§ 15 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 15 BIRG (1weggefallen) Die FMA hat zu prüfen, ob der Abwicklungsplan alle in § 13 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und hat zu bewerten, ob das Institut gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 2 abwickelbar ist. Ein Gruppenabwicklungsplan hat darüber hinaus die Anforderungen gemäß § 14 zu erfüllen.

(2) Ein Institut ist als abwickelbar zu betrachten, wenn es machbar erscheint und glaubwürdig ist, dass das Institut unter Anwendung der Bestimmungen zur Geschäftsaufsicht und Insolvenz von Kreditinstituten (§§ 81 ff BWG) zu sanieren, reorganisieren oder liquidieren ist, ohne dass dies im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder anderer systemweiter Ereignisse wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme hat. Der Abwicklungsplan muss die Möglichkeit bieten, dass kritische Funktionen aufrechterhalten werden.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 15 BIRG (1weggefallen) Die FMA hat zu prüfen, ob der Abwicklungsplan alle in § 13 genannten Informationen enthält und ob ein gestellter Antrag auf inhaltliche Ausnahmen oder eine Reduzierung des Detailierungsgrads gerechtfertigt ist und hat zu bewerten, ob das Institut gemäß Absseit 01.01.2015 weggefallen. 2 abwickelbar ist. Ein Gruppenabwicklungsplan hat darüber hinaus die Anforderungen gemäß § 14 zu erfüllen.

(2) Ein Institut ist als abwickelbar zu betrachten, wenn es machbar erscheint und glaubwürdig ist, dass das Institut unter Anwendung der Bestimmungen zur Geschäftsaufsicht und Insolvenz von Kreditinstituten (§§ 81 ff BWG) zu sanieren, reorganisieren oder liquidieren ist, ohne dass dies im Kontext einer allgemeinen finanziellen Instabilität oder anderer systemweiter Ereignisse wesentliche negative Auswirkungen auf die Finanzsysteme hat. Der Abwicklungsplan muss die Möglichkeit bieten, dass kritische Funktionen aufrechterhalten werden.

(3) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

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