§ 183 NÖ 1 GVV Gemeindeverband Steinakirchen am Forst – Wang – Wolfpassing – Erholungszentrum und Blasmusikheim

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2023 bis 31.12.9999
Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Änderung des Paragraph 13, Absatz 2, wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 6. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 11, 11a, 13a, 13b, 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 6. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 11, 11a, 13a, 13b, 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.

Stand vor dem 21.12.2023

In Kraft vom 06.07.2021 bis 21.12.2023
Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.

  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (§ 5 Abs. 1 und 2, § 6 Abs. 5 Z 6, § 7 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1) wird genehmigt. Die Änderung des § 13 Abs. 2 wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 21. September 2020 und von allen verbandsangehörigen Gemeinden beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5, Absatz eins und 2, Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 6,, Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins,) wird genehmigt. Die Änderung des Paragraph 13, Absatz 2, wurde am 1. Jänner 2017 wirksam, die übrigen Änderungen wurden am 1. Jänner 2021 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 6. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1, 3, 11, 11a, 13a, 13b, 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.Die von allen Mitgliedsgemeinden und der Verbandsversammlung am 6. September 2023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins,, 3, 11, 11a, 13a, 13b, 16 und 17) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wird am 1. Jänner 2024 wirksam.

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