§ 3 NÖ LAV 2015

NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

Stand vor dem 21.12.2023

In Kraft vom 16.12.2021 bis 21.12.2023
(1) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.

(2) Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.

  1. (1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 84/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 84 aus 2021, treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Der Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 73/2023 treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 73 aus 2023, treten am 1. Jänner 2024 in Kraft.

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