§ 7 NÖ KGG Kleingartenhütte – Bauliche Gestaltung

NÖ Kleingartengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.11.2023 bis 31.12.9999
(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

die Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;

2.

die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;

3.

der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und zumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Beträgt der Abstand der Kleingartenhütte zu Nachbargrenzen (Grenzen zu anderen Kleingärten) und zu Gemeinschaftsanlagen, ausgenommen Aufschließungswege, weniger als 2,00 m, so ist die diesen Grenzen zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung mit einem Feuerwiderstand der Klassifikation REI 30 bzw. EI 30 auszuführen.Dachvorsprünge von Kleingartenhütten dürfen nur dann ohne zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen ausgeführt werden, wenn sie wenigstens 1,30 m von diesen Grenzen entfernt sind.Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen angebaut werden, müssen öffnungslos sein.

Stand vor dem 07.11.2023

In Kraft vom 07.07.2015 bis 07.11.2023
(1) Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:

1.

die Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;

2.

die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;

3.

der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.

(2) Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen (Grenzen zwischen zwei Kleingärten) angebaut werden, müssen unbeschadet des § 7a Abs. 4 öffnungslos sein und zumindest in REI 30 oder EI 30 ausgeführt werden.

  1. (1)Absatz einsFür Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, LGBl. Nr. 4/2015 in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:Für Kleingartenhütten gelten die Bestimmungen des Teils römisch II der NÖ Bautechnikverordnung 2014, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 2015, in der geltenden Fassung, sinngemäß mit folgenden Abweichungen:
    1. 1.Ziffer einsdie Bestimmungen für Aufenthaltsräume und andere Räume sind nicht anzuwenden;
    2. 2.Ziffer 2die Bestimmungen hinsichtlich der nutzbaren Durchgangslichten von Türen und der lichten Durchgangsbreiten von Gängen und Treppen und hinsichtlich der Höchstmaße und Mindestmaße von Stufenhöhen und Stufenauftritten sind nicht anzuwenden;
    3. 3.Ziffer 3der Wärme- und Schallschutz muss nicht erfüllt werden.
  2. (2)Absatz 2Beträgt der Abstand der Kleingartenhütte zu Nachbargrenzen (Grenzen zu anderen Kleingärten) und zu Gemeinschaftsanlagen, ausgenommen Aufschließungswege, weniger als 2,00 m, so ist die diesen Grenzen zugekehrte Wand über die gesamte Länge und bis zur Dacheindeckung mit einem Feuerwiderstand der Klassifikation REI 30 bzw. EI 30 auszuführen.Dachvorsprünge von Kleingartenhütten dürfen nur dann ohne zusätzliche brandschutztechnische Maßnahmen ausgeführt werden, wenn sie wenigstens 1,30 m von diesen Grenzen entfernt sind.Außenwände von Kleingartenhütten, die an Nachbargrenzen angebaut werden, müssen öffnungslos sein.

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