§ 3 NÖ DAV

NÖ Dienstausbildungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.06.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 2 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des Paragraph 2, weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. (34)Absatz 34§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022LGBl. Nr. 33/2024 tritt mit 1. Jänner 2023Juli 2024 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8933 aus 20222024, tritt mit 1. Jänner 2023Juli 2024 in Kraft.

Stand vor dem 04.06.2024

In Kraft vom 22.12.2022 bis 04.06.2024
  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des § 2 weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.Auf Prüflinge, die bereits vor dem 1. Juli 2020 zu einer Dienstprüfung zugelassen wurden oder zu einer Dienstprüfung angetreten sind und diese nicht bestanden haben, kommt die bis zum 30. Juni 2020 geltende Fassung des Paragraph 2, weiterhin, längstens jedoch bis 31. Juli 2022, zur Anwendung.
  3. (3)Absatz 3§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  4. (34)Absatz 34§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 89/2022LGBl. Nr. 33/2024 tritt mit 1. Jänner 2023Juli 2024 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 8933 aus 20222024, tritt mit 1. Jänner 2023Juli 2024 in Kraft.

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