Anl. 1 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
Anlage zu § 6Anlage zu Paragraph 6,

Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
  2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
  3. 3.Ziffer 3eine Darstellung der wesentlichen Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung der wesentlichen Organisationseinheiten;
  4. 4.Ziffer 4einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie das Institut mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
  5. 5.Ziffer 5ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind;
  6. 6.Ziffer 6eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
  7. 7.Ziffer 7eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
  8. 8.Ziffer 8eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
  9. 9.Ziffer 9eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
  10. 10.Ziffer 10detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Corporate- Governance-Struktur des Instituts, zu den Strategien und internen Verfahren, die im Hinblick auf die Maßnahmen des Sanierungsplans eingerichtet werden sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Umsetzung des Plans verantwortlich sind;
  11. 11.Ziffer 11eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
  12. 12.Ziffer 12eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
  13. 13.Ziffer 13eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
  14. 14.Ziffer 14eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
  15. 15Ziffer 15eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
  16. 16.Ziffer 16eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
  17. 17.Ziffer 17eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
  18. 18.Ziffer 18eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
  19. 19.Ziffer 19eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und Kosten dieser Maßnahmen und Strategien;
  20. 20.Ziffer 20eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen.
Anl. 1 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
Anlage zu § 6Anlage zu Paragraph 6,

Der Sanierungsplan hat insbesondere folgende Informationen zu enthalten:

  1. 1.Ziffer einseine zusammenfassende Darstellung der Hauptpunkte des Plans, eine strategische Analyse und eine zusammenfassende Darstellung der Sanierungskapazität insgesamt;
  2. 2.Ziffer 2eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Veränderungen, die seit Vorlage des letzten Sanierungsplans bei dem Institut eingetreten sind;
  3. 3.Ziffer 3eine Darstellung der wesentlichen Organisationsstruktur des Instituts einschließlich einer Aufstellung der wesentlichen Organisationseinheiten;
  4. 4.Ziffer 4einen Kommunikations- und Informationsplan, in dem dargelegt wird, wie das Institut mit etwaigen negativen Marktreaktionen umzugehen gedenkt;
  5. 5.Ziffer 5ein Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen, die zur Aufrechterhaltung und Finanzierung der kritischen Funktionen und Geschäftsbereiche des Instituts erforderlich sind;
  6. 6.Ziffer 6eine Schätzung des Zeitrahmens für die Umsetzung jedes einzelnen wesentlichen Aspekts des Plans;
  7. 7.Ziffer 7eine detaillierte Beschreibung aller etwaigen wesentlichen Hindernisse für eine effektive und rechtzeitige Durchführung des Plans, die auch eine Betrachtung der Auswirkungen auf den Rest der Gruppe, die Kunden und die Gegenparteien einschließt;
  8. 8.Ziffer 8eine Aufstellung der kritischen Funktionen;
  9. 9.Ziffer 9eine detaillierte Beschreibung der Verfahren zur Bestimmung des Werts und der Marktfähigkeit der Kerngeschäftsbereiche, Operationen und Vermögenswerte des Instituts;
  10. 10.Ziffer 10detaillierte Angaben zur Integration der Sanierungsplanung in die Corporate- Governance-Struktur des Instituts, zu den Strategien und internen Verfahren, die im Hinblick auf die Maßnahmen des Sanierungsplans eingerichtet werden sowie zu den Personen, die in der betreffenden Organisation für die Ausarbeitung und Umsetzung des Plans verantwortlich sind;
  11. 11.Ziffer 11eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung und Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts;
  12. 12.Ziffer 12eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die gewährleisten, dass das Institut im Notfall über einen angemessenen Zugang zu alternativen Finanzierungsquellen, einschließlich potenzieller Liquiditätsquellen, verfügt, eine Bewertung der vorhandenen Sicherheiten und eine Bewertung der Möglichkeiten eines Liquiditätstransfers zwischen verschiedenen Unternehmen und Geschäftsbereichen der Gruppe, um sicherzustellen, dass das Institut seine Geschäftstätigkeit fortführen und seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nachkommen kann;
  13. 13.Ziffer 13eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Reduzierung der Risiken und des Fremdfinanzierungsanteils;
  14. 14.Ziffer 14eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung der Verbindlichkeiten;
  15. 15Ziffer 15eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen zur Restrukturierung von Geschäftsbereichen;
  16. 16.Ziffer 16eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung des Zugangs zu den Finanzmarktinfrastrukturen erforderlich sind;
  17. 17.Ziffer 17eine Aufstellung der Regelungen und Maßnahmen, die zur Fortführung des Geschäftsbetriebs des Instituts, einschließlich Infrastrukturen und IT-Diensten, erforderlich sind;
  18. 18.Ziffer 18eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen zur Erleichterung der Veräußerung von Vermögenswerten oder Geschäftsbereichen innerhalb eines für die Wiederherstellung der finanziellen Solidität angemessenen Zeitrahmens;
  19. 19.Ziffer 19eine Aufstellung sonstiger Managementmaßnahmen oder -strategien zur Wiederherstellung der finanziellen Solidität und der voraussichtlichen finanziellen Auswirkungen und Kosten dieser Maßnahmen und Strategien;
  20. 20.Ziffer 20eine Aufstellung der vorbereitenden Maßnahmen, die das Institut getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt, um die Umsetzung des Sanierungsplans zu erleichtern, einschließlich der für eine rechtzeitige Rekapitalisierung des Instituts erforderlichen Maßnahmen.
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