§ 1 BIRG-V (weggefallen)

Bankeninterventions- und –restrukturierungsgesetz-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 1 BIRG-V (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph eins,

Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. 1.Ziffer einssein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
  2. 2.Ziffer 2sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
  3. 3.Ziffer 3das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
  4. 4.Ziffer 4die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
  5. 5.Ziffer 5die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
  6. 6.Ziffer 6das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
  7. 7.Ziffer 7das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 03.01.2014 bis 31.12.2014
§ 1 BIRG-V (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph eins,

Für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts sind folgende Kriterien ausschlaggebend:

  1. 1.Ziffer einssein Beitrag zum Gewinn der Gruppe oder
  2. 2.Ziffer 2sein Beitrag zur Finanzierung der Gruppe oder
  3. 3.Ziffer 3das Ausmaß der Anteile des Vermögens, der Verbindlichkeiten oder der Eigenmittel der Gruppe, die vom Institut gehalten werden, oder
  4. 4.Ziffer 4die Einbindung in Kerngeschäftsbereiche oder kritische Funktionen der Gruppe oder
  5. 5.Ziffer 5die zentrale Sicherstellung von operativen Funktionen, administrativen Funktionen oder Risikofunktionen oder
  6. 6.Ziffer 6das Ausmaß der vom Institut getragenen Risiken, die im ungünstigsten Fall das Überleben der Gruppe gefährden könnten, oder
  7. 7.Ziffer 7das bei Veräußerung oder Abwicklung des Instituts drohende Risiko für die Gruppe als Ganzes.

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