§ 24 GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:

1.

Tod

2.

a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1:

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

b)

bei sonstigen Verwendungen:

aa)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist

bb)

Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist

3.

Austritt (§ 25)

4.

die Ausscheidung (§ 26)

5.

die Entlassung (§ 27)

6.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband.

(2) Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:
    1. 1.Ziffer einsTod
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera abei Verwendung im Gemeindewachdienst:Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben istVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 5, Absatz eins, erfaßten Landes gegeben ist
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben istVerlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 5, Absatz eins, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 5, Absatz eins, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist
    3. 3.Ziffer 3Austritt (§ 25)Austritt (Paragraph 25,)
    4. 4.Ziffer 4die Ausscheidung (§ 26)die Ausscheidung (Paragraph 26,)
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung (§ 27)die Entlassung (Paragraph 27,)
    6. 6.Ziffer 6Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024
(1) Das Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:

1.

Tod

2.

a) bei Verwendung gemäß § 9 Abs. 1:

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

b)

bei sonstigen Verwendungen:

aa)

Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben ist

bb)

Verlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist

3.

Austritt (§ 25)

4.

die Ausscheidung (§ 26)

5.

die Entlassung (§ 27)

6.

Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband.

(2) Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.

(3) Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

  1. (1)Absatz einsDas Dienstverhältnis des Gemeindebeamten wird aufgelöst durch:
    1. 1.Ziffer einsTod
    2. 2.Ziffer 2
      1. a)Litera abei Verwendung im Gemeindewachdienst:Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft
      2. b)Litera bbei sonstigen Verwendungen:
        1. aa)Sub-Litera, a, aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes gegeben istVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 5, Absatz eins, erfaßten Landes gegeben ist
        2. bb)Sub-Litera, b, bVerlust der Staatsangehörigkeit eines vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom § 5 Abs. 1 erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben istVerlust der Staatsangehörigkeit eines vom Paragraph 5, Absatz eins, erfaßten Landes, wenn nicht die Staatsangehörigkeit eines anderen vom Paragraph 5, Absatz eins, erfaßten Landes oder die österreichische Staatsbürgerschaft gegeben ist
    3. 3.Ziffer 3Austritt (§ 25)Austritt (Paragraph 25,)
    4. 4.Ziffer 4die Ausscheidung (§ 26)die Ausscheidung (Paragraph 26,)
    5. 5.Ziffer 5die Entlassung (§ 27)die Entlassung (Paragraph 27,)
    6. 6.Ziffer 6Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband.
  2. (2)Absatz 2Dem Gemeindebeamten ist bei Auflösung des Dienstverhältnisses auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
  3. (3)Absatz 3Mit der Auflösung des Dienstverhältnisses verliert der Gemeindebeamte für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, insbesondere das Recht auf Dienstbezüge, Ruhe- oder Versorgungsgenüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird.

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