Muster 1:Kundmachung der Verordnung über die Wahlausschreibung Muster 2:Kundmachung der Mitglieder der GemeindewahlbehördeMuster 3:Kundmachung der Mitglieder der Sprengelwahlbehörde(n) und der besonderen Wahlbehörde(n)Muster 4:Wähleranlageblatt Muster 5:Kundmachung über die Auflegung des Wählerv... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer amtliche Stimmzettel hat zumindest ein Ausmaß von 29,2 bis 30,2 cm in der Länge und 20,5 bis 21,5 cm in der Breite aufzuweisen. Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Listennummern und nach der Anzahl der Bewerberinnen und Bewerbe... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 16.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 19/2024 § 0 gültig von 11.05.2022 bis 15.02.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 28/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Muster 6, 7, 11, 12, 13, 16, 17, 18 und 19 der Anlage in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 66/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Abweichend davon ist für Wahlverfahren mit einem Stichtag, der vor dem 31. Oktober 2021 liegt, das Muster 11 der Anlage in ... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.(2)Absatz 2Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Heimverordnung, LGBl. 9270/10, außer Kraft.(3)Absatz 3Anhängige Verfahren sind nach dieser Verordnung durchzuführen.(4)Absatz 4§§ 2, 3a einschließlich des Eintrages im ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 23.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 6/2024 § 0 gültig von 02.03.2023 bis 22.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 16/2023 ... mehr lesen...
Entgeltkatalog (Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) Anmerkung, Anlage 2 ist als PDF dokumentiert) mehr lesen...
(1)Absatz einsVorsitzender des Kuratoriums ist der Landeshauptmann. Er ist im Falle seiner Verhinderung vom Geschäftsführer zu vertreten.(2)Absatz 2Geschäftsführer ist das mit den Angelegenheiten des Einsatzopferfonds nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung betraute Mitglied der Landesre... mehr lesen...
(1)Absatz einsZur Unterstützung von1.Ziffer einsFeuerwehrleuten, die bei Erfüllung der ihnen obliegenden Pflichten verunglückt sind,2.Ziffer 2anderen Personen, die in einem auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften erfolgten Hilfs-, Rettungs- oder Katastropheneinsatz verunglückt sind und3.Ziffer ... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 65/2023 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...
Gerinne- und Teichräumgut darf entsprechend den Vorgaben des Bundes- Abfallwirtschaftsplans 2023, (Kapitel. 4.7),insbesondere zur Untergrundverfüllung, zur Bodenrekultivierung oder zum Ausgleich des durch Erosion abgeschwemmten Bodens zur Schließung von Stoffkreisläufen auf Böden aufgebracht werd... mehr lesen...
Die Auf- oder Einbringung von Bankettschälgut auf landwirtschaftliche Böden ist zulässig, wenn die landwirtschaftliche Nützlichkeit gegeben ist und die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten sind. mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial auf Böden ist zulässig, wenn die Vorgaben des Bundes-Abfallwirtschaftsplans 2023 (Kapitel 4.7) eingehalten werden.(2)Absatz 2Unterliegt die Auf- oder Einbringung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial dem A... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Technik im Sinne der Zielsetzung dieses Gesetzes durch Verordnung insbesondere Bestimmungen erlassen über1.Ziffer einsdie Anzahl und Art der für Verträglichkeitsgutachten und Unbedenklichkeitszeugnis notwendigen Untersuch... mehr lesen...
1.Ziffer einsBöden sind alle bebauten und unbebauten Flächen, die nach ihrer Beschaffenheit zur landwirtschaftlichen Nutzung geeignet sind, sowie Flächen, von denen Auswirkungen auf landwirtschaftliche Böden in Hinblick auf Bodenfruchtbarkeit und landwirtschaftliche Produktionskraft ausgehen könn... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 08.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 57/2023 § 0 gültig von 07.05.2019 bis 07.11.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 40/2019... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt an dem Monatsersten in Kraft, welcher der Kundmachung folgt.(2)Absatz 2§ 13 Abs. 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/2021 treten am 1. Jänner 2022 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 4 und Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBI. Nr. 76/202... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 12.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 66/2023 § 0 gültig von 03.12.2022 bis 11.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 82/2022... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 14.06.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/2022 § 0 gültig von 12.04.2022 bis 13.06.2022 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 23/2022... mehr lesen...
(1)Absatz einsDiese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Kundmachung in Kraft.(2)Absatz 2§ 1 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 77/2023 tritt am 1. Jänner 2024 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, in der Fassung der Verordnung Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2023, tritt am 1. Jänner 2024... mehr lesen...
(1)Absatz einsDie Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchungen sowie für Veterinärkontrollen (Kontrolluntersuchungen) in Betrieben gemäß § 1 Abs. 1 der Geflügelhygieneverordnung 2007 beträgt je Betriebsbesuch für denDie Höhe der Gebühren für amtliche Probenahmen und Untersuchunge... mehr lesen...
§ 0 heute § 0 gültig ab 29.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 77/2023 § 0 gültig von 18.04.2009 bis 28.12.2023 mehr lesen...
Anl. 1 heute Anl. 1 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 97/2023 Anl. 1 gültig von 01.01.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. ... mehr lesen...
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für Abteilungen und Organisationseinheiten für Akutgeriatrie/Remobilisation und für Palliativmedizin in allen öffentlichen Krankenanstalten mit 92,90 Euro fe... mehr lesen...
Die Anstaltsgebühr pro Pflegetag (§ 53 Abs. 1 Z 2 Oö. Krankenanstaltengesetz 1997) wird bei Unterbringung des Patienten in der Sonderklasse für die nachstehenden öffentlichen Krankenanstalten, sofern in den §§ 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, wie folgt festgesetzt:Die Anstaltsgebühr pro Pfleg... mehr lesen...
(1)Absatz einsDer Tarif der Kommissionsgebühren beträgt für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung, einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut, einer sonstigen Gemeindebehörde oder des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde und für... mehr lesen...