§ 92 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

(2) Einem Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Gemeindebeamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(3) Der Gemeindebeamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 6,

2.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (§ 60 lit. b), sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 60 lit. a) erfolgt ist.

(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 90 Abs. 4 und 5 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(5) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Ersatzleistung für die verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Wochenstundenzahl gemäß § 32a Abs. 1 zu ermitteln.

(6) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Dienstbezug (§ 4 Abs. 7 GBGO, LGBl. 2440) des Gemeindebeamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst vermindert um eine allfällige Kinderzulage. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die Bemessungsgrundlage der volle Dienstbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres jeweils vermindert um eine allfällige Kinderzulage.

(7) Wurde bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den von Beginn dieses Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelten aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 3 Z 1 genannten Gründen endet. Der aliquote Jahresurlaub ist im Verhältnis der in dem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu ermitteln.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Der Gemeindebeamte verliert den Anspruch auf Erholungsurlaub, soweit er ihn nicht bis längstens 31. Dezember des folgenden Urlaubsjahres verbraucht. Hat der Gemeindebeamte einen Karenzurlaub nach den §§ 15 bis 15b und 15h des NÖ Mutterschutz- Landesgesetzes, LGBl. 2039, oder nach den §§ 3 bis 9 und 13 des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, oder nach gleichartigen bundesgesetzlichen Bestimmungen in Anspruch genommen, so wird der Verfallstermin um jenen Zeitraum hinausgeschoben, um den dieser Karenzurlaub das Ausmaß von 10 Monaten übersteigt.

(2) Einem Gemeindebeamten gebührt anlässlich des Ausscheidens aus dem Dienststand oder aus dem Dienstverhältnis eine Ersatzleistung für den noch nicht verbrauchten Erholungsurlaub (Urlaubsersatzleistung). Die Urlaubsersatzleistung gebührt nur insoweit, als der Gemeindebeamte das Unterbleiben des Verbrauchs des Erholungsurlaubs nicht zu vertreten hat.

(3) Der Gemeindebeamte hat das Unterbleiben des Verbrauchs insbesondere dann zu vertreten, wenn er aus dem Dienst ausgeschieden ist durch

1.

Auflösung des Dienstverhältnisses nach § 24 Abs. 1 Z 3, 5 und 6,

2.

Versetzung in den Ruhestand vor dem Erreichen des gesetzlichen Pensionsalters (§ 60 lit. b), sofern diese nicht wegen dauernder Dienstunfähigkeit (§ 60 lit. a) erfolgt ist.

(4) Die Urlaubsersatzleistung ist für jedes Kalenderjahr, aus dem ein noch nicht verbrauchter und nicht verfallener Anspruch auf Erholungsurlaub vorhanden ist, gesondert zu bemessen. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß beträgt jenen Teil des Vierfachen der Wochendienstzeit, die dem durchschnittlichen Beschäftigungsausmaß im jeweiligen Kalenderjahr entspricht. Das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß wird unter sinngemäßer Anwendung des § 90 Abs. 4 und 5 reduziert. Für das laufende Kalenderjahr reduziert sich weiters das ersatzleistungsfähige Urlaubsausmaß entsprechend dem Verhältnis der Dauer der Dienstzeit in diesem Kalenderjahr zum gesamten Kalenderjahr.

(5) Die Urlaubsersatzleistung gebührt für jenen Teil des ersatzleistungsfähigen Urlaubsausmaßes, der nach Abzug des tatsächlich verbrauchten Erholungsurlaubs aus diesem Kalenderjahr verbleibt. Die Ersatzleistung für die verbleibenden Urlaubsstunden ist durch die Teilung des die Bemessungsgrundlage bildenden Betrages durch die 4,33fache Wochenstundenzahl gemäß § 32a Abs. 1 zu ermitteln.

(6) Bemessungsgrundlage für die Urlaubsersatzleistung für das laufende Kalenderjahr ist der volle Dienstbezug (§ 4 Abs. 7 GBGO, LGBl. 2440) des Gemeindebeamten im Monat des Ausscheidens aus dem Dienst vermindert um eine allfällige Kinderzulage. Für die vergangenen Kalenderjahre ist die Bemessungsgrundlage der volle Dienstbezug im Dezember des jeweiligen Kalenderjahres jeweils vermindert um eine allfällige Kinderzulage.

(7) Wurde bereits für das Kalenderjahr, in dem das Dienstverhältnis endet, über den von Beginn dieses Kalenderjahres bis zum Ende des Dienstverhältnisses ermittelten aliquoten Jahresurlaub hinaus Urlaub konsumiert, ist dieser Übergenuss zurückzuerstatten, wenn das Dienstverhältnis aus den in Abs. 3 Z 1 genannten Gründen endet. Der aliquote Jahresurlaub ist im Verhältnis der in dem Kalenderjahr zurückgelegten vollen Dienstwochen zur Zahl 52 zu ermitteln.

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