Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:
Dienstausbildungsmodule: | Dienstausbildung/Dienstprüfung: |
1 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,. |
2 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,. |
4 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2020,. |
6 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen; NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde). |
51 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst. |
52 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst. |
71 | Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. |
81 | Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58. |
82 | Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59. |
83 | Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54. |
AV | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als |
EDV1 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung |
EDV2 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung |
EDV3 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung |
FO | Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst |
FW1 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum |
FW2 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum |
HL | Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang |
IKM | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für |
IT | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
KB | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt. |
KSA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
LMA | Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel |
PA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
TGA | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:
Dienstausbildungsmodule: | Dienstausbildung/Dienstprüfung: |
1 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, Landesgesetzblatt Nr. 47 aus 2015,. |
2 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, LGBl. Nr. 48/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 2, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 2020,. |
4 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, LGBl. Nr. 49/2020.NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 4, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2020,. |
6 | NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den rechtskundigen Dienst, LGBl. 2100/16, für den Bereich der allgemeinen Verwaltung mit juristischer Ausrichtung (z. B.: Verordnung über die Prüfung für den wissenschaftlichen Dienst, LGBl. 2200/48, für eine Tätigkeit mit spezieller Ausrichtung z. B. Wirtschaft, Publizistik, Kunstgeschichte, Psychologie, Biologie, Bibliothekswesen; NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, LGBl. Nr. 50/2020, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde).NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 6 für den technischen Dienst, Landesgesetzblatt Nr. 50 aus 2020,, für die Tätigkeit mit technischer Verwendung im Bereich Verwaltung und Straßenverwaltung (z. B.: Bereich Projektierung, Bereich technische Umsetzung), sowie im Bereich der Verwaltung mit spezieller fachlicher Ausrichtung Agrar (z. B.: Verwendung in der Agrarbezirksbehörde). |
51 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtstierärztlichen Dienst. |
52 | Erfolgreiche Absolvierung eines für Bundesbedienstete vorgeschriebenen Ausbildungslehrganges und einer für Bundesbedienstete vorgesehenen Dienstprüfung vor der betreffenden Prüfungskommission des Bundes für den amtsärztlichen Dienst. |
71 | Reife- und/oder Diplomprüfung an der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik. |
81 | Verordnung über die Prüfung für motorisierte Streckenwarte, LGBl. 2200/58. |
82 | Verordnung über die Prüfung für Straßenwärter in besonderer Verwendung, LGBl. 2200/59. |
83 | Verordnung über die Prüfung für den Straßen-(Brücken-)meisterdienst, LGBl. 2200/54. |
AV | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Ausbildung für die Tätigkeit als |
EDV1 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung |
EDV2 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung |
EDV3 | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung |
FO | Erfolgreiche Absolvierung der Staatsprüfung für den Försterdienst |
FW1 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 36-monatigen Ausbildungsprogramms zum |
FW2 | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung eines 48-monatigen Ausbildungsprogramms zum |
HL | Nachweis eines für die konkrete Stelle geeigneten Leiterlehrganges (z. B.: Diplomlehrgang |
IKM | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der fachlich einschlägigen pädagogischen Ausbildung und der internen Fortbildung für |
IT | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der angebotenen facheinschlägigen IT-Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
KB | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung einer facheinschlägigen pädagogischen Ausbildung zur Betreuung von Kindern, die die Ausbildung zur Kinderbetreuung übersteigt. |
KSA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Kurzausbildung für soziale Arbeit (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
LMA | Nachweis der Absolvierung der Ausbildung zum (Lebensmittel |
PA | Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung einer pädagogischen Ausbildung (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |
TGA | Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der für Technische Gewässeraufsichtsorgane angebotenen facheinschlägigen Lehrgänge (Vorlage einer Bestätigung der Fachabteilung). |