§ 94a GBDO Familienhospizfreistellung

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Dienstfreistellung pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Der Bürgermeister hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Dienstfreistellung innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(6) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

  1. (1)Absatz einsDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 93 a, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. 1.Ziffer einsteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2 oderteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Dienstfreistellung pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Dienstfreistellung innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2024
(1) Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93 Abs. 5 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche

1.

teilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2 oder

2.

gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge

zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Dienstfreistellung pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.

(2) Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.

(3) Der Bürgermeister hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Dienstfreistellung innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.

(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.

(5) Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.

(6) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

  1. (1)Absatz einsDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des § 93a Abs. 2 für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderlicheDem Gemeindebeamten ist auf Antrag die zum Zweck der Sterbebegleitung eines nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 93 a, Absatz 2, für einen bestimmten, drei Monate nicht übersteigenden Zeitraum erforderliche
    1. 1.Ziffer einsteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des § 39a Abs. 2 oderteilweise Dienstfreistellung unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 39 a, Absatz 2, oder
    2. 2.Ziffer 2gänzliche Dienstfreistellung unter Entfall der Bezüge
    zu gewähren. Eine solche Maßnahme ist auch für die Sterbebegleitung von Schwiegereltern, Schwiegerkindern und Wahl- und Pflegeeltern sowie von Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt, zu gewähren. Dem Gemeindebeamten ist auf Antrag eine Verlängerung der Dienstfreistellung zu gewähren, wobei die Gesamtdauer der Dienstfreistellung pro Anlassfall sechs Monate nicht überschreiten darf.
  2. (2)Absatz 2Der Gemeindebeamte hat sowohl den Grund für die Dienstfreistellung und deren Verlängerung als auch das Angehörigenverhältnis glaubhaft zu machen.
  3. (3)Absatz 3Der Bürgermeister hat über die vom Gemeindebeamten beantragte Dienstfreistellung innerhalb von fünf Arbeitstagen, über die Verlängerung innerhalb von zehn Arbeitstagen ab Einlangen des Ansuchens zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4Die Abs. 1 bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Abs. 1 kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.Die Absatz eins bis 3 sind auch bei der Betreuung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwerst erkrankten Kindern (einschließlich Wahl-, Pflege- oder Stiefkindern oder leiblichen Kindern der Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt) des Gemeindebeamten sinngemäß anzuwenden. Abweichend von Absatz eins, kann die Dienstfreistellung zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum gewährt und auf Antrag auf eine Gesamtdauer von bis zu neun Monaten pro Anlassfall verlängert werden.
  5. (5)Absatz 5Die Zeit einer Dienstfreistellung bleibt für Rechte, die sich nach der Dauer der Dienstzeit richten, wirksam.
  6. (6)Absatz 6Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 1 bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Absatz eins bis 5 insoweit Anspruch auf Familienhospizfreistellung, als kein Elternteil für die Begleitung oder Betreuung zur Verfügung steht.

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