverbandes „Gemeindeverband der Musikschule Unteres Traisental – Traismauer, Sitzenberg-Reidling, Nußdorf” wird genehmigt. Die Verbandsbildung wurde am 1. Jänner 2021 wir... mehr lesen...
(Anm.: Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 1 zur NÖ BRO ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 4 Abs. 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 96/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.Paragraph 4, Absatz 13 bis 23 und die Anlage zur NÖ BRO in der Fassung des Landesgesetzes L... mehr lesen...
In der Anlage werden für die dort genannten Referenzverwendungen die nachfolgend bezeichneten Feststellungen getroffen:1.Ziffer einsReferenzverwendungsnummer (bestehend aus Berufsfamilie, NÖ Gehaltsklasse und Ordnungszahl) sowie Bezeichnung der Referenzverwendung2.Ziffer 2Inhalt der Tätigkeit: Ku... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Pflegebeitragsverordnung, LGBl. 9270/1, außer Kraft.(3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung, LGBl. Nr. 6/2016 treten am 1. Jänner 2016 in Kraft.... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 390,40 monatli... mehr lesen...
(1)Absatz einsPflegepersonen ist bei entsprechender Eignung für die kurzfristige, längstens sechs Monate vorgesehene Betreuung eines Pflegekindes für diesen Zeitraum ein monatliches Pflegekindergeld in der Höhe von € 1.077,26 zu bezahlen.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.Paragraph... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des § 64 Abs. 1 NÖ KJHG, LGBl. 9270, zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes verbundenen Aufwandes beträgtDas monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, NÖ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 7/2024 § 0 gültig von 01.01.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2022 ... mehr lesen...
1. Artikel III, IV und V der GBDO-Novelle 19631. Artikel römisch III, römisch IV und römisch fünf der GBDO-Novelle 1963Artikel III(1)Absatz einsDie Festsetzung des Stichtages im Sinne des § 4 der Gemeindebeamtendienstordnung 1960 in der Fassung des Art. I Z 3 für jene Gemeindebeamten, die vor dem... mehr lesen...
Soweit in diesem Gesetz auf die nachfolgenden Bundesgesetze ohne nähere Fassungsbezeichnungen verwiesen wird, sind diese in den nachstehend angeführten Fassungen anzuwenden:1.Ziffer einsAllgemeines Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004 i.d.F. BGBl. I Nr. 36/2023Allgemeines Pensionsgesetz (AP... mehr lesen...
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:1.Ziffer einsRichtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 186 vom 11. Juli 2019, S... mehr lesen...
(1) Dem Gemeindebeamten, der sich um das Amt des Bundespräsidenten oder um ein Mandat im Nationalrat, in einem Landtag oder in einem Gemeinderat bewirbt, ist die erforderliche freie Zeit zu gewähren.(2) Der Gemeindebeamte, der Bundespräsident, Mitglied der Bundesregierung, Staatssekretär, Präside... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Ange... mehr lesen...
(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht aussch... mehr lesen...
(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statu... mehr lesen...
(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis... mehr lesen...
Ein ärztlich befürworteter Urlaub zur Wiederherstellung der Gesundheit ist anläßlich der Bewilligung zur Hälfte auf den Erholungsurlaub anzurechnen. Von der halben Anrechnung ist jedoch Abstand zu nehmen, wenn der Gemeindebeamte eine Kur absolviert, deren Kosten ein Sozialversicherungsträger oder... mehr lesen...
(1)Absatz einsEiner Person, die Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß hat und deren monatliches Gesamteinkommen die Höhe des Mindestsatzes (Abs. 5) nicht erreicht, gebührt auf Antrag eine Ergänzungszulage in der Höhe des Unterschiedes zwischen dem monatlichen Gesamteinkommen und dem Mindestsat... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Kind eines verstorbenen Gemeindebeamten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, gebührt ein monatlicher Waisenversorgungsgenuß, wenn der Gemeindebeamte am Sterbetag Anspruch auf Ruhegenuß gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhe... mehr lesen...
(1)Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Gru... mehr lesen...
(1)Absatz einsWenn ein Gemeindebeamter einen Straf- oder Zivilprozeß, dessen Führung auch im dienstlichen Interesse liegt, für seine eigene Person zu führen hat, sind ihm die hieraus erwachsenden Prozeß- und Anwaltskosten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, soweit sie das übliche Ausmaß nicht übersc... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Gemeindebeamten, die die Kinderzulage für ein Kind erhalten, gebührt eine jährliche Studienbeihilfe von € 175,87, wenn dieses Kind eine andere als die Pflichtschule besucht und sich in der 9. oder einer höheren Schulstufe befindet.(2)Absatz 2Den Gemeindebeamten, die die Kinderzu... mehr lesen...
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese ... mehr lesen...
(1) Gemeindebeamte können über Antrag bis auf die Hälfte der regelmäßigen Wochendienstzeit (§ 32a Abs. 1) vom Dienst freigestellt werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen und wichtige dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Wenn der Gemeindebeamte für ein minderjähriges Kind zu... mehr lesen...
(1) Im Fall des Endens des Dienstverhältnisses haben Gemeindebeamte, deren Dienstverhältnis durch Austritt (§ 25), Entlassung (§ 27) oder gemäß § 24 Abs. 1 Z 2 und 6 endet, der Gemeinde die bis zum Beendigungszeitpunkt aufgewendeten Aus- und Weiterbildungskosten zu ersetzen, wenn diese den Betrag... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Gemeindebeamten haben Ansuchen und Beschwerden betreffend das Dienstverhältnis im Dienstwege einzubringen. Rechtsmittel sind jedoch unmittelbar beim Bürgermeister einzubringen. Jeder Gemeindebeamte hat das Recht, zur Unterstützung seiner dienstlichen Schritte die Personalvertret... mehr lesen...
(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigk... mehr lesen...
(1)Absatz einsDen Gemeindebeamten ist eine ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit (Wochenruhezeit) von mindestens 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit (§ 32d) zu gewähren. Diese Wochenruhezeit schließt grundsätzlich den Sonntag ein, ist dies aus wichtigen dienstlichen Gründen aber nicht mög... mehr lesen...
Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren. mehr lesen...
(1) Das Ausmaß der regelmäßigen Wochendienstzeit ist vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), nach Maßgabe der Erfordernisse des Dienstes festzusetzen und darf 40 Stunden nicht übersteigen.(2) Die Wochendienstzeit ist im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen. Die Festlegu... mehr lesen...
(1)Absatz einsDienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (§ 32c), der Überstunden und des Bereitschaftsdienstes (Abs. 6), während derer der Gemeindebeamte verpflichtet ist, seiner dienstlichen Tätigkeit nachzugehen.Dienstzeit ist die Zeit der Dienststunden, der Ruhepausen (Paragrap... mehr lesen...
(1) Der Gemeindebeamte hat seine Verpflichtungserklärung unverbrüchlich einzuhalten und den mit seiner Stelle verbundenen geschäftlichen Verpflichtungen in ihrem ganzen Inhalte und Umfange nach bestem Wissen, mit voller Kraft und anhaltendem Fleiße sowie mit vollster Unparteilichkeit zu obliegen.... mehr lesen...
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:1.Tod2. a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1:Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaftb)bei sonstigen Verwendungen:aa)Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfa... mehr lesen...
(1) Verwendungen, die ein Verhältnis besonderer Verbundenheit zu Österreich voraussetzen, das nur von Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft erwartet werden kann, sind ausschließlich Beamten mit österreichischer Staatsbürgerschaft zuzuweisen. Solche Verwendungen sind insbesondere jene, ... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür die Ernennung auf einen freien Dienstposten sind, abgesehen von den erforderlichen Dienstprüfungen, in den einzelnen Verwendungsgruppen noch vorausgesetzt:a)Litera afür die Verwendungsgruppe VII (Höherer Dienst) eine der Verwendung entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung. ... mehr lesen...
(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:1.ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren;2. a)bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft;b)bei sonstigen Verwend... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten, vor allem seine Einstufung in eine Gehaltsstufe seiner Verwendungsgruppe, richtet sich nach einem Stichtag. Mit dem Stichtag beginnt die Dienstlaufbahn in der jeweils niedrigsten Gehaltsstufe jener Verwendungsgruppe,... mehr lesen...
(1) Der Dienstpostenplan ist jener Teil des jährlich vom Gemeinderat zu beschließenden Voranschlages, der die Zahl jener Stellen der Gemeindeverwaltung, die zur Besorgung der Geschäfte der Gemeinden mit einer physischen Person zu besetzen sind – im folgenden als Dienstposten bezeichnet –, festset... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhäl... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024 § 0 gültig von 31.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDas Inhaltsverzeichnis, § 1b, § 97h, § 97j Abs. 1 und 2, § 97r Abs. 3 und 4, § 97s Abs. 1 und 2 sowie § 101 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft. Gleichzeitig treten § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 97a außer Kraft.Das Inhaltsverzeichnis... mehr lesen...
(1)Absatz einsStromhändler und sonstige Lieferanten haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Reg... mehr lesen...
(1)Absatz einsKleingartenhütten müssen von den Achsen der Aufschließungswege folgende Mindestabstände einhalten:-Strichaufzählung3,50 m bei Hauptwegen-Strichaufzählung2,50 m bei NebenwegenDer Abstand zu den Aufschließungswegen muss aber jedenfalls mindestens 1 m betragen.(2)Absatz 2Werden Kleinga... mehr lesen...
(1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesges... mehr lesen...
(1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht ... mehr lesen...
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als1.Ziffer einsKleingärten: Grundflächen, die für eine nicht erwerbsmäßige gärtnerische Nutzung und für Zwecke der Erholung bestimmt sind;2.Ziffer 2Kleingartenanlagen: Verbände von mindestens 10 aneinander angrenzenden Kleingärten mit einer Gesamtfläche von mindes... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 56/2023 § 0 gültig von 07.07.2015 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 68/2015... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt ... mehr lesen...
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 31.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024 § 0 gültig von 01.01.2015 bis 30.01.2024 mehr lesen...
(1)Absatz einsAn Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden: Ort:Verkaufsstelle für:Zeitraum: 1.Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie BedarfsartikelWährend der Betriebszeit 2.PraterveranstaltungenGenussfertige Lebensmit... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2023 § 0 gültig von 12.12.2020 bis 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/202... mehr lesen...
Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen. mehr lesen...
Der Hebesatz beträgt für:1.Ziffer einsGrundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine)€ 0,2462.Ziffer 2Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,2463.Ziff... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und ... mehr lesen...