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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründenseit 01.01.2015 weggefallen.
(3) Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.
(4) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.
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(2) Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründenseit 01.01.2015 weggefallen.
(3) Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.
(4) Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.