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(2) Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(3) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß kann eine Aufnahme nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, kann die Aufnahme mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren möglich gewesen wäre.
(4) Eine Person, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Abs. 1 erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei § 5 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes.
(5) Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Abs. 4 und § 5 Abs. 5 die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(10) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
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(2) Die näheren Voraussetzungen für die Ernennung auf einen Dienstposten, insbesondere die Vorbildung, Ausbildung und die erforderliche Dienstprüfung werden in § 110 bestimmt. Ein Verzeichnis der Dienstzweige und ihre Zuweisung zu den einzelnen Verwendungsgruppen enthält die Anlage 1 zu diesem Gesetz.
(3) Während eines strafgerichtlichen Verfahrens und bis zu drei Monaten nach dessen rechtskräftigem Abschluß kann eine Aufnahme nicht erfolgen. Ist das Verfahren durch Einstellung oder Freispruch beendet worden, kann die Aufnahme mit Wirkung auf einen Zeitpunkt vorgenommen werden, zu welchem sie ohne das strafgerichtliche Verfahren möglich gewesen wäre.
(4) Eine Person, die bereits in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft, zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft gestanden ist, kann vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde mit der zuletzt innegehabten oder einer höheren dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung aufgenommen werden, wenn sie die Erfordernisse gemäß Abs. 1 erfüllt. Ist für die Ernennung auf den Dienstposten bei der Gemeinde die Ablegung einer Dienstprüfung vorgesehen, so ist diese innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme abzulegen, wobei § 5 Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden ist. Im übrigen gelten die Bestimmungen des IV. Abschnittes.
(5) Kann der Gemeindebeamte bei einer Auflage nach Abs. 4 und § 5 Abs. 5 die erfolgreiche Ablegung der vorgeschriebenen Dienstprüfung oder die weiteren Voraussetzungen nicht fristgerecht nachweisen, ist er vom Bürgermeister zu entlassen. Auf diese Rechtsfolge ist im Aufnahmebescheid ausdrücklich hinzuweisen. Zur Vermeidung von Härten kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) bei längerer Krankheit, Entfall eines Prüfungstermines oder aus anderen triftigen Gründen die Frist über Ansuchen des Gemeindebeamten um höchstens weitere zwei Jahre verlängern.
(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020
(8) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(9) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(10) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 28/2020)