§ 32d GBDO

NÖ Gemeindebeamtendienstordnung 1976

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2024

Nach Beendigung der Tagesdienstzeit ist dem Gemeindebeamten eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden zu gewähren.

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