§ 12 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 12 BIRG (1weggefallen) Die FMA kann im Einklang mit Absseit 01.01.2015 weggefallen. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

1.

Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

2.

die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

3.

das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Abwicklungsplan zu erstellen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 12 BIRG (1weggefallen) Die FMA kann im Einklang mit Absseit 01.01.2015 weggefallen. 2 und 3 gänzlich auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans verzichten. Der Verzicht ist von der FMA mit Bescheid auf Antrag des Instituts auszusprechen.

(2) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nur zulässig, wenn im Fall der Insolvenz eines Instituts aufgrund seiner Größe, seines Geschäftsmodells oder seiner Verflechtungen mit anderen Instituten oder mit dem Finanzsystem im Allgemeinen keine wesentlichen negativen Effekte auf die Finanzmärkte, andere wesentliche Institute oder die Finanzierungsbedingungen zu befürchten sind.

(3) Ein Verzicht auf die Erstellung oder Aktualisierung des Abwicklungsplans ist nicht zulässig, sofern einer der Umstände gemäß Z 1 bis 3 vorliegt:

1.

Das Institut oder die Gruppe hat ein oder mehrere Tochterunternehmen oder wesentliche Zweigstellen in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland;

2.

die Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe übersteigt fünf Milliarden Euro; oder

3.

das Verhältnis der Bilanzsumme des Instituts oder der Gruppe zum österreichischen Bruttoinlandsprodukt übersteigt 3 vH.

(4) Die FMA hat im Verfahren gemäß Abs. 1 eine gutachterliche Äußerung der OeNB über das Vorliegen der Anforderungen gemäß Abs. 2 einzuholen.

(5) In der Folge einer Änderung der Rechts- oder Organisationsstruktur des Instituts, seiner Geschäftstätigkeit oder seiner Finanzlage hat das Institut der FMA dies unverzüglich anzuzeigen. Die FMA hat zu prüfen, ob ein Verzicht noch gerechtfertigt ist. Ist dies nicht der Fall, hat die FMA das Institut unverzüglich aufzufordern, einen Abwicklungsplan zu erstellen.

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