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(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Tätigkeit des Personalvertreters ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Dienstbeurteilung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem Dienststellenleiter mitzuteilen.
(5) Auf Antrag des Personalvertreter- oder Zentralausschusses, der Vorschläge der Personalvertreterausschüsse einzuholen hat, sind von der Dienstbehörde für Gemeinden mit mehr als 150 wahlberechtigten Bediensteten ein, für Gemeinden mit mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei und mit mehr als 1000 wahlberechtigten Bediensteten vier Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Saisonbedienstete und Bedienstete, deren Beschäftigungsausmaß weniger als ein Drittel der Dienstleistung eines entsprechend Vollbeschäftigten beträgt, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden freizustellenden Personalvertreter ist nach dem d’Hondtschen Verfahren zu ermitteln.
(6) Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Dienstbezug nach § 4 Abs. 7 NÖ GBGO bzw. Monatsbezug nach § 7 Abs. 2 NÖ GVBG, beide Gesetze in der jeweiligen Fassung, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei wirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im § 42 Abs. 4 NÖ GBDO bzw. im § 20 Abs. 1 NÖ GVBG vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muß auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.
(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben.
(2) Die Tätigkeit des Personalvertreters ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einem Bediensteten bei der Dienstbeurteilung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäß Anwendung.
(4) Den Personalvertretern und den Mitgliedern der Wahlausschüsse steht unter Fortzahlung ihrer laufenden Bezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu. Die Inanspruchnahme ist dem Dienststellenleiter mitzuteilen.
(5) Auf Antrag des Personalvertreter- oder Zentralausschusses, der Vorschläge der Personalvertreterausschüsse einzuholen hat, sind von der Dienstbehörde für Gemeinden mit mehr als 150 wahlberechtigten Bediensteten ein, für Gemeinden mit mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei und mit mehr als 1000 wahlberechtigten Bediensteten vier Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge vom Dienst freizustellen. Saisonbedienstete und Bedienstete, deren Beschäftigungsausmaß weniger als ein Drittel der Dienstleistung eines entsprechend Vollbeschäftigten beträgt, werden dabei nicht berücksichtigt. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden freizustellenden Personalvertreter ist nach dem d’Hondtschen Verfahren zu ermitteln.
(6) Dem freigestellten Personalvertreter gebührt als laufender Bezug der Dienstbezug nach § 4 Abs. 7 NÖ GBGO bzw. Monatsbezug nach § 7 Abs. 2 NÖ GVBG, beide Gesetze in der jeweiligen Fassung, und die Nebengebühren. Die Nebengebühren müssen im Durchschnitt der Nebengebühren der letzten 12 Monate vor der (ersten) Dienstfreistellung ermittelt werden. Dabei wirkt eine Verminderung der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren durch Dienstverhinderung oder Sonderurlaub eine diesen Zeiträumen entsprechende Verlängerung des Ermittlungszeitraumes. Die so ermittelten Nebengebühren erhöhen sich im selben Ausmaß und zum selben Zeitpunkt wie dies im § 42 Abs. 4 NÖ GBDO bzw. im § 20 Abs. 1 NÖ GVBG vorgesehen ist. Eine Neufestsetzung der Summe der Nebengebühren muß auch dann erfolgen, wenn sich die Bemessungsgrundlage der vor der Dienstfreistellung bezogenen Nebengebühren oder die Nebengebühren selbst der Höhe nach verändert hätten.