§ 17 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 17 BIRG (1weggefallen) Die FMA kann dem Institut anordnen:

1.

Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen abzuschließen;

2.

seine maximalen individuellen oder aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

3.

anlassbezogenen oder regelmäßigen Informationspflichten nachzukommen, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder zu unterlassen;

6.

die Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte einzuschränken oder zu unterlassen;

7.

Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur des Instituts vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen rechtlich und organisatorisch von anderen Funktionen getrennt werden können.

(2) Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründenseit 01.01.2015 weggefallen.

(3) Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.

(4) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 17 BIRG (1weggefallen) Die FMA kann dem Institut anordnen:

1.

Dienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen abzuschließen;

2.

seine maximalen individuellen oder aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;

3.

anlassbezogenen oder regelmäßigen Informationspflichten nachzukommen, die für Abwicklungszwecke relevant sind;

4.

bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;

5.

bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder zu unterlassen;

6.

die Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte einzuschränken oder zu unterlassen;

7.

Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur des Instituts vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen rechtlich und organisatorisch von anderen Funktionen getrennt werden können.

(2) Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründenseit 01.01.2015 weggefallen.

(3) Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.

(4) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.

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