Art. 1 VGWG

Internationale Pflanzenschutzkonvention

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1956 bis 31.12.9999

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Pflanzenschutzorganisation haben außer den in der Kundmachung vom 15. Feber 1954, BGBl. Nr. 44, angeführten Staaten die Internationale Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, ratifiziert beziehungsweise sind derselben beigetreten:

Argentinien, Griechenland, Guatemala, Irak, Irland, Italien, Jugoslawien, Laos, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländisch Neu-Guinea), Pakistan und Portugal.

Australien hat den Geltungsbereich der Internationalen Pflanzenschutzkonvention auf Papua, Neu-Guinea, Nauru und die Norfolk-Inseln ausgedehnt.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.07.1956 bis 31.12.9999

Nach Mitteilungen des Generaldirektors der Internationalen Pflanzenschutzorganisation haben außer den in der Kundmachung vom 15. Feber 1954, BGBl. Nr. 44, angeführten Staaten die Internationale Pflanzenschutzkonvention vom 6. Dezember 1951, BGBl. Nr. 86/1953, ratifiziert beziehungsweise sind derselben beigetreten:

Argentinien, Griechenland, Guatemala, Irak, Irland, Italien, Jugoslawien, Laos, Luxemburg, Niederlande (einschließlich Surinam und Niederländisch Neu-Guinea), Pakistan und Portugal.

Australien hat den Geltungsbereich der Internationalen Pflanzenschutzkonvention auf Papua, Neu-Guinea, Nauru und die Norfolk-Inseln ausgedehnt.

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