§ 59b GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (Paragraph 39 a,) sind in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des Paragraph 59 a, mit den in Absatz 3 bis Absatz 9, festgelegten Maßgaben ermittelt.
  2. (2)Absatz 2Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 15 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (Paragraph 15, Absatz 2,) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 59a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in Paragraph 59 a, Absatz 3, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.

(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 15 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.

(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 59a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2005

12

2006

24

2007

36

2008

48

2009

60

2010

72

2011

84

2012

96

2013

108

2014

120

2015

132

2016

144

2017

156

2018

168

2019

180

2020

192

2021

204

2022

216

2023

228

2024

240

2025

252

2026

264

2027

276

2028

300

2029

324

2030

348

2031

372

2032

408

2033

444

(4) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 59a Abs. 5 folgende Anzahl von Monaten:

Jahr

Zahl

2005 bis 2009

60

2010

72

2011

84

2012

96

2013

108

2014

120

2015

132

2016

144

2017

156

2018

168

2019

180

2020

192

2021

204

2022

216

2023

228

2024

240

2025

252

2026

264

2027

276

2028

300

2029

324

2030

348

2031

372

2032

408

2033

444

Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.

(5) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.

(6) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der § 59a Abs. 2 letzter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz, § 94a Abs. 5 letzter Satz, Abs. 1 Z 2 drittletzter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.

2.

Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuss sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.

(10) Die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200.

  1. (4)Absatz 4Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 59a Abs. 5 folgende Anzahl von Monaten:Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, folgende Anzahl von Monaten:

    Jahr

    Zahl

    2005 bis 2009

    60

    2010

    72

    2011

    84

    2012

    96

    2013

    108

    2014

    120

    2015

    132

    2016

    144

    2017

    156

    2018

    168

    2019

    180

    2020

    192

    2021

    204

    2022

    216

    2023

    228

    2024

    240

    2025

    252

    2026

    264

    2027

    276

    2028

    300

    2029

    324

    2030

    348

    2031

    372

    2032

    408

    2033

    444

    Abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.Abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, erster Satz setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
    1. (5)Absatz 5Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der Paragraphen 55,, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des Paragraph 59 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.
    2. (6)Absatz 6Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der § 59a Abs. 2 letzter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz, § 78a Abs. 5 letzter Satz, Abs. 1 Z 2 drittletzter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 7, oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der Paragraph 59 a, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 78 a, Absatz 5, letzter Satz, Absatz eins, Ziffer 2, drittletzter Satz und Absatz 4, vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
    3. (7)Absatz 7Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
      1. 1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.
      2. 2.Ziffer 2Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
      3. 3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.
      4. 4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
    4. (8)Absatz 8Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
      1. 1.Ziffer einsVom Vergleichsruhegenuss sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren.
      2. 2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
      3. 3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
    5. (9)Absatz 9Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 7, oder 8.
    6. (10)Absatz 10Die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200.Die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Absatz 8, Ziffer eins, erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 58, der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2024
  1. (1)Absatz einsDem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (Paragraph 39 a,) sind in dem sich aus Absatz 2, ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des Paragraph 59 a, mit den in Absatz 3 bis Absatz 9, festgelegten Maßgaben ermittelt.
  2. (2)Absatz 2Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 15 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (Paragraph 15, Absatz 2,) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.
  3. (3)Absatz 3Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 59a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in Paragraph 59 a, Absatz 3, Ziffer 3, jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

(1) Dem Gemeindebeamten des Ruhestandes gebührt ein monatlicher Ruhegenuss, wenn seine ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit mindestens 15 Jahre beträgt. Zeiten einer Teilbeschäftigung (§ 39a) sind in dem sich aus Abs. 2 ergebenden Ausmaß zu berücksichtigen. Der Ruhegenuss wird nach den Grundsätzen des § 59a mit den in Abs. 3 bis Abs. 9 festgelegten Maßgaben ermittelt.

(2) Erreichen die im bestehenden Dienstverhältnis in Vollbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten zusammen mit den angerechneten Zeiten (§ 15 Abs. 2) das für den vollen Ruhegenuss erforderliche Gesamtausmaß nicht, sind die in Teilbeschäftigung zurückgelegten Dienstzeiten wie folgt hinzuzuzählen. Zunächst ist das Ausmaß solcher Zeiten in einer dem Verhältnis zur Vollbeschäftigung entsprechenden Zahl auszudrücken. Diese ist sodann anlässlich einer Versetzung in den Ruhestand, die nach dem 1. Jänner eines Jahres wirksam wird, mit einem Faktor aufzuwerten, der im Jahr 2005 1,0555 beträgt. Bei in den folgenden Jahren vorzunehmenden Aufwertungen erhöht sich der Aufwertungsfaktor jährlich um 0,0555. Eine Aufwertung ist letztmalig in dem Jahr vorzunehmen, in dem durch die Aufwertung das Ausmaß der Vollbeschäftigung erreicht oder überschritten oder das im ersten Satz genannte Gesamtausmaß erreicht wird.

(3) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so sind die Zahlen “480” in § 59a Abs. 3 Z 3 jeweils durch folgende Zahlen zu ersetzen:

Jahr

Zahl

2005

12

2006

24

2007

36

2008

48

2009

60

2010

72

2011

84

2012

96

2013

108

2014

120

2015

132

2016

144

2017

156

2018

168

2019

180

2020

192

2021

204

2022

216

2023

228

2024

240

2025

252

2026

264

2027

276

2028

300

2029

324

2030

348

2031

372

2032

408

2033

444

(4) Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 59a Abs. 5 folgende Anzahl von Monaten:

Jahr

Zahl

2005 bis 2009

60

2010

72

2011

84

2012

96

2013

108

2014

120

2015

132

2016

144

2017

156

2018

168

2019

180

2020

192

2021

204

2022

216

2023

228

2024

240

2025

252

2026

264

2027

276

2028

300

2029

324

2030

348

2031

372

2032

408

2033

444

Wird die Versetzung in den Ruhestand bis zum 30. Juni 2025 wirksam, setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.

(5) Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.

(6) Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der § 59a Abs. 2 letzter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz, § 94a Abs. 5 letzter Satz, Abs. 1 Z 2 drittletzter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.

(7) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

1.

Zunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.

2.

Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.

3.

Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.

4.

Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(8) Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:

1.

Vom Vergleichsruhegenuss sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren.

2.

Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.

3.

Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.

(9) Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.

(10) Die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200.

  1. (4)Absatz 4Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von § 59a Abs. 5 folgende Anzahl von Monaten:Gebührt ein Ruhegenuss oder ein Versorgungsgenuss nach einem im Dienststand verstorbenen Gemeindebeamten erstmals in einem in der folgenden Tabelle angeführten Jahr, so umfasst der Durchrechnungszeitraum abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, folgende Anzahl von Monaten:

    Jahr

    Zahl

    2005 bis 2009

    60

    2010

    72

    2011

    84

    2012

    96

    2013

    108

    2014

    120

    2015

    132

    2016

    144

    2017

    156

    2018

    168

    2019

    180

    2020

    192

    2021

    204

    2022

    216

    2023

    228

    2024

    240

    2025

    252

    2026

    264

    2027

    276

    2028

    300

    2029

    324

    2030

    348

    2031

    372

    2032

    408

    2033

    444

    Abweichend von § 59a Abs. 5 erster Satz setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.Abweichend von Paragraph 59 a, Absatz 5, erster Satz setzt sich der Durchrechnungszeitraum für die Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 aus den unmittelbar vor dem Ausscheiden aus dem Dienststand liegenden Monaten zusammen. Der Gemeindebeamte kann einen davon abweichenden und von ihm zu bezeichnenden zusammenhängenden Zeitraum bis zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand bekannt geben, der dem jeweiligen Durchrechnungszeitraum entspricht und der Ermittlung der Ruhegenussberechnungsgrundlage 2 zugrunde zu legen ist.
    1. (5)Absatz 5Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der §§ 55, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des § 59a Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.Anlässlich der Bemessung des Ruhegenusses ist ein Vergleichsruhegenuss unter Anwendung der Paragraphen 55,, 58 und 59 zu ermitteln und dem unter Anwendung des Paragraph 59 a, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 2 bis 4 zu ermittelnden Ruhegenuss gegenüberzustellen.
    2. (6)Absatz 6Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Abs. 7 oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der § 59a Abs. 2 letzter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz, § 78a Abs. 5 letzter Satz, Abs. 1 Z 2 drittletzter Satz und Abs. 4 vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.Ist der Vergleichsruhegenuss höher als der Ruhegenuss, ist die in den Absatz 7, oder 8 vorgesehene Vergleichsberechnung durchzuführen. Ergibt diese Vergleichsberechnung einen Erhöhungsbetrag, ist der Ruhegenuss um diesen Erhöhungsbetrag zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist bei der Anwendung der Paragraph 59 a, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 65, Absatz 2, letzter Satz, Paragraph 78 a, Absatz 5, letzter Satz, Absatz eins, Ziffer 2, drittletzter Satz und Absatz 4, vorletzter Satz der Übergangsbestimmungen zur GBDO-Novelle 2006 der Anlage B beim Ruhegenuss nicht zu berücksichtigen.
    3. (7)Absatz 7Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
      1. 1.Ziffer einsZunächst ist der Ruhegenuss vom Vergleichsruhegenuss abzuziehen. Der sich daraus ergebende Betrag ist in einem auf drei Kommastellen gerundeten Prozentsatz des Vergleichsruhegenusses auszudrücken.
      2. 2.Ziffer 2Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Z 1 ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.Derjenige Teil des Vergleichsruhegenusses, der über dem Betrag von € 2.034,8 liegt, ist mit dem sich aus Ziffer eins, ergebenden Prozentsatz zu multiplizieren.
      3. 3.Ziffer 3Zu dem sich aus Z 2 ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.Zu dem sich aus Ziffer 2, ergebenden Betrag ist ein Betrag zu addieren, der 7 % von € 2.034,8 entspricht.
      4. 4.Ziffer 4Ist der sich aus Z 1 ergebende Betrag höher als der sich aus Z 3 ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Z 1 und aus Z 3 ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der sich aus Ziffer eins, ergebende Betrag höher als der sich aus Ziffer 3, ergebende Betrag, so entspricht der Erhöhungsbetrag der Differenz zwischen den sich aus Ziffer eins und aus Ziffer 3, ergebenden Beträgen. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
    4. (8)Absatz 8Übersteigt der Vergleichsruhegenuss den Betrag von € 2.034,8 nicht, so ist der Ruhegenuss wie folgt zu berechnen:
      1. 1.Ziffer einsVom Vergleichsruhegenuss sind zunächst 25 % von € 2.034,8 abzuziehen und das Resultat durch die Zahl 21.801,9 zu dividieren.
      2. 2.Ziffer 2Das Ergebnis dieser Division ist auf drei Stellen zu runden und von der Zahl 1 abzuziehen.
      3. 3.Ziffer 3Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Z 2 ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.Ist der Ruhegenuss niedriger als das Produkt des Vergleichsruhegenusses mit der sich aus Ziffer 2, ergebenden Zahl, so entspricht der Erhöhungsbetrag dieser Differenz. Andernfalls gebührt kein Erhöhungsbetrag.
    5. (9)Absatz 9Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Abs. 7 oder 8.Ist der Ruhegenuss höher als der Vergleichsruhegenuss, gebührt keine Erhöhung des Ruhegenusses nach den Absatz 7, oder 8.
    6. (10)Absatz 10Die Beträge für die Grenzen gemäß Abs. 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Abs. 8 Z 1 erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß § 58 der DPL 1972, LGBl. 2200.Die Beträge für die Grenzen gemäß Absatz 7 und 8 sowie den Divisor gemäß Absatz 8, Ziffer eins, erhöhen sich für jedes Kalenderjahr – erstmals für das Jahr 2004 – mit dem Anpassungsfaktor gemäß Paragraph 58, der DPL 1972, Landesgesetzblatt 2200.

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