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(2) Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.
(3) Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
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(4) Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.
(2) Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.
(3) Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
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(4) Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.