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(2) Der Stichtag wird dadurch ermittelt, dass
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(2a) Das Ausmaß der gemäß Abs. 2 Z 3 lit.b und Abs. 3 lit.d und f voran gesetzten Zeiten und der gemäß Abs. 3 lit.a oder b voran gesetzten Lehrzeiten darf insgesamt drei Jahre nicht übersteigen. Wurde jedoch
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(3) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
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(4) In der Verwendungsgruppe VII darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.f und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.g vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 2 und 3 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 17 Abs. 3 GBGO) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(5) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 3 lit.g Z 1 sub.lit.ee beträgt:
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(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 3 ausgeschlossen:
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(7) Zeiten gemäß Abs. 2 Z 3, in denen der Gemeindebeamte eine Tätigkeit ausgeübt hat oder ein Studium betrieben hat, können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.
(8) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie
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(3) Nachstehende Zeiträume sind, soweit sie nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, zu berücksichtigen, wobei eine mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes ausgeschlossen ist:
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(4) In der Verwendungsgruppe VII darf der Stichtag nur um den Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.f und um den um vier Jahre gekürzten Zeitraum gemäß Abs. 3 lit.g vor dem Tag der Beendigung des Hochschulstudiums liegen; wenn es aber für den Gemeindebeamten günstiger ist, ist der nach den Abs. 2 und 3 ermittelte Zeitraum um den Überstellungsverlust (§ 17 Abs. 3 GBGO) zu kürzen und der gekürzte Zeitraum dem Tag der Aufnahme voranzusetzen.
(5) Das Höchstausmaß für die Zurechnung der tatsächlichen Zeit des Hochschulstudiums gemäß Abs. 3 lit.g Z 1 sub.lit.ee beträgt:
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(6) Zeiträume, in die die nachstehend angeführten Zeiten fallen, sind von einer Berücksichtigung nach Abs. 3 ausgeschlossen:
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(7) Zeiten gemäß Abs. 2 Z 3, in denen der Gemeindebeamte eine Tätigkeit ausgeübt hat oder ein Studium betrieben hat, können mit Beschluss des Gemeinderates (in Städten mit eigenem Statut: des Stadtsenates) im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Gemeindebeamten von besonderer Bedeutung ist.
(8) Soweit Abs. 3 die Berücksichtigung von Dienstzeiten oder Ausbildungszeiten als Lehrling von der Zurücklegung bei einer inländischen Gebietskörperschaft oder sonst genannten inländischen Einrichtung abhängig macht, sind diese Zeiten auch dann nach Abs. 2 für den Stichtag zu berücksichtigen, wenn sie
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