§ 14 BIRG (weggefallen)

Bankeninterventions- und -restrukturierungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Gruppenabwicklungsplan hat einen Plan für die Abwicklung
    1. 1.Ziffer einsdes übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts,
    2. 2.Ziffer 2der gesamten Gruppe und
    3. 3.Ziffer 3für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut
    zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Es ist darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung in Bezug
    1. 1.Ziffer einsauf das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,
    2. 2.Ziffer 2auf die Gruppe als Ganzes oder
    3. 3.Ziffer 3auf ein wesentliches nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut der Gruppe
    erfolgen kann. Es ist insbesondere auf gruppenrelevante Implikationen einzugehen.
  3. (3)Absatz 3Der Gruppenabwicklungsplan hat Maßnahmen zu nennen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern. Dies umfasst auch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche.
  4. (4)Absatz 4Der Gruppenabwicklungsplan hat die in § 13 genannten Informationen sowohl fürDer Gruppenabwicklungsplan hat die in Paragraph 13, genannten Informationen sowohl für
    1. 1.Ziffer einsdas übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,
    2. 2.Ziffer 2die gesamte Gruppe und
    3. 3.Ziffer 3für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut
    zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Jene Teile des Gruppenabwicklungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.
§ 14 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDer Gruppenabwicklungsplan hat einen Plan für die Abwicklung
    1. 1.Ziffer einsdes übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts,
    2. 2.Ziffer 2der gesamten Gruppe und
    3. 3.Ziffer 3für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut
    zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Es ist darzulegen, wie eine geordnete Abwicklung in Bezug
    1. 1.Ziffer einsauf das übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,
    2. 2.Ziffer 2auf die Gruppe als Ganzes oder
    3. 3.Ziffer 3auf ein wesentliches nachgeordnetes, zugeordnetes oder teilnehmendes Institut der Gruppe
    erfolgen kann. Es ist insbesondere auf gruppenrelevante Implikationen einzugehen.
  3. (3)Absatz 3Der Gruppenabwicklungsplan hat Maßnahmen zu nennen, die erforderlich sind, um eine Abwicklung auf Gruppenebene zu erleichtern. Dies umfasst auch die rechtliche und wirtschaftliche Ausgliederung bestimmter Funktionen oder Geschäftsbereiche.
  4. (4)Absatz 4Der Gruppenabwicklungsplan hat die in § 13 genannten Informationen sowohl fürDer Gruppenabwicklungsplan hat die in Paragraph 13, genannten Informationen sowohl für
    1. 1.Ziffer einsdas übergeordnete Institut, die Zentralorganisation oder das Zentralinstitut,
    2. 2.Ziffer 2die gesamte Gruppe und
    3. 3.Ziffer 3für jedes wesentliche nachgeordnete, zugeordnete oder teilnehmende Institut
    zu enthalten.
  5. (5)Absatz 5Jene Teile des Gruppenabwicklungsplans, die Maßnahmen regeln, die von Leitungsorganen wesentlicher nachgeordneter, zugeordneter oder teilnehmender Institute umzusetzen wären, sind vor der Einreichung bei der FMA von diesen Leitungsorganen zu genehmigen, es sei denn, dass die zur Umsetzung des Abwicklungsplans erforderlichen Durchgriffsmöglichkeiten des übergeordneten Instituts, der Zentralorganisation oder des Zentralinstituts aufgrund der Gruppenstruktur oder vertraglicher Vereinbarung hinreichend gegeben sind.
  6. (6)Absatz 6Die FMA hat die Kriterien für die Wesentlichkeit eines nachgeordneten, zugeordneten oder teilnehmenden Instituts mit Verordnung festzulegen. Sie hat sich dabei nach internationalen Standards, insbesondere nach den Leitlinien, Empfehlungen, Standards und anderen von der EBA beschlossenen Maßnahmen zu richten.
§ 14 BIRG (weggefallen) seit 01.01.2015 weggefallen.

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