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(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
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(5) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(6) Die Pflegefreistellung nach Abs. 4 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit.
(7) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Gemeindebeamte
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(8) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(9) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Gemeindebeamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 7, der nicht mit seinem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.
(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.
(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.
(4) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:
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(5) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.
(6) Die Pflegefreistellung nach Abs. 4 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit.
(7) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Gemeindebeamte
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(8) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.
(9) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Gemeindebeamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 7, der nicht mit seinem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.