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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.
(2) Die anfallenden Kosten der Untersuchung gemäß der §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 und 40 Abs. 5 des Führerscheingesetzes sind dem Gemeindebeamten aus Gemeindemitteln zu ersetzen, wenn der Gemeindebeamte den Führerschein in Ausübung seines Dienstes benötigt.