§ 1 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2024 bis 31.12.2024
(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhältnis einschließlich des Disziplinarrechtes, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen.

(2) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zur Entscheidung berufenen Gemeindeorgane jeweils das vergleichbare Einzel- oder Kollegialorgan des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden hat.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhältnis einschließlich des Disziplinarrechtes, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen.
  2. (2)Absatz 2Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 und des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 211/2013, mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, und des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zur Entscheidung berufenen Gemeindeorgane jeweils das vergleichbare Einzel- oder Kollegialorgan des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden hat.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,)
  7. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 25.05.2018 bis 30.01.2024
(1) Dieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhältnis einschließlich des Disziplinarrechtes, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen.

(2) Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 und des Gehaltsgesetzes 1956 mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zur Entscheidung berufenen Gemeindeorgane jeweils das vergleichbare Einzel- oder Kollegialorgan des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden hat.

(4) Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.

(5) Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

(6) (entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018)

(7) (entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz gilt für alle in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde (einschließlich der Städte mit eigenem Statut) stehenden Bediensteten – im folgenden als Gemeindebeamte bezeichnet – sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen und regelt das Dienstverhältnis einschließlich des Disziplinarrechtes, sofern nicht gesetzliche Sondervorschriften bestehen.
  2. (2)Absatz 2Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F. BGBl. I Nr. 210/2013 und des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54/1956 i.d.F. BGBl. I Nr. 211/2013, mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.Auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde stehenden Lehrer an einer von dieser erhaltenen Privatschule sind die Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013, und des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 211 aus 2013,, mit Ausnahme der pensionsrechtlichen Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, sofern im folgenden nichts anderes bestimmt ist.
  3. (3)Absatz 3Dieses Gesetz gilt auch für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einem Gemeindeverband oder zu einer Verwaltungsgemeinschaft stehenden Bediensteten sowie deren Hinterbliebenen und Angehörigen mit der Maßgabe, daß an Stelle der zur Entscheidung berufenen Gemeindeorgane jeweils das vergleichbare Einzel- oder Kollegialorgan des Gemeindeverbandes oder der Verwaltungsgemeinschaft zu entscheiden hat.
  4. (4)Absatz 4Die Bestimmungen des Arbeitsplatz-Sicherungsgesetzes 1991 sind soweit sie für Angehörige des öffentlichen Dienstes gelten, sinngemäß anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Soweit in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in weiblicher oder männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweilige geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
  6. (6)Absatz 6(entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018)(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,)
  7. (7)Absatz 7(entfällt durch LGBl. Nr. 23/2018(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 2018,

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