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(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
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(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist der im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die monatliche Lohnzahlung vorgesehene Pauschalbetrag abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
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(5) Die Höhe der Mindestsätze für den Gemeindebeamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten entsprechen jenen für Landesbeamte, überlebende Ehegatten, Halbwaisen, Vollwaisen und frühere Ehegatten nach § 92 DPL 1972, LGBl. 2200.
(6) Einem Gemeindebeamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 78 Abs. 6) des Ehegatten den für den Gemeindebeamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Gemeindebeamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monates, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.
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(2) Das monatliche Gesamteinkommen besteht aus
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(3) Bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit ist der im § 62 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 für die monatliche Lohnzahlung vorgesehene Pauschalbetrag abzusetzen.
(4) Für Zwecke der Ermittlung des monatlichen Gesamteinkommens gelten nicht als Einkünfte
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(5) Die Höhe der Mindestsätze für den Gemeindebeamten, den überlebenden Ehegatten, die Halbwaise, die Vollwaise und den früheren Ehegatten entsprechen jenen für Landesbeamte, überlebende Ehegatten, Halbwaisen, Vollwaisen und frühere Ehegatten nach § 92 DPL 1972, LGBl. 2200.
(6) Einem Gemeindebeamten, der Anspruch auf Ruhegenuß hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn die Einkünfte (§ 78 Abs. 6) des Ehegatten den für den Gemeindebeamten maßgebenden Mindestsatz übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem nicht, wenn der Gemeindebeamte bei der Berechnung des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen ist.
(7) Besteht neben dem Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuß noch ein Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, so gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn der Ruhe- oder Versorgungsbezug ohne Ergänzungszulage niedriger ist als die Pension ohne Ausgleichszulage.
(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt die Ergänzungszulage von dem Monat an, in dem das monatliche Gesamteinkommen unter den Mindestsatz gesunken ist, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintritt dieser Voraussetzung gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebührt die Ergänzungszulage von dem der Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die Folge der verspäteten Antragstellung kann aus berücksichtigungswürdigen Gründen nachgesehen werden. Die Einstellung der Ergänzungszulage erfolgt mit dem Ende des Monates, in welchem die Voraussetzungen für den Anspruch wegfallen.