§ 24 NÖ 1 GVV Gemeindeabgabenverband Wiener Neustadt und Neunkirchen

1. NÖ Gemeindeverbändeverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.12.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 7, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3, 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2,, 3, 10 Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Der Beitritt der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins bis 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Der Beitritt der Gemeinde Bad Fischau-Brunn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Bad Fischau-Brunn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 3, 6 Abs. 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen 3,, 6 Absatz 5,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  18. (1718)Absatz 1718Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde HochwolkersdorfSchwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 2610. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen ÄnderungenNovember 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 6 Abs. 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20222023 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde HochwolkersdorfSchwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 2610. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen ÄnderungenNovember 2022 beschlossene Änderung der Satzung (ParagraphenParagraph 3,, 6 Absatz 5,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20222023 wirksam.
  19. (1819)Absatz 1819Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Schwarzau am SteinfeldGemeinden Schwarzenbach und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1016. November 20222023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die ÜbertragungÜbertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20232024 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Schwarzau am SteinfeldGemeinden Schwarzenbach und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1016. November 20222023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die ÜbertragungÜbertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20232024 wirksam.

Stand vor dem 21.12.2023

In Kraft vom 15.12.2022 bis 21.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (§ 5, § 6 Abs. 3 bis 7, § 7 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 4, § 8 Abs. 3, § 10 Abs. 3, § 12, § 16 Abs. 4, § 20) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 18. März 1987 und 2. Dezember 1987 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 5,, Paragraph 6, Absatz 3 bis 7, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7, Absatz 4,, Paragraph 8, Absatz 3,, Paragraph 10, Absatz 3,, Paragraph 12,, Paragraph 16, Absatz 4,, Paragraph 20,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1988 wirksam.
  2. (2)Absatz 2Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel und Zöbern sowie die von der Verbandsversammlung am 20. Oktober 1993 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 1994 wirksam.
  3. (3)Absatz 3Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.Die von den Gemeinden Bad Schönau, Bromberg, Hochneukirchen-Gschaidt, Hohe Wand, Hollenthon, Katzelsdorf, Krumbach, Lichtenegg, Markt-Piesting, Matzendorf-Hölles, Miesenbach, Muggendorf, Rohr am Gebirge, Scheiblingkirchen-Thernberg, Schwarzenbach, St. Corona am Wechsel, Theresienfeld, Weikersdorf am Steinfeld, Wiesmath und Zöbern beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 1994 wirksam.
  4. (4)Absatz 4Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 16. November 1994 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1995 wirksam.
  5. (5)Absatz 5Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (§ 2, § 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Mönichkirchen und Thomasberg sowie die von der Verbandsversammlung am 25. Oktober 1995 und am 20. Dezember 1995 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderungen wurden am 1. Jänner 1996 wirksam.
  6. (6)Absatz 6Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (§ 2, § 3) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden Breitenau und Ebenfurth sowie die von der Verbandsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 2,, Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 1997 wirksam.
  7. (7)Absatz 7Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.Die Beitritte der Gemeinden St. Egyden am Steinfeld und Schwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 22. Oktober 1997 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2,, 3) werden genehmigt. Die Satzungsänderung wurde mit 1. Jänner 1998 wirksam.
  8. (8)Absatz 8Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.Der Beitritt der Gemeinden Gutenstein und Hochwolkersdorf und die von der Verbandsversammlung am 29. Oktober 1998 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Die Beitritte und die Satzungsänderung werden mit 1. Jänner 1999 wirksam.
  9. (9)Absatz 9Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Felixdorf und die von der Verbandsversammlung am 14. November 2007 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2008 wirksam.
  10. (10)Absatz 10Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2, 3, 10 Abs. 2) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Feistritz am Wechsel sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2000 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2,, 3, 10 Absatz 2,) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2001 wirksam.
  11. (11)Absatz 11Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.Das Ausscheiden der Gemeinde Ebenfurth und die von der Verbandsversammlung am 19. November 2008 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) wird genehmigt. Das Ausscheiden und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2009 wirksam.
  12. (12)Absatz 12Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (§ 3) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.Die von der Verbandsversammlung am 10. November 2010 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 3,) wird genehmigt. Die Satzungsänderung wurde am 1. Jänner 2011 wirksam.
  13. (13)Absatz 13Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 29. März 2012 beschlossene Satzungsänderung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2013 wirksam.
  14. (14)Absatz 14Der Beitritt der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 1 bis 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Höflein an der Hohen Wand sowie die von der Verbandsversammlung am 22. November 2017 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen eins bis 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2018 wirksam.
  15. (15)Absatz 15Der Beitritt der Gemeinde Bad Fischau-Brunn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Bad Fischau-Brunn sowie die von der Verbandsversammlung am 5. April 2018 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraphen 2 und 3) werden genehmigt. Der Beitritt und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  16. (16)Absatz 16Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (§ 2 und § 3) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.Der Beitritt der Gemeinde Willendorf, die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Winzendorf-Muthmannsdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 21. November 2018 beschlossene Satzungsänderung (Paragraph 2 und Paragraph 3,) werden genehmigt. Der Beitritt, die Übertragung und die Satzungsänderung wurden am 1. Jänner 2019 wirksam.
  17. (17)Absatz 17Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (§§ 3, 6 Abs. 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Hochwolkersdorf sowie die von der Verbandsversammlung am 26. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen Änderungen der Satzung (Paragraphen 3,, 6 Absatz 5,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 2022 wirksam.
  18. (1718)Absatz 1718Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde HochwolkersdorfSchwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 2610. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen ÄnderungenNovember 2022 beschlossene Änderung der Satzung (§§ 3, 6 Abs. 5) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20222023 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde HochwolkersdorfSchwarzau am Steinfeld sowie die von der Verbandsversammlung am 2610. Mai 2021 sowie mit Umlaufbeschluss vom 28. Oktober 2021 beschlossenen ÄnderungenNovember 2022 beschlossene Änderung der Satzung (ParagraphenParagraph 3,, 6 Absatz 5,) werden genehmigt. Die Übertragung und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20222023 wirksam.
  19. (1819)Absatz 1819Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Schwarzau am SteinfeldGemeinden Schwarzenbach und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1016. November 20222023 beschlossene Änderung der Satzung (§ 3) werden genehmigt. Die ÜbertragungÜbertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20232024 wirksam.Die Übertragung der Berechnung, Vorschreibung, Einhebung und zwangsweisen Einbringung der Grundsteuer der Gemeinde Schwarzau am SteinfeldGemeinden Schwarzenbach und Walpersbach sowie die von der Verbandsversammlung am 1016. November 20222023 beschlossene Änderung der Satzung (Paragraph 3,) werden genehmigt. Die ÜbertragungÜbertragungen und die Satzungsänderung werden am 1. Jänner 20232024 wirksam.

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