§ 94 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt wurde, unter der Bedingung zu gewähren, dass die Dienstbezüge entfallen. In diesem Fall findet eine Anrechnung des Urlaubes gemäß Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses sowie für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht statt. Während der Dauer eines Urlaubes gemäß Abs. 1 ist jede Ernennung ausgeschlossen.

(3) Im Antrag der Personalvertretung und in dem Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) über die Bewilligung des Urlaubes ist ausdrücklich auszusprechen, ob ein ausschließliches oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.

(4) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.

(5) Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub nach Abs. 4 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.

(6) Einem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(7) Der Gemeindebeamte hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 6 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Gemeindebeamte spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(8) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 6 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Auf Antrag der Personalvertretung kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen einen Urlaub ohne Bezüge bewilligen. Der Urlaub soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten.

(2) Ein Urlaub gemäß Abs. 1 ist, soweit er nicht ausschließlich oder überwiegend im öffentlichen Interesse erteilt wurde, unter der Bedingung zu gewähren, dass die Dienstbezüge entfallen. In diesem Fall findet eine Anrechnung des Urlaubes gemäß Abs. 1 für die Bemessung des Ruhe- und Versorgungsgenusses sowie für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht statt. Während der Dauer eines Urlaubes gemäß Abs. 1 ist jede Ernennung ausgeschlossen.

(3) Im Antrag der Personalvertretung und in dem Gemeinderatsbeschluß (Stadtsenatsbeschluß) über die Bewilligung des Urlaubes ist ausdrücklich auszusprechen, ob ein ausschließliches oder ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt oder nicht.

(4) Sonderurlaube unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaube), auf deren Gewährung nach den Bestimmungen der Mutterschutzgesetze oder des NÖ Vater-Karenzurlaubsgesetzes 2000, LGBl. 2050, ein Rechtsanspruch besteht, bleiben für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.

(5) Über Antrag ist im Anschluss an einen Karenzurlaub nach Abs. 4 ein weiterer Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge zur Erziehung des Kindes längstens bis zum Beginn des Kindergartenjahres zu gewähren, in dem das Kind das vierte Lebensjahr vollendet. Dieser Sonderurlaub bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses oder einer bestimmten Dienstzeit richten, voll wirksam.

(6) Einem Gemeindebeamten ist auf sein Ansuchen für den Zeitraum von der Geburt seines Kindes bis längstens zum Ende des Beschäftigungsverbotes der Mutter gemäß § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, gleichartiger Rechtsvorschriften Österreichs oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ein Sonderurlaub unter Entfall der Bezüge (Frühkarenzurlaub für Väter) im Ausmaß von bis zu vier Wochen zu gewähren, wenn er mit dem Kind und der Mutter im gemeinsamen Haushalt lebt und keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen. Wenn keine der genannten Bestimmungen auf die Mutter anzuwenden ist, gelten die im § 4 Abs. 1 und 2 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, festgelegten Fristen sinngemäß.

(7) Der Gemeindebeamte hat die beabsichtigte Inanspruchnahme des Sonderurlaubes gemäß Abs. 6 spätestens zwei Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bekanntzugeben. Die Dauer und den Beginn dieses Sonderurlaubes hat der Gemeindebeamte spätestens eine Woche vor dem beabsichtigten Antritt bekanntzugeben und die anspruchsbegründenden sowie die anspruchsbeendenden Umstände unverzüglich darzulegen. Dieser Sonderurlaub endet vorzeitig, wenn der gemeinsame Haushalt mit dem Kind und der Mutter aufgehoben wird.

(8) Ein Sonderurlaub gemäß Abs. 6 bleibt für alle Rechte, die sich nach der Dauer des Dienstverhältnisses richten, voll wirksam.

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