§ 6 NÖ KGG Zulässigkeit

NÖ Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999
(1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von maximal 4 m2 und einer Gebäudehöhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.

(2) Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m2, die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante (Fußbodenniveau) maßgebend. Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der bebauten Fläche der Kleingartenhütte ausmachen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m2 errichtet werden wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die bebaute Fläche einzubeziehen.

(3) Die Errichtung von Abgasanlagen, ausgenommen Abgasanlagen für Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ist nicht zulässig. Bei der Aufstellung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf die Ableitung der Abgase nicht durch die Außenwand erfolgen, die Abgase sind über Abgasanlagen über Dach zu führen. Die Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe ist nicht zulässig.

(4) Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten, auf den Abstellplätzen und auf den Gemeinschaftsanlagen verboten.

(5) Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.

(6) Die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen müssen mindestens 1 m und dürfen höchstens 2 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen zwischen den einzelnen Kleingärten und gegen die Haupt- und Nebenwege dürfen höchstens 1 m, gegen den allgemein zugänglichen Bereich 1,5 m, hoch ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von maximal 6 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 2,50 m, die, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut wird, keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweisen darf, oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
  2. (2)Absatz 2Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Innen-Grundfläche der einzelnen Geschoße der Kleingartenhütte darf jeweils höchstens 37 m² betragen, wobei die Geschoße so weit übereinander anzuordnen sind, daß die Fläche innerhalb der Umhüllenden der übereinanderliegenden Innen-Grundflächen der oberirdischen Geschoße ebenfalls nicht 37 m2 übersteigt. Die Traufenhöhe darf höchstens 3,80 m und die Firsthöhe höchstens 5,20 m betragen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante (Fußbodenniveau) maßgebend. Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der Innen-Grundfläche des größeren oberirdischen Geschoßes der Kleingartenhütte ausmachen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden, wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die bebaute Fläche einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung von Abgasanlagen, ausgenommen Abgasanlagen für Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ist nicht zulässig. Bei der Aufstellung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf die Ableitung der Abgase nicht durch die Außenwand erfolgen, die Abgase sind über Abgasanlagen über Dach zu führen. Die Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten, auf den Abstellplätzen und auf den Gemeinschaftsanlagen verboten.
  5. (5)Absatz 5Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen dürfen höchstens 2 m hoch und die Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage höchstens 1,80 m hoch ausgeführt werden.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 07.07.2015 bis 07.11.2023
(1) In Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von maximal 4 m2 und einer Gebäudehöhe von maximal 2 m, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut ist und keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweist oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.

(2) Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf jedoch nicht 37 m2, die Traufenhöhe nicht 3,00 m und die Firsthöhe nicht 4,70 m übersteigen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante (Fußbodenniveau) maßgebend. Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der bebauten Fläche der Kleingartenhütte ausmachen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m2 errichtet werden wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die bebaute Fläche einzubeziehen.

(3) Die Errichtung von Abgasanlagen, ausgenommen Abgasanlagen für Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ist nicht zulässig. Bei der Aufstellung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf die Ableitung der Abgase nicht durch die Außenwand erfolgen, die Abgase sind über Abgasanlagen über Dach zu führen. Die Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe ist nicht zulässig.

(4) Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten, auf den Abstellplätzen und auf den Gemeinschaftsanlagen verboten.

(5) Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.

(6) Die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen müssen mindestens 1 m und dürfen höchstens 2 m hoch ausgeführt werden. Die Einfriedungen zwischen den einzelnen Kleingärten und gegen die Haupt- und Nebenwege dürfen höchstens 1 m, gegen den allgemein zugänglichen Bereich 1,5 m, hoch ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsIn Kleingartenanlagen dürfen an Gebäuden nur Kleingartenhütten und die für die widmungsgemäße Nutzung erforderlichen Gemeinschaftsanlagen errichtet werden. In jedem Kleingarten darf nur eine Kleingartenhütte errichtet werden. Nebengebäude sind nicht zulässig, ausgenommen eine nicht unterkellerte Gerätehütte mit einer bebauten Fläche von maximal 6 m² und einer Gebäudehöhe von maximal 2,50 m, die, sofern sie direkt an die Kleingartenhütte angebaut wird, keinen Durchgang in die Kleingartenhütte aufweisen darf, oder ein Gewächshaus mit den gleichen Ausmaßen.
  2. (2)Absatz 2Die Bebauungsdichte darf 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens nicht übersteigen. Die Innen-Grundfläche der einzelnen Geschoße der Kleingartenhütte darf jeweils höchstens 37 m² betragen, wobei die Geschoße so weit übereinander anzuordnen sind, daß die Fläche innerhalb der Umhüllenden der übereinanderliegenden Innen-Grundflächen der oberirdischen Geschoße ebenfalls nicht 37 m2 übersteigt. Die Traufenhöhe darf höchstens 3,80 m und die Firsthöhe höchstens 5,20 m betragen. In Kleingartenanlagen, in welchen die überwiegende Zahl der Kleingartenhütten auf Pfeilern errichtet sind, deren Höhe 2,5 m nicht überschreiten darf, ist für die Bemessung der Traufenhöhe und der Firsthöhe die Bodenplattenoberkante (Fußbodenniveau) maßgebend. Die mit Vordächern, Dachvorsprüngen und ähnlichen offenen nicht raumbildenden Bauteilen der Kleingartenhütte überbaute Fläche darf nicht mehr als 45 % der Innen-Grundfläche des größeren oberirdischen Geschoßes der Kleingartenhütte ausmachen. Die bebaute Fläche der Kleingartenhütte darf unterkellert werden. Befestigte Terrassen dürfen bis zu einer Größe von 16 m² errichtet werden, wobei diese Fläche auch überdacht und mit höchstens einer Seitenwand begrenzt werden darf. Diesfalls ist diese Fläche in die bebaute Fläche einzubeziehen.
  3. (3)Absatz 3Die Errichtung von Abgasanlagen, ausgenommen Abgasanlagen für Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, ist nicht zulässig. Bei der Aufstellung von Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe darf die Ableitung der Abgase nicht durch die Außenwand erfolgen, die Abgase sind über Abgasanlagen über Dach zu führen. Die Aufstellung von Feuerstätten für feste oder flüssige Brennstoffe ist nicht zulässig.
  4. (4)Absatz 4Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten, auf den Abstellplätzen und auf den Gemeinschaftsanlagen verboten.
  5. (5)Absatz 5Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge dürfen nur auf den Gemeinschaftsanlagen errichtet und nur als Abstellplätze ausgeführt werden. Hiebei ist für jeweils zwei Kleingärten mindestens ein Stellplatz vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Die äußeren Einfriedungen von Kleingartenanlagen dürfen höchstens 2 m hoch und die Einfriedungen innerhalb der Kleingartenanlage höchstens 1,80 m hoch ausgeführt werden.

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