§ 17 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann dem Institut anordnen:
    1. 1.Ziffer einsDienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen abzuschließen;
    2. 2.Ziffer 2seine maximalen individuellen oder aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;
    3. 3.Ziffer 3anlassbezogenen oder regelmäßigen Informationspflichten nachzukommen, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
    4. 4.Ziffer 4bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
    5. 5.Ziffer 5bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder zu unterlassen;
    6. 6.Ziffer 6die Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte einzuschränken oder zu unterlassen;
    7. 7.Ziffer 7Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur des Instituts vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen rechtlich und organisatorisch von anderen Funktionen getrennt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.
§ 17 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDie FMA kann dem Institut anordnen:
    1. 1.Ziffer einsDienstleistungsvereinbarungen innerhalb der Gruppe oder mit Dritten über die Gewährleistung kritischer wirtschaftlicher Funktionen abzuschließen;
    2. 2.Ziffer 2seine maximalen individuellen oder aggregierten Risikopositionen zu begrenzen;
    3. 3.Ziffer 3anlassbezogenen oder regelmäßigen Informationspflichten nachzukommen, die für Abwicklungszwecke relevant sind;
    4. 4.Ziffer 4bestimmte Vermögenswerte zu veräußern;
    5. 5.Ziffer 5bestimmte bestehende oder geplante Tätigkeiten einzuschränken oder zu unterlassen;
    6. 6.Ziffer 6die Entwicklung neuer Geschäftsbereiche oder Produkte einzuschränken oder zu unterlassen;
    7. 7.Ziffer 7Änderungen in der rechtlichen oder operativen Struktur des Instituts vorzunehmen, um die Komplexität zu reduzieren und um zu gewährleisten, dass kritische Funktionen rechtlich und organisatorisch von anderen Funktionen getrennt werden können.
  2. (2)Absatz 2Die FMA kann dem Mutterunternehmen des Instituts auftragen, eine Mutterfinanzholdinggesellschaft zu gründen.
  3. (3)Absatz 3Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß § 18 erfüllen.Die FMA kann dem Mutterunternehmen oder einer Finanzholdinggesellschaft auftragen, nachrangige Schuldtitel oder nachrangige Darlehen zu begeben, die die Voraussetzungen gemäß Paragraph 18, erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Handelt es sich bei einem Institut um ein Tochterunternehmen einer gemischten Holdinggesellschaft, kann die FMA auftragen, eine getrennte Finanzholdinggesellschaft zu errichten, soweit dies erforderlich ist, um eine Abwicklung des Instituts zu erleichtern.
§ 17 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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