§ 37 NÖ GPVG

NÖ Gemeinde-Personalvertretungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2024 bis 31.12.9999
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 19 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

Stand vor dem 30.01.2024

In Kraft vom 01.01.2015 bis 30.01.2024
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.

  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, sie dürfen aber frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft gesetzt werden.
  3. (3)Absatz 3§ 19 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 15/2024 tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.Paragraph 19, Absatz 6, in der Fassung des Landesgesetzes Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2024, tritt am 1. Jänner 2025 in Kraft.

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