§ 4 NÖ BRO Übergangsbestimmungen

NÖ Bewertungs- und Referenzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.
  2. (2)Absatz 2Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.
  4. (4)Absatz 4Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.
  6. (6)Absatz 6Auf Bedienstete, die sich zum 30.06.2013 in einer Laufbahn 5 befinden, für deren Verwendung ab 1.7.2013 jedoch die Laufbahn 6 vorgesehen ist, ist die Regelung über den Einstieg in der Laufbahn 5 ihrer Referenzverwendung der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 weiter anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Für Bedienstete, die zum 30.06.2013 einer Verwendung zugeordnet sind, für die ab 1.7.2013 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gilt dieses Dienstausbildungsmodul als erbracht.
  8. (8)Absatz 8Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.
  9. (9)Absatz 9Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.
  11. (11)Absatz 11Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.
  12. (12)Absatz 12Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.
  14. (14)Absatz 14Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.
  15. (15)Absatz 15Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
  16. (16)Absatz 16Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.
  17. (17)Absatz 17Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.
  18. (18)Absatz 18Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.
  19. (19)Absatz 19Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.
  20. (20)Absatz 20Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
  21. (21)Absatz 21Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.
  22. (22)Absatz 22Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.
  23. (23)Absatz 23Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.
  24. (24)Absatz 24Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.
  25. (25)Absatz 25Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  26. (26)Absatz 26Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  27. (27)Absatz 27Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.
  28. (28)Absatz 28Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  29. (29)Absatz 29Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  30. (30)Absatz 30Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.
  31. (31)Absatz 31Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  32. (32)Absatz 32Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  33. (33)Absatz 33Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  34. (34)Absatz 34Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.
  35. (35)Absatz 35Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.
  36. (36)Absatz 36Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.
  37. (37)Absatz 37Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.
  38. (38)Absatz 38Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.
  39. (39)Absatz 39Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.
  40. (40)Absatz 40Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.
  41. (41)Absatz 41Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.
  42. (42)Absatz 42Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2018, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.
  43. (43)Absatz 43Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.
  44. (44)Absatz 44Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.
  45. (45)Absatz 45Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.
  46. (46)Absatz 46Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
  47. (47)Absatz 47Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
  48. (48)Absatz 48Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  49. (49)Absatz 49Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  50. (50)Absatz 50Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  51. (51)Absatz 51Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  52. (52)Absatz 52Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  53. (53)Absatz 53Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
  54. (54)Absatz 54Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
  55. (55)Absatz 55Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
  56. (56)Absatz 56Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
  57. (57)Absatz 57Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
  58. (58)Absatz 58Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.
  59. (59)Absatz 59Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.
  60. (60)Absatz 60Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, weiter anzuwenden.
  61. (61)Absatz 61Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, weiter anzuwenden.
  62. (62)Absatz 62Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.01.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDer Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “FachausbildnerIn Feuerwehr I” zugeordnet.
  2. (2)Absatz 2Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “LehrerIn Schule für Gesundheits- und Krankenpflege I” zugeordnet.
  3. (3)Absatz 3Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Heilpädagogische/r KindergartenpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SonderkindergartenpädagogIn” zugeordnet.
  4. (4)Absatz 4Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die der Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage vor dem 1. Jänner 2008 rechtskräftig zugeordnet wurden, ist die Referenzverwendung “LehrmeisterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 weiter anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–0 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Bereichsleitung Pflege I” zugeordnet.
  6. (6)Absatz 6Auf Bedienstete, die sich zum 30.06.2013 in einer Laufbahn 5 befinden, für deren Verwendung ab 1.7.2013 jedoch die Laufbahn 6 vorgesehen ist, ist die Regelung über den Einstieg in der Laufbahn 5 ihrer Referenzverwendung der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 weiter anzuwenden.
  7. (7)Absatz 7Für Bedienstete, die zum 30.06.2013 einer Verwendung zugeordnet sind, für die ab 1.7.2013 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gilt dieses Dienstausbildungsmodul als erbracht.
  8. (8)Absatz 8Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Interkulturelle MitarbeiterIn I” zugeordnet.
  9. (9)Absatz 9Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “SozialpädagogIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
  10. (10)Absatz 10Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.Der Referenzverwendung “Sozialpädagogische Assistenz” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “SozialpädagogIn” zugeordnet.
  11. (11)Absatz 11Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.Der Referenzverwendung “DiplomsozialarbeiterIn” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” zugeordnet. Für diese Bediensteten gelten die Dienstausbildungsmodule 4 und 5 für die Referenzverwendung “Fachkraft für Sozialarbeit” als erbracht.
  12. (12)Absatz 12Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2013 der Verwendung “BH FachgebietsleiterIn III” zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung “BH FachgebietsleiterIn III” der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1–1 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.
  13. (13)Absatz 13Der Referenzverwendung „AltenpflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ zugeordnet.
  14. (14)Absatz 14Der Referenzverwendung „PflegehelferIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „PflegeassistentIn“ zugeordnet.
  15. (15)Absatz 15Der Referenzverwendung „SeniorenbetreuerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung“ zugeordnet.
  16. (16)Absatz 16Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn“ zugeordnet.
  17. (17)Absatz 17Der Referenzverwendung „Lehrgruppenleiter/-in Feuerwehr“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachausbildnerIn Feuerwehr II“ zugeordnet. Die zwingende Vorbildung gilt dabei als erbracht.
  18. (18)Absatz 18Der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ zugeordnet.
  19. (19)Absatz 19Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in Funktionsbereichen“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in Funktionsbereichen“ zugeordnet.
  20. (20)Absatz 20Der Referenzverwendung „Diplomschwester/-pfleger in definierter Sonderverwendung“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DiplompflegerIn in definierter Sonderverwendung“ zugeordnet.
  21. (21)Absatz 21Auf Bedienstete, die zum 31.12.2016 der Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KoordinatorIn Ehrenamt II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 weiter anzuwenden. Spätestens mit Wirksamkeit 1.1.2020 hat eine Zuordnung in die Verwendung „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung I“ oder „ManagerIn Ehrenamt und Alltagsbegleitung II“ zu erfolgen.
  22. (22)Absatz 22Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung I“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ zugeordnet.
  23. (23)Absatz 23Der Referenzverwendung „Pflegedienstleitung II“ der Anlage in der Fassung LGBl. 2100/1-2 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ zugeordnet.
  24. (24)Absatz 24Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn Altenarbeit“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Fach-SozialbetreuerIn“ zugeordnet.
  25. (25)Absatz 25Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl.Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Leitendes Pflegepersonal“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  26. (26)Absatz 26Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung I“ (NOG 12) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  27. (27)Absatz 27Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ I“ zugeordnet.
  28. (28)Absatz 28Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege I“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  29. (29)Absatz 29Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung II“ (NOG 13) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  30. (30)Absatz 30Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ I“ zugeordnet.
  31. (31)Absatz 31Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Bereichsleitung Pflege II“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  32. (32)Absatz 32Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Pflege und Betreuung III“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  33. (33)Absatz 33Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2018 der Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „Pflegeleitung - Standort“ (NOG 14) der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, bis zur Zuordnung in eine andere Verwendung weiter anzuwenden.
  34. (34)Absatz 34Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „Heimarzt/-ärztin II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Arzt/Ärztin SBZ/PBZ II“ zugeordnet.
  35. (35)Absatz 35Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ II“ zugeordnet.
  36. (36)Absatz 36Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ I“ zugeordnet.
  37. (37)Absatz 37Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn LPH III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn PBZ III“ zugeordnet.
  38. (38)Absatz 38Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 96/2016 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „DirektorIn Jugendheim II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 96 aus 2016, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „DirektorIn SBZ II“ zugeordnet.
  39. (39)Absatz 39Für Bedienstete, die vor 1. Juli 2020 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Juli 2020 ein zusätzliches Dienstausbildungsmodul vorgesehen ist, gelten diese Dienstausbildungsmodule als erbracht.
  40. (40)Absatz 40Bedienstete, denen vor dem 1. Juli 2020 die Absolvierung des Moduls „FF“ vorgeschrieben wurde und die dieses zu dem Zeitpunkt noch nicht absolviert hatten, haben ab 1. Juli 2020 das Modul FW2 zu absolvieren.
  41. (41)Absatz 41Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 3 oder 3a absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 2 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 die Dienstausbildungsmodule 5 oder 23 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 4 als erbracht. Für Bedienstete, die vor dem 1. Juli 2020 das Dienstausbildungsmodul 24 absolviert haben, gilt auch das Dienstausbildungsmodul 6 als erbracht.
  42. (42)Absatz 42Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 29/2018 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn LFWS“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 29 aus 2018, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „FachbereichsleiterIn NÖ FSZ“ zugeordnet.
  43. (43)Absatz 43Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn ungelernt AV“ zugeordnet.
  44. (44)Absatz 44Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „MitarbeiterIn angelernt AV“ zugeordnet.
  45. (45)Absatz 45Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 46/2020 zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.Bedienstete, die zum 30.12.2020 außerhalb des Bereiches der NÖ LGA der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 46 aus 2020, zugeordnet sind, gelten stattdessen der Referenzverwendung „Klinische/r PsychologIn AV“ zugeordnet.
  46. (46)Absatz 46Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „KindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
  47. (47)Absatz 47Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 93/2020 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.Der Referenzverwendung „SonderkindergartenpädagogIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 93 aus 2020, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Inklusive ElementarpädagogIn“ zugeordnet.
  48. (48)Absatz 48Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn I” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  49. (49)Absatz 49Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn II” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  50. (50)Absatz 50Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn III” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  51. (51)Absatz 51Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.Der Referenzverwendung „IT-Techniker IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „IT-TechnikerIn IV” zugeordnet. Für diese Bediensteten gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  52. (52)Absatz 52Für Bedienstete, die vor 1. Jänner 2023 einer Verwendung zugeordnet waren, für die ab 1. Jänner 2023 das Dienstausbildungsmodul IT vorgesehen ist, gilt das Dienstausbildungsmodul IT als erbracht.
  53. (53)Absatz 53Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Vorstand der Landesbuchhaltung“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Vorstand/Vorständin der Landesbuchhaltung” zugeordnet.
  54. (54)Absatz 54Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann I“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau I” zugeordnet.
  55. (55)Absatz 55Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann II“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau II” zugeordnet.
  56. (56)Absatz 56Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann III“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau III” zugeordnet.
  57. (57)Absatz 57Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Abteilungsleiter VI“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „AbteilungsleiterIn VI” zugeordnet.
  58. (58)Absatz 58Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 58/2022 zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.Der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann IV“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2022, zugeordnete Bedienstete gelten stattdessen der Referenzverwendung „Bezirkshauptmann/Bezirkshauptfrau IV” zugeordnet.
  59. (59)Absatz 59Bedienstete, die zum 30.06.2024 einer der in Anlage 2 zur NÖ BRO in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022“ genannten Referenzverwendung zugeordnet sind, gelten stattdessen der jeweils in derselben Zeile, in der Spalte „Referenzverwendungsnummer ab 01.07.2024“ genannten Referenzverwendungsnummer mit der jeweils in der Spalte „Bezeichnung der Referenzverwendung ab 01.07.2024“ angeführten Bezeichnung zugeordnet.
  60. (60)Absatz 60Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KleingeräteführerIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, weiter anzuwenden.
  61. (61)Absatz 61Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „LeiterIn Magazin“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, weiter anzuwenden.
  62. (62)Absatz 62Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung LGBl. Nr. 89/2022 bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.Auf Bedienstete, die zum 30.06.2024 der Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ zugeordnet sind, ist die Referenzverwendung „KindergarteninspektorIn“ der Anlage in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 89 aus 2022, bis zu einer neuen Zuordnung weiter anzuwenden.

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