Gesetzesaktualisierungen

280 Gesetze aktualisiert am 07.10.2024

Gesetze 101-110 von 280

3 Paragrafen zu NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) aktualisiert


§ 3 NÖ DAV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am 1. Juli 2006 in Kraft.(2)Absatz 2§ 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 51/2020 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Paragraph 2, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2020, tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.Auf Prüflinge, die bereits vor... mehr lesen...


§ 2 NÖ DAV

Die für die jeweiligen Verwendungen als besondere Aufnahmebedingungen vorgeschriebenen erforderlichen Dienstausbildungsmodule sind wie folgt abzulegen:Dienstausbildungsmodule:Dienstausbildung/Dienstprüfung:1NÖ Dienstausbildungs- und Dienstprüfungsverordnung Modul 1, LGBl. Nr. 47/2015.NÖ Dienstaus... mehr lesen...


NÖ Dienstausbildungsverordnung (NÖ DAV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 05.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2024 § 0 gültig von 22.12.2022 bis 04.06.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 89/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) aktualisiert


§ 37 NÖ GPVG

(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt ... mehr lesen...


§ 19 NÖ GPVG Rechte und Pflichten der Personalvertreter

(1) Die Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit als Personalvertreter an keine Weisungen gebunden und dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht eingeschränkt und aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Die Personalvertreter haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung ... mehr lesen...


NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz (NÖ GPVG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 31.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 15/2024 § 0 gültig von 01.01.2015 bis 30.01.2024 mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

2 Paragrafen zu NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 (NÖ ÖV 2003) aktualisiert


§ 3 NÖ ÖV 2003 Verkaufstätigkeiten an Wochenenden und an Feiertagen

(1)Absatz einsAn Samstagen nach 18.00 Uhr dürfen offen gehalten werden:  Ort:Verkaufsstelle für:Zeitraum: 1.Gekennzeichnete Badeplätze (beim Eingang und am Gelände)Genussfertige Lebensmittel, Erfrischungen sowie BedarfsartikelWährend der Betriebszeit 2.PraterveranstaltungenGenussfertige Lebensmit... mehr lesen...


NÖ Öffnungszeitenverordnung 2003 (NÖ ÖV 2003) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 30.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 79/2023 § 0 gültig von 12.12.2020 bis 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 100/202... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015 (NÖ LAV 2015) aktualisiert


§ 2 NÖ LAV 2015

Diese Hebesätze sind für die Berechnung der Landschaftsabgabe für die ab dem 1. Jänner 2024 gewonnenen mineralischen Rohstoffe heranzuziehen. mehr lesen...


§ 1 NÖ LAV 2015

Der Hebesatz beträgt für:1.Ziffer einsGrundeigene mineralische Rohstoffe gemäß § 5 MinroG (z. B. Kies, Sand, Schotter, Steine)€ 0,2462.Ziffer 2Kalkstein, unabhängig vom CaCO3-Anteil, soweit dieser als Festgestein vorliegt und nicht für Zement-, Kalk- bzw. Putzerzeugung verwendet wird€ 0,2463.Ziff... mehr lesen...


NÖ Landschaftsabgabeverordnung 2015 (NÖ LAV 2015) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023 § 0 gültig von 22.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 73/2023... mehr lesen...


§ 3 NÖ LAV 2015

(1)Absatz einsDer Titel sowie §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 94/2018 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.Der Titel sowie Paragraphen eins und 2 in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2018, treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.(2)Absatz 2Der Titel sowie §§ 1 und ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

13 Paragrafen zu NÖ Musikschulgesetz 2000 (NÖ MSG 20002) aktualisiert


§ 16 NÖ MSG 20002 Inkrafttreten

(1)Absatz einsDie Abschnitte I und II dieses Gesetzes treten am 1. September 1999 und die Abschnitte III und IV treten am 1. Jänner 2000 in Kraft. Das NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, tritt am 1. Jänner 2000 außer Kraft.Die Abschnitte römisch eins und römisch II dieses Gesetzes treten am 1. Sep... mehr lesen...


§ 15 NÖ MSG 20002 Übergangsbestimmungen

(1) Musikschulen, die als Schulen an einem Hauptstandort im Jahr 1999 Förderung nach dem NÖ Musikschulgesetz, LGBl. 5200–3, bezogen haben, erhalten im Jahr 2000 110 % der im Jahr 1999 ausbezahlten Jahresförderung.(2) Erfüllt eine Musikschule die Voraussetzungen nach dem III. Abschnitt, erhält sie... mehr lesen...


§ 13 NÖ MSG 20002 Bemessung der Förderung

(1) Die Förderung der Musikschulen erfolgt im Rahmen des im Landesvoranschlag vorgesehenen Gesamtbetrages. Sie besteht aus einer Basis-, einer Wochenstunden- und einer Strukturförderung. Die Basisförderung setzt voraus, daß sich der Musikschulerhalter bereit erklärt, folgende Schüler aufzunehmen:... mehr lesen...


§ 12 NÖ MSG 20002 Kriterien der Förderung

(1) Gefördert werden Musikschulen, die diesem Gesetz entsprechen und die im NÖ Musikschulplan vorgesehen sind.(2) Die sich aus § 13 ergebende Höhe der Förderung einer Musikschule verringert sich bis zu 25 %, wenn die von der Landesregierung festzusetzenden Maßnahmen bezüglich der strukturellen Vo... mehr lesen...


§ 11 NÖ MSG 20002 Musikschulbeirat

(1) Aufgabe des Musikschulbeirates ist die Beratung der Landesregierung in Musikschulfragen, insbesondere die Erarbeitung des Musikschulplanes.(2) Der Musikschulbeirat besteht aus:1.dem für Musikschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung;2.dem für die Abteilung Gemeinden zuständigen Mitglie... mehr lesen...


§ 10 NÖ MSG 20002 NÖ Musikschulplan

(1) Der NÖ Musikschulplan ist Grundlage für die Fördermittelvergabe und ist längstens alle fünf Jahre nach seinem jeweiligen Inkrafttreten einer neuerlichen Beratung und Beschlussfassung zu unterziehen.(2) Bei Erstellung des NÖ Musikschulplanes sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:1.derzeit... mehr lesen...


§ 8 NÖ MSG 20002 Musikschulstatut

(1) Musikschulerhalter, die eine Förderung nach dem III. Abschnitt dieses Gesetzes ansprechen, haben ein Musikschulstatut zu erlassen. Das Musikschulstatut hat insbesondere zu enthalten:1.Name und Sitz der Musikschule (bei Verbandsmusikschulen auch Namen der beteiligten Gemeinden);2.Aufbau, Organ... mehr lesen...


§ 7 NÖ MSG 20002 Gemeinsame Bestimmungen und Erfordernisse für Lehrkräfte und Leiter

(1) Auf Lehrkräfte und Leiter, die Musikschulunterricht erteilen, sind die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Musikschullehrer des NÖ Gemeinde- Vertragsbedienstetengesetzes 1976, LGBl. 2420, anzuwenden. Ist der Musikschulerhalter keine Gemeinde oder Gemeindeverband, so sind diese ... mehr lesen...


§ 5 NÖ MSG 20002 Zugänglichkeit und Aufnahme

(1) Musikschulen, die nach den Bestimmungen dieses Gesetzes vom Land gefördert werden, sind für Personen aller Altersgruppen zugänglich, insbesondere für Kinder und Jugendliche.(2) Die Aufnahme eines Schülers erfolgt nach Maßgabe der vorhandenen freien Unterrichtsplätze und der Eignung für das be... mehr lesen...


§ 4 NÖ MSG 20002 Unterricht

(1) Der Musikschulunterricht umfaßt ein oder mehrere Hauptfächer, die in Form von regelmäßigem, wöchentlichem Unterricht erteilt werden, sowie Ergänzungsfächer zur praktischen Vertiefung und Anwendung des im Hauptfach Erlernten und zur Vermittlung theoretischer Kenntnisse. Der Musikschulunterrich... mehr lesen...


§ 3 NÖ MSG 20002 Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in eine:1.musikalische Frühförderung in Form der elementaren musikalischen Erziehung und des frühinstrumentalen Unterrichts;2.umfassende Ausbildung im Hauptfach auf der Elementar-, Mittel- und Oberstufe, sowie die Vorbereitung besonders Begabter auf ein Studium an... mehr lesen...


§ 1 NÖ MSG 20002 Musikschulen

(1) Musikschulen im Sinne dieses Gesetzes sind von physischen Personen oder von Gemeinden, Gemeindeverbänden oder sonstigen juristischen Personen betriebene öffentlich zugängliche Privatschulen für künstlerische Ausbildung in Musik, Tanz und darstellende Kunst in Niederösterreich gemäß Privatschu... mehr lesen...


NÖ Musikschulgesetz 2000 (NÖ MSG 20002) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 31.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2024 § 0 gültig von 18.11.2020 bis 30.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 90/2020... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

4 Paragrafen zu Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GDVG 1994) aktualisiert


Anl. 1 NÖ GDVG 1994

Muster 1:Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung Muster 2:Kundmachung der Mitglieder der GemeindewahlbehördeMuster 3:Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)Muster 4:Wähleranlageblatt Muster 5:Kundmachung über die Auflegung des Wählerv... mehr lesen...


§ 3 NÖ GDVG 1994

(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerbe... mehr lesen...


Gestaltung der Drucksorten zur Vollziehung der NÖ Gemeinderatswahlordnung 1994 (NÖ GDVG 1994) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 16.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2024 § 0 gültig von 11.05.2022 bis 15.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2022... mehr lesen...


§ 4 NÖ GDVG 1994

(1)Absatz einsDie Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in ... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV) aktualisiert


§ 20 NÖ KJHEV Inkrafttreten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.(3)Absatz 3Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.(4)Absatz 4§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im ... mehr lesen...


NÖ Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungsverordnung (NÖ KJHEV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 23.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2024 § 0 gültig von 02.03.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2023 ... mehr lesen...


Anl. 2 NÖ KJHEV

Entgeltkatalog (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Einsatzopfergesetz (NÖ EOG) aktualisiert


§ 9 NÖ EOG Vorsitzender und Geschäftsführer

(1)Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.(2)Absatz 2Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesre... mehr lesen...


§ 1 NÖ EOG Errichtung und Aufgabe des Fonds

(1)Absatz einsZur Unterstützung von1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und3.Ziffer ... mehr lesen...


NÖ Einsatzopfergesetz (NÖ EOG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2023 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

6 Paragrafen zu NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) aktualisiert


§ 15 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Gerinne- und Teichräumgut

Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2023, (Kapitel. 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werd... mehr lesen...


§ 14 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von Bankettschälgut

Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten sind. mehr lesen...


§ 13 NÖ BSG Voraussetzungen für die Aufbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial

(1)Absatz einsDie Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten werden.(2)Absatz 2Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem A... mehr lesen...


§ 8 NÖ BSG Klärschlammverordnung

(1)Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuch... mehr lesen...


§ 3 NÖ BSG Begriffsbestimmungen

1.Ziffer einsBöden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen könn... mehr lesen...


NÖ Bodenschutzgesetz (NÖ BSG) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2023 § 0 gültig von 07.05.2019 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2019... mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24

3 Paragrafen zu NÖ Pflegeheim Verordnung (NÖ PHV) aktualisiert


§ 19 NÖ PHV In-Kraft-Treten

(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.(2)Absatz 2§ 13 Abs. 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/202... mehr lesen...


NÖ Pflegeheim Verordnung (NÖ PHV) Fundstelle

§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2023 § 0 gültig von 03.12.2022 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2022... mehr lesen...


Anl. 1 NÖ PHV

(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...


Aktualisiert am 07.10.24
Gesetze 101-110 von 280