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(2) Jeder Gemeindebeamte ist verpflichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren, den Weisungen seiner Vorgesetzten in Dienstsachen Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Gemeindebeamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Der Gemeindebeamte hat überdies das Recht zu verlangen, daß eine ihm erteilte Weisung schriftlich bestätigt wird.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften, oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Der Gemeinderat kann solche Vorschriften nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen.
(4) Jedem Gemeindebeamten ist zum Wohl der Gemeinde, der Allgemeinheit und der Parteien die rascheste und wirksamste Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zur Pflicht gemacht. Eine Beschränkung der Gemeindebeamten hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes findet in der Regel nicht statt; doch ist der Gemeindebeamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst gegenüber den anderen Gemeindebeamten zu beanspruchen.
(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann jedoch, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, den Gemeindebeamten auffordern, seinen Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen; dieser Aufforderung hat er Folge zu leisten, wenn ihm von der Gemeinde eine entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
(6) Dem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
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(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
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(2) Jeder Gemeindebeamte ist verpflichtet, das Standesansehen in und außer Dienst zu wahren, den Weisungen seiner Vorgesetzten in Dienstsachen Folge zu leisten und den Vorgesetzten, Bediensteten und Parteien mit Anstand und Achtung zu begegnen. Der Gemeindebeamte kann die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn sie von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafrechtliche Vorschriften verstoßen würde. Der Gemeindebeamte hat überdies das Recht zu verlangen, daß eine ihm erteilte Weisung schriftlich bestätigt wird.
(3) Der Umfang der Dienstobliegenheiten ist nach den besonderen, für die einzelnen Dienstzweige geltenden Vorschriften, oder, wenn diese nicht ausreichen, nach der Natur und dem Wesen des Dienstes zu beurteilen. Der Gemeinderat kann solche Vorschriften nach Beratung mit der Personalvertretung erlassen.
(4) Jedem Gemeindebeamten ist zum Wohl der Gemeinde, der Allgemeinheit und der Parteien die rascheste und wirksamste Durchführung der dienstlichen Obliegenheiten zur Pflicht gemacht. Eine Beschränkung der Gemeindebeamten hinsichtlich der Wahl ihres Wohnsitzes findet in der Regel nicht statt; doch ist der Gemeindebeamte nicht berechtigt, unter Hinweis auf seinen Wohnort Begünstigungen im Dienst gegenüber den anderen Gemeindebeamten zu beanspruchen.
(5) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann jedoch, wenn es im Interesse des Dienstes notwendig ist, den Gemeindebeamten auffordern, seinen Wohnsitz in die Gemeinde zu verlegen; dieser Aufforderung hat er Folge zu leisten, wenn ihm von der Gemeinde eine entsprechende Wohnung zur Verfügung gestellt wird.
(6) Dem Gemeindebeamten ist es für die Dauer von sechs Monaten nach Auflösung des Dienstverhältnisses untersagt, für einen Rechtsträger,
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(7) Abs. 6 ist nicht anzuwenden, wenn
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