§ 32g GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.Die Paragraphen 32 b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind, gelten die Paragraphen 32, Absatz eins bis 3, 32b bis 32e und 32f Absatz eins und 2 nicht.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
(1) Die §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insbesondere bei der Erfüllung von Aufgaben im Katastrophenschutzdienst und im Gemeindewachdienst insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeiten einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.

(2) Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.

  1. (1)Absatz einsDie §§ 32b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.Die Paragraphen 32 b bis 32f sind auf Gemeindebeamte mit spezifischen staatlichen Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit keinen Aufschub dulden, insoweit nicht anzuwenden, als die Besonderheiten dieser Tätigkeit einer Anwendung dieser Bestimmungen zwingend entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Art. 21 Abs. 2 B-VG beschäftigt sind, gelten die §§ 32 Abs. 1 bis 3, 32b bis 32e und 32f Abs. 1 und 2 nicht.Für Gemeindebeamte, die in Betrieben im Sinne des Artikel 21, Absatz 2, B-VG beschäftigt sind, gelten die Paragraphen 32, Absatz eins bis 3, 32b bis 32e und 32f Absatz eins und 2 nicht.

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