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(2) Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze (Grenze zwischen zwei Kleingärten) angebaut, so ist von dieser ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbargrundstücke, die nicht Teil der Kleingartenanlage sind) ist derselbe Abstand einzuhalten.
(3) Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen von Nachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Abs. 2) einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Ein geringerer Abstand ist dann zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Kleingartenhütten dürfen höchstens mit einer Außenwand an eine Nachbargrenze angebaut werden.
(5) Dachvorsprünge dürfen die Mindestabstände nach Abs. 1 bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschließungswegen um höchstens 0,70 m und gegen Grundstücksgrenzen um höchstens 1 m überragen.
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(2) Werden Kleingartenhütten nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze (Grenze zwischen zwei Kleingärten) angebaut, so ist von dieser ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten. Zu Grundstücksgrenzen (Nachbargrundstücke, die nicht Teil der Kleingartenanlage sind) ist derselbe Abstand einzuhalten.
(3) Gebäude auf Gemeinschaftsflächen müssen von Nachbargrenzen und Grundstücksgrenzen (Abs. 2) einen Abstand von mindestens 2 m einhalten. Ein geringerer Abstand ist dann zulässig, wenn aus Gründen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
(4) Kleingartenhütten dürfen höchstens mit einer Außenwand an eine Nachbargrenze angebaut werden.
(5) Dachvorsprünge dürfen die Mindestabstände nach Abs. 1 bis 3 gegen Nachbargrenzen und Aufschließungswegen um höchstens 0,70 m und gegen Grundstücksgrenzen um höchstens 1 m überragen.