§ 13 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Abwicklungsplan hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kann.
  2. (2)Absatz 2Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
    2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    3. 3.Ziffer 3Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;
    4. 4.Ziffer 4eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;
    5. 5.Ziffer 5eine detaillierte Darstellung der Abwickelbarkeit;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
    8. 8.Ziffer 8eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass sämtliche Informationen des Abwicklungsplans auf dem aktuellen Stand sind und wie neue Informationen der FMA jederzeit zur Verfügung stehen;
    9. 9.Ziffer 9Erläuterungen des Instituts dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;
    10. 10.Ziffer 10eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;
    11. 11.Ziffer 11Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;
    12. 12.Ziffer 12eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb einer Gruppe;
    13. 13.Ziffer 13eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;
    14. 14.Ziffer 14einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;
    15. 15.Ziffer 15eine Auflistung des unentbehrlichen Personals für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.Weiters müssen die Informationen der Anlage zu Paragraph 13, im Abwicklungsplan enthalten sein.
§ 13 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsIm Abwicklungsplan hat das Institut darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung oder Restrukturierung des Instituts erfolgen kann.
  2. (2)Absatz 2Alle mit dem Abwicklungsplan befassten Personen sind zur strengen Geheimhaltung verpflichtet. Das Institut hat entsprechende Vorkehrungen zu treffen, um sicher zu stellen, dass jene Mitarbeiter, die mit dem Abwicklungsplan befasst sind, keinen Interessenskonflikten ausgesetzt sind.
  3. (3)Absatz 3Der Abwicklungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:
    1. 1.Ziffer einseine zusammenfassende Darstellung der Hauptbestandteile des Plans;
    2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der seit Vorlage des letzten Abwicklungsplans eingetretenen wesentlichen Veränderungen innerhalb des Instituts;
    3. 3.Ziffer 3Ausführungen dazu, wie kritische Funktionen und Kerngeschäftsbereiche im erforderlichen Umfang rechtlich und wirtschaftlich von anderen Funktionen getrennt werden könnten, um deren Fortführung im Falle einer Insolvenz des Instituts zu gewährleisten;
    4. 4.Ziffer 4eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes wesentlichen Bestandteils des Plans;
    5. 5.Ziffer 5eine detaillierte Darstellung der Abwickelbarkeit;
    6. 6.Ziffer 6eine Beschreibung etwaiger Maßnahmen zum Abbau oder zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwickelbarkeit;
    7. 7.Ziffer 7eine Beschreibung der Verfahren zur Ermittlung des Werts und der Marktfähigkeit der kritischen Funktionen, der Kerngeschäftsbereiche und der Vermögenswerte des Instituts;
    8. 8.Ziffer 8eine detaillierte Beschreibung der Regelungen, durch die gewährleistet werden soll, dass sämtliche Informationen des Abwicklungsplans auf dem aktuellen Stand sind und wie neue Informationen der FMA jederzeit zur Verfügung stehen;
    9. 9.Ziffer 9Erläuterungen des Instituts dazu, wie die verschiedenen Abwicklungsoptionen finanziert werden könnten, wobei nicht von einer außerordentlichen finanziellen Unterstützung aus öffentlichen Mitteln ausgegangen werden darf;
    10. 10.Ziffer 10eine detaillierte Beschreibung der verschiedenen Abwicklungsstrategien, die im Kontext der unterschiedlichen denkbaren Szenarien angewandt werden könnten;
    11. 11.Ziffer 11Erläuterungen zu kritischen wechselseitigen Abhängigkeiten;
    12. 12.Ziffer 12eine Analyse der Auswirkungen des Plans auf andere Institute innerhalb einer Gruppe;
    13. 13.Ziffer 13eine Beschreibung der Optionen für die Aufrechterhaltung des Zugangs zu Zahlungs- und Clearingdiensten und anderen Infrastrukturen;
    14. 14.Ziffer 14einen Plan für die Kommunikation mit Medien und Öffentlichkeit;
    15. 15.Ziffer 15eine Auflistung des unentbehrlichen Personals für die kontinuierliche Aufrechterhaltung der Betriebsfähigkeit des Instituts.
  4. (4)Absatz 4Weiters müssen die Informationen der Anlage zu § 13 im Abwicklungsplan enthalten sein.Weiters müssen die Informationen der Anlage zu Paragraph 13, im Abwicklungsplan enthalten sein.
§ 13 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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