§ 8 NÖ PKGV 2014

NÖ Pflegekindergeld-Verordnung 2014

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 363,-390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.592,801.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 363,-390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.592,801.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach Paragraph 6, über kein Einkommen verfügt.
  2. (2)Absatz 2Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.592,801.712,26, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 363,-390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.592,801.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach § 6 über kein Einkommen verfügt.Die Höhe der pensionsrechtlichen Absicherung beträgt € 363,-390,40 monatlich, das entspricht 22,8 % von € 1.592,801.712,26 und wird in vollem Ausmaß gewährt, wenn die antragstellende Person nach Paragraph 6, über kein Einkommen verfügt.
  2. (2)Absatz 2Bezieht die antragstellende Person ein Einkommen, so wird zur Berechnung das durchschnittliche Jahreseinkommen inklusive Sonderzahlungen aliquot herangezogen. Liegt das durchschnittliche Bruttoeinkommen monatlich unter dem Betrag von € 1.592,801.712,26, wird ein Pensionsbeitrag in der Höhe des Differenzbetrages zu diesem Betrag geleistet.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten