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(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:
1. | ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren; | |||||||||
2. a) | bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat; | |||||||||
3. | die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß; | |||||||||
4. | die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Fähigkeit, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist; | |||||||||
5. | ein der Aufnahme vorangegangenes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft von mindestens einem Jahr; | |||||||||
6. | die erfolgreiche Ablegung der gemäß §§ 98 und 110 für die Erlangung des Dienstpostens erforderlichen Dienstprüfung | |||||||||
7. | ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. |
(2) Wird ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu derselben Gemeinde aufgenommen, so gilt die Aufnahmebedingung nach Abs. 1 Z 1 bezüglich des Höchstalters als erfüllt, wenn der Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Aufnahme als Gemeindewachebeamter vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und dieses Dienstverhältnis seither nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere wenn für den zu besetzenden Dienstposten eine langjährige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist, kann das im Abs. 1 Z 1 festgesetzte Höchstalter nachgesehen werden.
(4) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der gesamten Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachweist. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für den gleichen Dienstzweig wie den, in den der Gemeindebeamte aufgenommen werden soll, bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und darüber ein amtsärztliches Gutachten erbringt.
(5) Sind zur Ausübung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Voraussetzungen erforderlich, wie eine Bestätigung oder Ernennung durch eine andere Behörde oder die Ablegung einer besonderen Prüfung, so hat der Gemeindebeamte die Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme nachzuweisen.
(6) Die Aufnahme eines Gemeindebeamten erfolgt vor Erlassung einer Bestimmung über die für die Erlangung seines Dienstpostens erforderliche Dienstprüfung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) , die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.
(1) Als Gemeindebeamter darf nur aufgenommen werden, wer nachweisen kann:
1. | ein Lebensalter von mindestens 19 Jahren und höchstens 40 Jahren, für Gemeindewachebeamte jedoch von höchstens 30 Jahren; | |||||||||
2. a) | bei Verwendungen gemäß § 9 Abs. 1 die österreichische Staatsbürgerschaft; | |||||||||
b) | bei sonstigen Verwendungen die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder eines Landes, dessen Angehörigen Österreich auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration die selben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat; | |||||||||
3. | die Kenntnis der deutschen Sprache in Wort und Schrift, in dem für die Verwendung erforderlichen Ausmaß; | |||||||||
4. | die zur Erfüllung der Dienstobliegenheiten erforderliche körperliche und geistige Fähigkeit, die durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen ist; | |||||||||
5. | ein der Aufnahme vorangegangenes Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft von mindestens einem Jahr; | |||||||||
6. | die erfolgreiche Ablegung der gemäß §§ 98 und 110 für die Erlangung des Dienstpostens erforderlichen Dienstprüfung | |||||||||
7. | ein einwandfreies Vorleben, wobei die Dienstbehörde ermächtigt ist, vor dem erstmaligen Einsatz von Gemeindebeamten in Einrichtungen zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen Auskünfte gemäß § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen. Strafregisterauskünfte sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen. |
(2) Wird ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis zu derselben Gemeinde aufgenommen, so gilt die Aufnahmebedingung nach Abs. 1 Z 1 bezüglich des Höchstalters als erfüllt, wenn der Bedienstete vor Vollendung des 40. Lebensjahres, bei Aufnahme als Gemeindewachebeamter vor Vollendung des 30. Lebensjahres, in das privatrechtliche Dienstverhältnis aufgenommen wurde und dieses Dienstverhältnis seither nicht länger als sechs Monate unterbrochen war.
(3) In besonderen Fällen, insbesondere wenn für den zu besetzenden Dienstposten eine langjährige Berufsausbildung oder Berufserfahrung erforderlich ist, kann das im Abs. 1 Z 1 festgesetzte Höchstalter nachgesehen werden.
(4) Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Staut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der gesamten Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte die erfolgreiche Ablegung einer dieser gleichwertigen Prüfung nachweist. Eine Prüfung ist gleichwertig, wenn sie als Dienstprüfung für den gleichen Dienstzweig wie den, in den der Gemeindebeamte aufgenommen werden soll, bei einer inländischen Gebietskörperschaft gilt. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung in einzelnen Prüfungsgegenständen befreien, wenn diese Bestandteil einer bereits abgelegten Dienstprüfung waren. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens für die gänzliche oder teilweise Befreiung von Prüfungen für den Standesbeamten- oder Staatsbürgerschaftsdienst sind Stellungnahmen vom Vorsitzenden der Prüfungskommission für die Fachprüfung für den Standesbeamtendienst bzw. für die Fachprüfung für den Staatsbürgerschaftsdienst über die Frage der Gleichwertigkeit der bereits erfolgreich abgelegten Prüfungen einzuholen. Der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) kann einen Gemeindebeamten von der Ablegung der Prüfung befreien, wenn der Gemeindebeamte infolge gesundheitlicher Schädigung auf nicht absehbare Zeit an der Ablegung der Prüfung verhindert ist und darüber ein amtsärztliches Gutachten erbringt.
(5) Sind zur Ausübung der mit dem Dienstposten verbundenen Tätigkeit in anderen Rechtsvorschriften vorgeschriebene Voraussetzungen erforderlich, wie eine Bestätigung oder Ernennung durch eine andere Behörde oder die Ablegung einer besonderen Prüfung, so hat der Gemeindebeamte die Erfüllung dieser Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren nach der Aufnahme nachzuweisen.
(6) Die Aufnahme eines Gemeindebeamten erfolgt vor Erlassung einer Bestimmung über die für die Erlangung seines Dienstpostens erforderliche Dienstprüfung mit der Auflage, die Dienstprüfung innerhalb einer Frist von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung abzulegen. Vor Ablauf dieser Frist kann aus besonderen Billigkeitsrücksichten vom Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: vom Stadtsenat) , die Frist erstreckt oder die Ablegung der Prüfung ganz nachgesehen werden; sonst gilt die Aufnahme nach Ablauf der Frist ohne erfolgreiche Ablegung der Prüfung als nicht erfolgt.