§ 46 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen

a)

vom Gemeinderat (in den Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), vom Bürgermeister oder von einem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder von dem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten leitenden Gemeindebeamten unter Berufung auf diese Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

b)

durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Gemeindebeamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen. Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Dienstbehörde

1)

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2)

nach den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 abzugelten oder

3)

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit.a abzugelten.

(2) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § 32a Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.

(3) Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird,

a)

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vom Hundert,

b)

für Überstunden während der Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, 100 vom Hundert der Grundvergütung.

Die Summe, die sich bei der Berechnung der Grundvergütung und des Überstundenzuschlages ergibt, ist auf Hundertstel zu runden.

(4) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.

(6) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.

(7) Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Abs. 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Abs. 5 gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsFür Mehrdienstleistungen (§ 32 Abs. 9) gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, wenn und insoweitFür Mehrdienstleistungen (Paragraph 32, Absatz 9,) gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, wenn und insoweit
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 32 Abs. 9 erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 9, erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 1a bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden.die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Absatz eins a bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden.
  2. (1a)Absatz eins aMehrdienstleistungen sind je nach Anordnung der Dienstbehörde
    1. 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 abzugelten odernach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit. a abzugelten.im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Absatz 3, Litera a, abzugelten.
    Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  3. (2)Absatz 2Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § 32a Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß Paragraph 7,, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß Paragraph 21, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach Paragraph 32 a, Absatz eins, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  4. (3)Absatz 3Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird,Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Paragraph 48, nichts anderes bestimmt wird,
    1. a)Litera afür Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vom Hundert,
    2. b)Litera bfür Überstunden während der Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, 100 vom Hundert der Grundvergütung.
    Die Summe, die sich bei der Berechnung der Grundvergütung und des Überstundenzuschlages ergibt, ist auf Hundertstel zu runden.
  5. (4)Absatz 4Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.Soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Absatz 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Absatz 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
  6. (5)Absatz 5Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe römisch VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.
  7. (6)Absatz 6Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Absatz eins, können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.
  8. (7)Absatz 7Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Abs. 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Abs. 5 gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Absatz 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Absatz 5, gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
(1) Für Dienstleistungen, die über jenes Ausmaß an Arbeitsleistung hinausgehen, welches vom Gemeindebeamten auf Grund seiner dienstrechtlichen Stellung innerhalb der Dienstzeit gemäß § 32a Abs. 1 normalerweise zu erbringen ist (Normalleistung), gebührt eine Entschädigung, wenn und insoweit diese Mehrdienstleistungen

a)

vom Gemeinderat (in den Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat), vom Bürgermeister oder von einem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten Mitglied des Gemeindevorstandes (Stadtrates) oder des Stadtsenates oder von dem vom Bürgermeister hiezu ermächtigten leitenden Gemeindebeamten unter Berufung auf diese Ermächtigung schriftlich angeordnet sind und

b)

durch Freizeitgewährung innerhalb von 30 Tagen nicht ausgeglichen werden können. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung des Gemeindebeamten erstreckt werden. Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen. Wochentagsüberstunden außerhalb der Nachtzeit sind je nach Anordnung der Dienstbehörde

1)

im Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder

2)

nach den Bestimmungen des Abs. 2 und 3 abzugelten oder

3)

im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit.a abzugelten.

(2) Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § 32a Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.

(3) Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird,

a)

für Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vom Hundert,

b)

für Überstunden während der Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, 100 vom Hundert der Grundvergütung.

Die Summe, die sich bei der Berechnung der Grundvergütung und des Überstundenzuschlages ergibt, ist auf Hundertstel zu runden.

(4) Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.

(5) Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.

(6) Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.

(7) Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Abs. 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Abs. 5 gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.

  1. (1)Absatz einsFür Mehrdienstleistungen (§ 32 Abs. 9) gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, wenn und insoweitFür Mehrdienstleistungen (Paragraph 32, Absatz 9,) gebührt eine Mehrdienstleistungsentschädigung, wenn und insoweit
    1. 1.Ziffer einsdie Voraussetzungen des § 32 Abs. 9 erfüllt sind unddie Voraussetzungen des Paragraph 32, Absatz 9, erfüllt sind und
    2. 2.Ziffer 2die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Abs. 1a bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden.die deshalb entstandenen Überstunden durch Freizeitgewährung gemäß Absatz eins a bis zum Ende des auf den Kalendermonat der Leistung folgenden Monats nicht ausgeglichen werden konnten. Soweit nicht dienstliche Interessen entgegenstehen, kann die Frist für den Freizeitausgleich mit Zustimmung der jeweiligen Gemeindebeamten erstreckt werden.
  2. (1a)Absatz eins aMehrdienstleistungen sind je nach Anordnung der Dienstbehörde
    1. 1.Ziffer einsim Verhältnis 1 : 1,5 in Freizeit auszugleichen oder
    2. 2.Ziffer 2nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 abzugelten odernach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 abzugelten oder
    3. 3.Ziffer 3im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Abs. 3 lit. a abzugelten.im Verhältnis 1 : 1 in Freizeit auszugleichen und zusätzlich nach Absatz 3, Litera a, abzugelten.
    Überstunden während der Nachtzeit (22 bis 6 Uhr) und an Sonn- und Feiertagen sind nicht durch Freizeit auszugleichen.
  3. (2)Absatz 2Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß § 7, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß § 21 NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach § 32a Abs. 1 geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.Die Mehrdienstleistungsentschädigung besteht aus der Grundvergütung und dem Überstundenzuschlag. Die Grundvergütung für die Überstunde ist durch die Teilung des Gehaltes zuzüglich einer allenfalls gebührenden Ausgleichszulage infolge einer Überstellung gemäß Paragraph 7,, Dienstzulage, Dienstalterszulage, Personalzulage, Zulagen gemäß Paragraph 21, NÖ Gemeindebeamtengehaltsordnung 1976, Verwendungszulage und Teuerungszulage durch die 4,33fache Anzahl der für den Gemeindebeamten auf Grund der Festsetzung des Gemeinderates (Stadtsenates) nach Paragraph 32 a, Absatz eins, geltenden Wochenstundenzahl zu ermitteln.
  4. (3)Absatz 3Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im § 48 nichts anderes bestimmt wird,Der Überstundenzuschlag beträgt, soweit im Paragraph 48, nichts anderes bestimmt wird,
    1. a)Litera afür Überstunden außerhalb der Nachtzeit 50 vom Hundert,
    2. b)Litera bfür Überstunden während der Nachtzeit, das ist die Zeit von 22 Uhr des einen bis 6 Uhr des nächsten Tages, 100 vom Hundert der Grundvergütung.
    Die Summe, die sich bei der Berechnung der Grundvergütung und des Überstundenzuschlages ergibt, ist auf Hundertstel zu runden.
  5. (4)Absatz 4Soweit im Abs. 5 nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Abs. 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Abs. 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.Soweit im Absatz 5, nichts anderes bestimmt wird, gebührt dem Gemeindebeamten für jede Stunde der Dienstleistung an einem Sonntag oder Feiertag an Stelle der Mehrdienstleistungsentschädigung gemäß Absatz 2 und 3 eine Sonn- und Feiertagsvergütung, bestehend aus der Grundvergütung gemäß Absatz 2 und einem Zuschlag in der Höhe von 100 vom Hundert für Dienstleistungen bis einschließlich der achten Stunde und von 200 vom Hundert der Grundvergütung ab der neunten Stunde.
  6. (5)Absatz 5Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.Dem Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst, der an einem Sonn- oder Feiertag Dienst leistet, gebührt für jede Stunde einer solchen Dienstleistung eine Sonn- und Feiertagszulage im Ausmaß von 1,53 ‰ des Gehalts der Verwendungsgruppe römisch VI, Gehaltsstufe 9, einschließlich einer gebührenden Teuerungszulage.
  7. (6)Absatz 6Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Abs. 1 können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.Mehrdienstleistungsentschädigungen gemäß Absatz eins, können im Einverständnis mit dem Gemeindebeamten bei regelmäßig wiederkehrenden Mehrdienstleistungen unter Bedachtnahme auf den Jahresdurchschnitt pauschaliert werden. Die Pauschalvergütung hat 90 vom Hundert des Durchschnittsbetrages, berechnet auf ein volles Jahr, zu betragen. Die Festsetzung einheitlicher Pauschalien für im wesentlichen gleichartige Mehrdienstleistungen ist zulässig.
  8. (7)Absatz 7Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Abs. 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Abs. 5 gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß § 9 Abs. 5 Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.Die für Dienstleistungen an Feiertagen gemäß den Absatz 4 und 6 gebührenden Mehrdienstleistungsentschädigungen und die den Gemeindebeamten im Turnus- oder Wechseldienst für Feiertagsdienste gemäß Absatz 5, gebührende Sonn- und Feiertagszulage sind auf ein gemäß Paragraph 9, Absatz 5, Arbeitsruhegesetz gebührendes Feiertagsarbeitsentgelt anzurechnen.

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