§ 19 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
§ 19 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 19,

Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden. Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 11, kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß Paragraph 11, Absatz 3, bewilligte Ausnahmen gebunden.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
§ 19 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.Paragraph 19,

Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß § 11 kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß § 11 Abs. 3 bewilligte Ausnahmen gebunden. Auch nach der Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 11, kann die FMA dem Institut Änderungen des Abwicklungsplans innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist auftragen, wenn dies aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse erforderlich ist. Die FMA ist dabei nicht an gemäß Paragraph 11, Absatz 3, bewilligte Ausnahmen gebunden.

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