§ 93 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.

(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.

(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.

(4) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(6) Die Pflegefreistellung nach Abs. 4 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit.

(7) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Gemeindebeamte

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(8) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(9) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Gemeindebeamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 7, der nicht mit seinem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

(1) Der Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitende Gemeindebeamte) ist ermächtigt, über begründetes Ansuchen einem Gemeindebeamten einen bezahlten Sonderurlaub in der Höchstdauer von acht Tagen im Jahr zu erteilen.

(2) Einen längeren Sonderurlaub kann der Gemeinderat (in Städten mit eigenem Statut: der Stadtsenat) über begründetes Ansuchen nur nach Beratung mit der Personalvertretung bewilligen.

(3) Gemeindebeamte, die sich auf die Ablegung der vorgeschriebenen Prüfungen vorbereiten, ist auf ihr Ansuchen vom Bürgermeister (Magistratsdirektor, leitenden Gemeindebeamten) nach Zulässigkeit des Dienstes die zu ihrer Ausbildung und Vorbereitung, insbesondere die zum Besuch eines Ausbildungslehrganges erforderliche Dienstfreiheit zu gewähren.

(4) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Pflegefreistellung, wenn er aus einem der folgenden Gründe nachweislich an der Dienstleistung verhindert ist:

1.

wegen der notwendigen Pflege eines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten oder verunglückten nahen Angehörigen oder

2.

wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, wenn die Person, die das Kind ständig betreut hat, aus den Gründen des § 15d Abs. 2 Z 1 bis 4 des NÖ Mutterschutz-Landesgesetzes, LGBl. 2039, für diese Pflege ausfällt oder

3.

wegen der Begleitung seines erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes bei einem stationären Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt, sofern das Kind das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(5) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte, der eingetragene Partner und Personen anzusehen, die mit dem Gemeindebeamten in gerader Linie verwandt sind, ferner Geschwister, Stief-, Wahl- und Pflegekinder sowie die Person, mit der der Gemeindebeamte in Lebensgemeinschaft lebt.

(6) Die Pflegefreistellung nach Abs. 4 gebührt im Kalenderjahr bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit.

(7) Darüber hinaus besteht Anspruch auf eine weitere Pflegefreistellung bis zum Höchstausmaß der jeweiligen Wochendienstzeit im Kalenderjahr, wenn der Gemeindebeamte

1.

den Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 verbraucht hat und

2.

wegen der notwendigen Pflege seines im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten Kindes, Stief-, Wahl- oder Pflegekindes, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht überschritten hat, an der Dienstleistung neuerlich verhindert ist.

(8) Der Gemeindebeamte hat für Kinder seines eingetragenen Partners nach Maßgabe der Abs. 4 bis 7 insoweit Anspruch auf Pflegefreistellung, als kein Elternteil für die Pflege oder Betreuung zur Verfügung steht.

(9) Im Falle der notwendigen Pflege seines erkrankten Kindes (Wahl- oder Pflegekindes) hat auch jener Gemeindebeamte Anspruch auf Pflegefreistellung nach Abs. 4 Z 1 und Abs. 7, der nicht mit seinem Kind (Wahl- oder Pflegekind) im gemeinsamen Haushalt lebt.

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